Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Untreue-Verurteilung (Fall I 1 a) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 95/72
Datum
07.06.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen Untreue, Betrugs und Meineids. Der BGH hob die Verurteilung im Fall I 1 a sowie die damit zusammenhängenden Gesamtstrafen und das Berufsverbot auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Begründung: die Feststellungen sind unklar und tragen die Anwendung des § 266 StGB nicht eindeutig. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) setzt ein pflichtwidriges Verhalten voraus; ein Unterlassen ist nur dann strafbar, wenn eine Garantenstellung besteht und das Unterlassen gegenüber dem Berechtigten pflichtwidrig ist; Einverständnis des Berechtigten beseitigt die Pflichtwidrigkeit.

2

Urteilsfeststellungen müssen so klar gefasst sein, dass die Zuordnung von Handlungs- und Willenssubjekten eindeutig erkennbar ist; unklare Formulierungen, die eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht verhindern, führen zur Aufhebung der Verurteilung.

3

Werden einzelne Verurteilungen aufgehoben, sind hiervon betroffene Gesamtstrafen und Nebenfolgen (insbesondere Berufsverbote) ebenfalls neu zu entscheiden.

4

Bei der Anordnung eines Berufsverbots nach § 42l StGB ist auf die Gefährlichkeit des Täters zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der Verurteilung.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 6. August 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Steuerbevollmächtigten Hellmut Siegfried Paul ███ geboren am █████ in ██████

wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 7. Juni 1972

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. August 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 1a der Urteilsgründe verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die beiden Gesamtstrafen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen, Betrugs und Meineids zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 2.000 DM verurteilt und ihm „auf die Dauer von zwei Jahren die Ausübung seines Berufs als Helfer in Steuersachen (Steuerbevollmächtigter) untersagt.“

Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Jedoch hat die Sachrüge teilweise Erfolg.

Im Fall I 1 a der Urteilsgründe tragen die bisherigen Feststellungen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue. Der Angeklagte war als Helfer in Steuersachen und später als Steuerbevollmächtigter tätig. Als der Inhaber eines Glasreinigungsunternehmens, dessen steuerliche Angelegenheiten er erledigt hatte, schwer erkrankte, betreute der Angeklagte dessen Büro und erhielt deshalb vom Betriebsinhaber unbeschränkte Vollmacht für sein „Hauptgeschäftskonto“. Auf Grund eines Dauerauftrags wurden auf das Konto des Angeklagten monatlich 500 DM für dessen Tätigkeit in diesem Betrieb überwiesen. Da er in finanzielle Schwierigkeiten geriet, ließ er sich Ende 1965 von dem Betriebsinhaber einen Honorarvorschuss für das Jahr 1966 in Höhe von 6.000 DM auszahlen. Trotzdem lief der erwähnte Dauerauftrag während des gesamten Jahres 1966 weiter. Der Betriebsinhaber bemerkte die monatlichen Abbuchungen von seinem Konto. „Obwohl er wusste, dass er auf diese Zahlungen kein Anrecht hatte, unternahm er nichts dagegen, weil er annahm, die Beträge als erneute Vorschüsse wieder mit späteren Kosten verrechnen zu können.“ Nach seiner unwiderlegten Einlassung hatte der Angeklagte den Betriebsinhaber wiederholt um den Widerruf des Dauerauftrags gebeten. Die Strafkammer ist der Ansicht, der Angeklagte hätte als Treuhänder von sich aus diesen Auftrag widerrufen, zumindest das Widerrufsschreiben vorbereiten und durch den Betriebsinhaber unterzeichnen lassen müssen, zumal dieser sich infolge seiner schweren Erkrankung kaum mehr um die geschäftlichen Angelegenheiten habe kümmern können. Das Landgericht hat deshalb das Unterlassen des Angeklagten als Untreue gewertet.

Die unklare Fassung des hier wörtlich wiedergegebenen Satzes aus dem Urteil ermöglicht dem Senat nicht die Nachprüfung, ob die Anwendung des § 266 StGB rechtlich bedenkenfrei ist. Die von der Strafkammer gewählte Formulierung lässt nicht deutlich genug erkennen, wer jeweils mit dem Wort „er“, abgesehen von dem zweiten „er“ (dieses betraf offensichtlich den Angeklagten), gemeint ist. Falls es sich im Übrigen auf den Betriebsinhaber bezog – hierfür könnten der Satz zuvor sowie der letzte Satz auf Seite 7 UA sprechen –, wäre der Tatbestand der Untreue nicht erfüllt. Bei einer solchen Fallgestaltung wäre der Betriebsinhaber mit dem Unterlassen eines Widerrufs des Dauerauftrags einverstanden und deshalb das Unterlassen des Angeklagten nicht pflichtwidrig gewesen (BGHSt 3, 23, 25). Die Verurteilung im Fall I 1 a muss daher aufgehoben werden.

Damit entfallen auch die beiden Gesamtstrafen sowie die Maßregel des Berufsverbots. Über sie ist ebenfalls neu zu befinden. Bei der zukünftigen Entscheidung über das Berufsverbot wird zu berücksichtigen sein, dass hinsichtlich der in § 42 l StGB vorausgesetzten Gefahrlichkeit des Täters nicht vom Zeitpunkt der Aburteilung, sondern von dem der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft auszugehen ist (BGH bei Dallinger MDR 1956, 145). Aus diesem Grunde bedarf es der Prüfung, ob der Angeklagte nicht schon durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe von der Begehung ähnlicher Straftaten abgehalten wird. Sofern das Landgericht erneut zur Anordnung der Maßregel kommt, ist zu beachten, dass es die Berufsbezeichnung „Helfer in Steuersachen“ nicht mehr gibt (vgl. § 109 Steuerberatungsgesetz).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

WilmsSchumacherMeyer
MillerSchauenburg
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