Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit bei Geldfälschung, versuchtem Betrug und Waffenverstoß
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 95/98
- Datum
- 03.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit liegt vor, wenn mehrere strafbare Handlungen zeitlich und inhaltlich so miteinander verknüpft sind, dass sie als ein einheitliches Verhalten zu beurteilen sind und eine rechtliche Trennung in Tatmehrheit nicht angezeigt ist.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, ohne die Sache wegen eines neuen rechtlichen Gesichtspunkts an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte bei einem entsprechenden Hinweis anders verteidigt hätte; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
Die Neubeurteilung der Konkurrenzverhältnisse (z. B. Tateinheit statt Tatmehrheit) berührt nicht zwingend das Unrecht oder die Schuld des Täters; ist dadurch die Strafzumessung nicht wesentlich beeinträchtigt, kann die zuvor verhängte Gesamt- oder Einzelstrafe bestehen bleiben.
Eine Änderung der rechtlichen Qualifikation mehrerer Taten erfordert nur dann eine Aufhebung des Strafausspruchs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer bei der geänderten Rechtslage eine niedrigere Strafe hätte verhängen können.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 11. November 1997
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 2 StR 95/98 vom 3. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Geldfälschung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. November 1997 wie folgt geändert:
Der Angeklagte [REDACTED::<1>] ist schuldig der Geldfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug sowie mit unerlaubtem Führen und mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung (Einzelfreiheitsstrafe: zwei Jahre), versuchten Betruges (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und neun Monate) sowie wegen „Verstoßes gegen das Waffengesetz“ (= Führen und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Selbstladekurzwaffe in Tateinheit; Einzelfreiheitsstrafe: neun Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist das Vorgehen des Angeklagten als eine einzige Tat im Rechtssinne, nicht als drei in Tatmehrheit stehende Taten anzusehen. Denn die Beendigung der Geldfälschung und der versuchte Betrug fallen mit dem Führen und der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Selbstladekurzwaffe zusammen, was die Annahme von Tateinheit rechtfertigt (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 3 Konkurrenzen 3 und 4; StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 6, 14, 15 und 27).
Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Es ist auszuschließen, dass der geständige Angeklagte sich bei einem entsprechenden Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können.
Einer Aufhebung der Sache im Strafausspruch bedarf es nicht. Denn die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann als Einzelstrafe bestehen bleiben. Das Unrecht der Tat und die Schuld des Angeklagten werden nämlich durch die andere Sicht der Konkurrenzen nicht berührt, so dass der Senat ausschließen kann, dass die Strafkammer eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte.