Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen Eingehungsbetrug bei Grundstückskauf

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 95/74
Datum
04.12.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen Untreue und Betrug ein. Der BGH hob das Urteil in zwei Fällen (IV und VII) auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht den 'Eingehungsbetrug' ohne Feststellungen dazu, ob der Verkäufer auf Vorleistung bestehen konnte oder Eigentumsübertragung bedingt war, verneint hatte. In allen übrigen Punkten blieb das Urteil bestehen. Der Tatrichter muss zudem über die Anrechnung der Untersuchungshaft entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eingehungsbetrug (Täuschung beim Vertragsschluss) ist ausgeschlossen, wenn der Getäuschte seine Forderung durch Vorleistungssicherung (Leistung Zug um Zug oder Eintragung/Übergabe erst nach Zahlung) selbst gegen einen Vermögensschaden absichern kann.

2

Die Regel des Ausschlusses des Eingehungsbetrugs gilt nicht nur für bewegliche Sachen bei Zug-um-Zug-Leistungen, sondern auch für Grundstücksgeschäfte, wenn die Auflassung oder die Eintragung im Grundbuch von der vorherigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung abhängt.

3

Bei der Prüfung des Betrugstatbestandes muss das Gericht feststellen, ob und wie trotz Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung die Übertragung von Besitz oder Eigentum zustande kam und ob die ursprüngliche Täuschung fortwirkte; ohne solche Feststellungen kann das Revisionsgericht die Verwirklichung des Betrugstatbestandes nicht bestätigen.

4

Werden Teile des Strafurteils aufgehoben, ist in diesem Umfang auch über etwaige Geldstrafen neu zu entscheiden; der Tatrichter hat ferner bei Verbüßung von Untersuchungshaft zu bestimmen, ob und in welcher Verteilung diese auf Freiheits- oder Geldstrafen anzurechnen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 6. April 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 95/74 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██████████████, den Finanzmakler Wolfgang ███, geboren am 1937 in [REDACTED], wegen Untreue und Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. April 1973 in den Fällen IV (F.-Hotel) und VII (Altes Sch.) 1. im Ausspruch über die Gesamtstrafe 2. mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue in vier Fällen, Betrugs in sechs Fällen und versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Gesamtgeldstrafe von 6.000,— DM verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie dringt in den Fällen IV und VII der Urteilsgründe mit der Sachrüge durch. In beiden Fällen hat das Landgericht einen vollendeten Betrug darin gefunden, dass der Angeklagte beim Abschluss des Kaufvertrags über ein Grundstück dem Grundstücksverkäufer die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu den im Vertrag bestimmten Terminen versprach, obwohl er wusste, dass ihm eine termingerechte Zahlung nicht möglich sein werde, und ihm sehr zweifelhaft war, ob er den Kaufpreis überhaupt werde aufbringen können. Es hat den Vermögensschaden darin gesehen, dass infolgedessen die Kaufpreisforderung der Verkäufer im Vergleich zum Anspruch des Angeklagten auf Übertragung des Eigentums an den Grundstücken minderwertig gewesen sei. Hierbei hat das Landgericht nicht beachtet, dass ein vollendeter sog. Eingehungsbetrug in all den Fällen auszuschließen hat, in denen der Getäuschte auf Vorleistung des Vertragspartners bestehen kann und sich auf diesem Wege von vornherein gegen einen Schadenseintritt abgesichert hat. Das gilt nicht nur in Fällen des Verkaufs beweglicher Sachen, wenn Leistung Zug um Zug vereinbart und der Verkäufer erst zur Hergabe und Übereignung der Sache verpflichtet ist, wenn der Käufer gleichzeitig seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nachkommt (BGH, Urteil vom 6. März 1962 – 5 StR 652/61). Es trifft auch bei Grundstücksgeschäften zu, wenn die Auflassung oder zumindest die Eintragung des Käufers im Grundbuch von der vorherigen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung abhängt, wie es möglicherweise in beiden Fällen zutraf (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1964 – 1 StR 471/64).

Etwas anderes kann hier auch dann gelten, wenn dem Erwerber der Besitz des Grundstücks allein auf seine Zusicherung hin bereits übertragen wurde. Das angefochtene Urteil enthält in dieser Richtung keine Feststellungen. Es spricht sich insbesondere auch nicht darüber aus, wie es hernach zur Eintragung des Angeklagten als Eigentümer der Grundstücke trotz Nichteinhaltung seines Zahlungsversprechens kommen konnte und ob hier die Täuschung über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch fortwirkte. Dem Senat ist es deshalb verwehrt, die Verwirklichung des Betrugstatbestandes in anderen als den vom Landgericht schon als ausreichend angesehenen Tatsachen bestätigt zu finden.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe muss auch die erkannte Gesamtgeldstrafe erfassen, obwohl in den beiden Fällen, in denen der Senat das Urteil aufgehoben hat, keine Geldstrafe ausgesprochen worden ist.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass der Tatrichter in Fällen, in denen auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe erkannt wurde, darüber befinden muss, ob oder in welcher Verteilung die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe oder die Geldstrafe angerechnet wird (BGHSt 24, 30).

SchumacherMüllerMeyer
WillmsBaumgarten
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