Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen (Alkohol, §51 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 95/59
- Datum
- 24.11.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Erinnerung an Tatdetails und planmäßiges Verhalten des Täters schließen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht zwingend aus; das Gericht muss hierzu konkrete Feststellungen treffen.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) sind nicht ohne Weiteres auszuschließen, wenn aus den Feststellungen Alkoholkonsum hervorgeht und eine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Fehlen hinreichende Feststellungen zur erheblichen Verminderung der Hemmungs- oder Einsichtsfähigkeit, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Tatinstanz zurückzuverweisen.
Eine Rüge wegen Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo oder wegen Nichtvereidigung eines Verletzten ist nur begründet, wenn entscheidungserhebliche Zweifel bestehen, die das Gericht nicht geprüft oder berücksichtigt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 24. November 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen S ————, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1937 in ███, Bezirk ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Scharpenseel Bundesrichter Burdeshinski Schalscha Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter (____)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 24. November 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat den zur Tatzeit 40jährigen Bahnarbeiter ████, mit dem er gezecht hatte, auf einer Straße in ██████ seiner Barschaft mit Gewalt beraubt und ihn mittels seines Flaschenöffners verletzt. Die Strafkammer hat ihn wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten macht unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend und erhebt Verfahrensbeschwerden. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1. Der Schuldspuch läßt keine Fehler in der Rechtsanwendung erkennen. Die Rügen der Nichtvereidigung des Verletzten ███ und der Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ sind offensichtlich unbegründet. Nach Lage der Sache ist auch ausgeschlossen, daß die zum Strafausspruch für erforderlich gehaltenen weiteren Erörterungen über den Trunkenheitsgrad des Angeklagten zur Zeit der Tat den vollen Ausschluß seiner Zurechnungsfähigkeit ergeben könnten. Die Art der Durchführung der Tat läßt erkennen, daß von einer vollen Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten nicht die Rede sein kann.
2. Hingegen ist die Ausschließung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht bedenkenfrei dargelegt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte bereits „mehrere Gläser Bier“ getrunken, bevor er W████ traf, der „mehrere Runden Bier“ ausgab und, nachdem der Zeuge ███ sich entfernt hatte, nochmals „mehrere Runden Pilsenerbier“ bestellte. █████████, der vor dem Zusammentreffen mit dem Angeklagten möglicherweise weniger als der noch sehr junge Angeklagte getrunken hatte, war „nicht unerheblich angetrunken“.
Die Strafkammer schließt die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB aus, weil der Angeklagte planmäßig und umsichtig gehandelt hat und sich an alle Einzelheiten erinnert. Das rechtfertigt den Schluß, daß seine Einsichtsfähigkeit nicht erheblich vermindert war; ob dies auch für seine Hemmungsfähigkeit gilt, darüber läßt sich die Strafkammer nicht genügend aus. Wenn auch, wie schon oben dargelegt, der Angeklagte sicher nicht bis zur vollen Zurechnungsunfähigkeit betrunken war, kann eine erhebliche Verminderung seiner Hemmungsfähigkeit nach den bisherigen Feststellungen, insbesondere angesichts der erwähnten Bemerkung über den Trunkenheitsgrad des Zeugen █████████, nicht ausgeschlossen werden.
Für die neue Entscheidung sei darauf hingewiesen, daß der Angeklagte nach dem Polizeibericht Bl. 1 der Akten nicht auf Grund der Beschreibung durch W████ ermittelt wurde, sondern weil er einen Gast der Wirtschaft, in der er mit ███ ██ gezecht hatte, namentlich bekannt war.
| Scharpenseel | Baldus | Dr. Schalscha | |||
| Busch | Menges |