Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch von Mittäterschaft zu Beihilfe beim schweren Raub geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 95/97
Datum
12.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte ein Urteil wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Der BGH änderte den Schuldspruch: Es fehle eine eigene Zueignungsabsicht, sodass keine Mittäterschaft vorliege, wohl aber Beihilfe zum schweren Raub. Die übrige Revision wurde verworfen; der Strafausspruch blieb unverändert, da die Strafzumessung nicht tangiert wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft setzt voraus, dass der Handelnde selbst die für die gemeinsame Tat erforderlichen subjektiven Merkmale (insbesondere Zueignungsabsicht) verwirklicht; es genügt nicht, dass diese Absicht nur bei Mittätern vorliegt.

2

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch berichtigen und eine andere rechtliche Teilnahmeform feststellen, wenn die Feststellungen diese Qualifikation tragen und dadurch die Verteidigung des Angeklagten nicht beeinträchtigt wird.

3

Beihilfe liegt vor, wenn jemand das Tatgeschehen vorsätzlich fördert, ohne selbst die für den Tatbestand des Raubes erforderliche eigene Zueignungsabsicht haben zu müssen.

4

Die Änderung der rechtlichen Würdigung berührt den Strafausspruch nicht, soweit die vom tatrichterlich festgestellten Strafzumessungsgrundlagen auch für die geänderte Tatqualifikation maßgeblich bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12. Juli 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 95/97 vom 12. März 1997 in der Strafsache gegen ██, Hans Georg, geboren am ██ in [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Juli 1996 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter eines schweren Raubes wird von den Feststellungen nicht getragen.

Nach den Feststellungen hat der auf das Tatopfer eifersüchtige Angeklagte den Geschädigten zusammen mit zwei weiteren Personen in seiner Wohnung aufgesucht und misshandelt. Dem Tatopfer wurden eine Lederjacke und DM 50,- sowie einige persönliche Gegenstände ohne wirtschaftlichen Wert weggenommen. Die Strafkammer hat neben seinem vorrangigen Motiv, das Tatopfer aus Eifersucht zu bedrohen, auch ein wirtschaftliches Eigeninteresse des Angeklagten an dem Überfall angenommen. Diese Bewertung wird durch Tatsachen nicht belegt. Die Herausgabe von Geld oder „Sachen“ wurde nur von den Begleitern des Angeklagten gefordert. Einer von ihnen nahm die Lederjacke des Geschädigten an sich; die Wegnahme der weiteren Gegenstände hat das Tatopfer nicht beobachtet. Mittäter eines Raubes kann aber nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat. Es genügt hierzu nicht, dass die anderen Tatgenossen von dieser Absicht geleitet werden. Dieses subjektive Merkmal muss vielmehr in der Person des jeweils Handelnden selbst gegeben sein (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 15). Dass solche Feststellungen zu Lasten des Angeklagten noch getroffen werden könnten, ist nicht zu erwarten. Der Senat kann daher den Schuldspruch selbst berichtigen. Die Feststellungen tragen jedoch den Schuldspruch wegen einer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangenen Beihilfe zum schweren Raub. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Es kann ausgeschlossen werden, dass der (die Tat bestreitende) Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldspruch wirksamer als bisher hätte verteidigen können.

Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Nach den im Urteil mitgeteilten Strafzumessungserwägungen hat die Strafkammer aufgrund der –

LZ:

begrundenden – besonderen Umstände des von der Eifersucht geprägten Tatgeschehens einen minder schweren Fall im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB bejaht. Es handelt sich bei rechtlich zutreffender Bewertung um Beihilfe zum schweren Raub, auf eine geringere Strafe erkannt hatte.

DetterJahnkeBode
TheuneOtto
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