Treffer
BGH Urteil

BGH: Zurückverweisung wegen unterlassener Vernehmung einer Alibi-Zeugin

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 95/70
Datum
29.07.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Sachfehler; er behauptet ein Alibi in einer Diskothek. Das Landgericht verzichtete auf weitere Nachforschungen zur genannten Zeugin, nachdem das Einwohnermeldeamt keinen Treffer meldete. Der BGH hält weitere Ermittlungspflichten für erforderlich, hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat ein Zeuge die Begegnung mit dem Angeklagten behauptet, aber unklare Angaben zum Zeitpunkt gemacht, kann die Strafkammer den einzigen weiteren Auskunftsquellen zugänglichen Zeugen nur dann unberücksichtigt lassen, wenn weitergehende Nachforschungen aussichtslos sind.

2

§ 244 Abs. 2 StPO verpflichtet das Gericht zur Vernehmung oder zu nachdrücklichen Nachforschungen, wenn die Vernehmung eines bestimmten Zeugen für die Aufklärung des Sachverhalts ersichtlich bedeutsam sein kann.

3

Eine negative Auskunft des Einwohnermeldeamts ersetzt nicht immer weitergehende Ermittlungen; liegen konkrete Identifizierungsmerkmale (voller Name, Geburtsdatum, Beruf) vor, sind ergänzende Ermittlungen (z. B. bei Lohnsteuerstelle oder Krankenkasse) erforderlich.

4

Unterbleiben wesentliche Beweiserhebungen, die für die Beurteilung der Tatbeteiligung des Angeklagten von Bedeutung sein können, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15. August 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Matthias ███ mis ████████, geboren am 0. 1946 in KC, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ ██ ██ Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. August 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte am ████████ 1968 gegen 1.30 Uhr gemeinsam mit einem anderen aus einem unbewacht abgestellten, gewaltsam geöffneten Touristenbus einen Anzug und eine Reisetasche entwendete. Sie hat ihn wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.

1.) Der Angeklagte bestreitet, an dem Diebstahl beteiligt gewesen zu sein. Er behauptet, sich zur Tatzeit in der Diskothek ██████ ███ aufgehalten zu haben.

In der gegen den Angeklagten zunächst anberaumten Hauptverhandlung vom 26. Februar 1969 hat der Zeuge █████ ausgesagt, er habe am ████████ 1968 mit seiner damaligen Verlobten Gisela Sch██ deren Geburtstag gefeiert und im Anschluss daran den Angeklagten zwischen 1 Uhr und 1.30 Uhr in dem Lokal „BC) ████“ gesehen. Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten wurde am 26. Februar 1969 unter anderem zu dem Zweck ausgesetzt, Gisela Sch██ zu der Aussage des Zeugen ███ zu hören. Eine Anfrage ergab jedoch, dass eine Gisela Sch██, geb. am ████ 1947, beim Einwohnermeldeamt ███ nicht gemeldet ist.

Bei seiner erneuten Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 15. August 1969 machte der Zeuge ███ über den Zeitpunkt seines Aufenthalts in der Diskothek ███ H██, wie das Urteil sagt, widersprüchliche (wie sich aus dem Protokoll ergibt, wechselnde) Angaben. Die Strafkammer maß deshalb seiner Aussage für die Alibibehauptung des Angeklagten keine Bedeutung zu und hielt den Angeklagten auf Grund des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme für überführt.

2.) Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer weitere Nachforschungen nach Gisela Sch██ unterlassen und diese nicht als Zeugin vernommen hat.

Die Ausführungen im Urteil (UA 3.5/6) zeigen, dass die Strafkammer dem Zeugen ███████ insoweit Glauben schenkte, als er angibt, den Angeklagten im ██ 1968 in der Diskothek „BC) HO“ gesehen zu haben. Die Unsicherheit des Zeugen bezog sich somit nicht auf die Tatsache, sondern nur auf den genauen Zeitpunkt der Begegnung. Nun hatte aber ██████ bei seiner Vernehmung am 26. Februar 1969 unmissverständlich angegeben, den Angeklagten unmittelbar nach der Geburtstagsfeier mit Gisela ███████ in der Diskothek gesehen zu haben. Damit lag ein Anhaltspunkt für die Zeit seines Aufenthalts in der Diskothek vor. Es war nur noch offen, ob der nach der damaligen Aussage █████ auf den 2. ███████ fallende Geburtstag Gisela Sch██ vom ████████ auf den ██████ ██████ 1968, das heißt in der Nacht von Sonntag zum Montag, oder █████ auf den ██ ██████ 1968 gefeiert wurde.

Begann, was der Zeuge laut Sitzungsprotokoll vom 15. August 1969 ausgesagt hat und (Bl. 290 d.A.) mit Rücksicht auf die bevorstehende Arbeitswoche auch naheliegt, die Feier schon am Sonntagabend, so muss die von dem Zeugen ███████ bekundete, von der Strafkammer für erwiesen erachtete Begegnung mit dem Angeklagten am frühen Morgen des ███ █████ 1968 stattgefunden haben. Da aber nach der Beweislage nur noch Gisela Sch██ Aufschluss über den genauen Zeitpunkt der Geburtstagsfeier geben kann, war die Strafkammer gedrängt, sie als Zeugin zu vernehmen (§ 244 Abs. 2 StPO). Diese Pflicht entfiel nicht schon deshalb, weil nach einer auf polizeiliche Anfrage erteilten Auskunft des Einwohnermeldeamts der Aufenthalt Gisela ████████ unter der für sie angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Eine solche Auskunft mag in aller Regel genügen.

Hier reicht sie indessen deshalb nicht aus, weil der Zeuge ██████ außer der Anschrift den vollen Namen Gisela ████████, ihren genauen Geburtstag und vor allem ihren Beruf angegeben und damit die Voraussetzungen für erfolgversprechende weitere Nachforschungen geschaffen hatte (Bl. 244 d.A.). Solche Nachforschungen hätten etwa bei der Lohnsteuerstelle oder der Ortskrankenkasse durchgeführt werden können und müssen.

BaldusMüllerMeyer
KirchhofBaumgarten
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