Revision zu Totschlag: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen Verstoßes gegen Auslieferungsvertrag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 95/80
- Datum
- 18.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unbegründet, soweit sie lediglich die dem Tatrichter vorbehaltenen Strafzumessungserwägungen in unzulässiger Weise angreift.
Die Bildung oder Einbeziehung einer früheren Strafe bzw. Maßregel in eine Gesamtfreiheitsstrafe ist unzulässig, wenn sie gegen eine anwendbare Auslieferungsvereinbarung verstößt; der entsprechende Ausspruch ist aufzuheben.
Der Revisionssenat hat auf zulässig eingelegte Revisionen von Amts wegen diejenigen Teile des Urteils zu ändern oder aufzuheben, die mit völkerrechtlichen Verpflichtungen unvereinbar sind.
Die Kosten- und Auslagentragung richtet sich nach § 473 StPO; notwendige Auslagen, die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstehen, fallen der Staatskasse zur Last.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Köln, 27. September 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 95/80
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Helmut Wilhelm H. ██ aus ████████████, geboren am ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Köln vom 27. September 1979 unter Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und die Aufrechterhaltung von Maßnahmen dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Soweit dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft notwendige Auslagen erwachsen sind, fallen diese der Staatskasse zur Last.
Gründe
Soweit der Angeklagte die Verurteilung wegen Totschlags angreift, hat sein Rechtsmittel keinen Erfolg. Mit seinen Einzelausführungen beanstandet er lediglich in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltenen Strafzumessungserwägungen.
Dagegen kann die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.
Die durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 21. August 1979 – 263 g Ds 271/79 – verhängte Geldstrafe und angeordnete Maßregel betreffen eine Tat, die der Angeklagte vor seiner Auslieferung aus Tunesien begangen hatte, die jedoch nicht der Auslieferung zugrunde lag. Der Ausspruch des angefochtenen Urteils über die Einbeziehung jener Geldstrafe bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe und über die Aufrechterhaltung jener Maßregel verstößt zum Nachteil des Angeklagten gegen Artikel 13 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen vom 19. Juli 1966 (BGBl. 1969 II S. 1158) und ist deshalb auf die zulässig eingelegte Revision des Angeklagten von Amts wegen (BGHSt 19, 118; BGH NJW 1960, 2201 m.w.N.) sowie auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, 3 Satz 2 StPO. Zu einer Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO besteht kein Anlass.
| Meyer | Schumacher | Maier | |||
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