Wiedereinsetzung und Revision verworfen; Schuldspruch bei BtM-Delikten berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 95/78
- Datum
- 26.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung einzelner Revisionsrügen wird in der Regel nicht gewährt, wenn sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger in der tatgerichtlichen Hauptverhandlung anwesend waren.
Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, wenn die Versäumung dem Angeklagten selbst anzulasten ist; wusste der Angeklagte, dass sein neu bestellter Verteidiger über die relevanten Sachverhalte nicht unterrichtet war und erhob er die Rügen nicht selbst innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, liegt eigenes Verschulden vor.
Die in § 11 Abs. 3 BtMG genannten Regelbeispiele betreffen ausschließlich die Strafzumessung und sind nicht als Bestandteil des Schuldspruchs in die Tatbeschreibung aufzunehmen.
Die Liste der angewendeten Vorschriften muss nur solche Normen ausweisen, deren Tatbestandsverwirklichung festgestellt wurde; nicht gegebene Tatbestandsmerkmale sind aus der Vorschriftenaufstellung zu entfernen.
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet, wenn keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler oder substantiierten Rügegründe dargelegt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Lahn-Gießen, 21. Oktober 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 95/78
in der Strafsache gegen den Elektriker Gregory X. aus ███, ███████ dort geboren am ████████ 1948, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 1978
Tenor
1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten vom 30. März 1978 wird auf seine Kosten verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lahn-Gießen vom 21. Oktober 1977 wird verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung schuldig ist.
In der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 4 BtMG gestrichen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Revisionsrügen in der Regel nicht gewährt werden kann, wenn sowohl der Angeklagte wie auch sein Verteidiger in der tatgerichtlichen Hauptverhandlung anwesend waren (BGHSt 14, 330, 332 f), liegen die Voraussetzungen für eine solche Wiedereinsetzung hier schon deshalb nicht vor, weil den Angeklagten eigenes Verschulden an der Versäumung trifft. Er war sich durchaus bewusst, dass sein wenige Tage nach der Urteilszustellung beigeordneter neuer Pflichtverteidiger von den Sachverhalten, auf die er die nunmehr vorgebrachten Rügen stützt, keine Kenntnis hatte. Als der Pflichtverteidiger ihn trotz seiner wiederholten Bitten nicht in der Justizvollzugsanstalt aufsuchte, wäre es seine Sache gewesen, diese Rügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.
II. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens, Besitzes und Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen, wegen gewerbsmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in der Absicht, sie in den Verkehr zu bringen, sowie wegen Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung – alle Delikte in Tateinheit begangen – verurteilt. Damit sind die Regelbeispiele (§ 11 Abs. 3 BtMG), die das Landgericht für gegeben erachtet hat, in den Schuldspruch aufgenommen worden. Sie können aber nicht Bestandteil des Schuldspruchs sein, da sie nur für den Strafausspruch von Bedeutung sind. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch neu gefasst.
Der in der Liste der angewendeten Vorschriften von der Strafkammer miterwähnte § 4 BtMG war zu streichen. Der Angeklagte hat lediglich gegen die Erlaubnispflicht, nicht auch gegen die Bezugscheinpflicht verstoßen (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1974 – 2 StR 583/74 –).
III. Abgesehen von diesen geringfügigen Änderungen ist die Revision offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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