Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Unzucht mit einem Kinde verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 95/51
- Datum
- 22.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit einem Minderjährigen ist der Nachweis einer wollüstigen Absicht des Täters erforderlich; bloßes Betrachten oder das von dem Kind ausgehende Entblößen begründet diese Absicht nicht zwingend.
Ein Freispruch wegen Mangels an Beweisen ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Gesamtwürdigung des Tatrichters auf plausiblen Erwägungen, Widersprüchen in der Aussage und sachverständiger Unterstützung beruht.
Das Fehlen forensischer Spuren (z. B. Spermareste) zwingt nicht ohne Weiteres zu ergänzenden Ermittlungen, wenn das Gericht die vorhandenen Befunde und mögliche alternative Erklärungen hinreichend erörtert hat.
Die Revisionsprüfung darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eigene Wertungen ersetzen; eine Revision ist unzulässig, wenn sie lediglich die tatrichterliche Bewertung kritisiert, ohne konkrete Rechtsfehler oder Widersprüche aufzuzeigen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 12. Dezember 1950
Rubrum
im Namen des Volkes
Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer als Beisitzer, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
gegen den Holzbildhauer Franz ████████, geboren am ███████ 1900 in ███, wohnhaft in ██,
wegen Unzucht mit einem Kinde
**hat
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 12. Dezember 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war beschuldigt, mit der am ████ 1938 geborenen Traudel ██ im Jahre 1950 unzüchtige Handlungen vorgenommen, außerdem sie zum Geschlechtsverkehr verführt zu haben.
Das Landgericht hat ihn wegen Mangels an Beweisen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen diese Freisprechung ist unbegründet.
Nicht klar ist, wie die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten würdigt, die sie in der Urteilsausfertigung wiedergibt, namentlich inwieweit sie ihr Glauben schenkt. Die Ausführungen auf Seite 6 der Urteilsausfertigung bezeichnen nur einen Teil dieser Einlassung als glaubwürdig. Indessen kann dies dahingestellt bleiben.
Auch wenn man die ganze Einlassung als wahr behandelt, kann dem Angeklagten keine strafbare Handlung nachgewiesen werden.
Das gilt zunächst von der Tatsache, dass das Mädchen ihren Geschlechtsteil vor dem Angeklagten entblößt hat, um ihm ihren Ausfluss zu zeigen, und dass der Angeklagte dies betrachtet hat. Dadurch hat er weder mit dem Mädchen eine unzüchtige Handlung vorgenommen noch hat er sie zur Verübung unzüchtiger Handlungen verleitet oder zu verleiten versucht (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Vielmehr hat das Mädchen von sich aus eine mindestens unanständige Handlung vorgenommen. Nach der Urteilsdarstellung, die erschöpfend ist und keine Ergänzung zum Nachteil des Angeklagten zulässt, hat sich vor allem bei ihm das Merkmal der wollüstigen Absicht, d. h. der Absicht, die eigene oder die fremde Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen, nicht nachweisen lassen.
Aus demselben Grunde scheidet das Küssen, das übrigens nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten nicht von ihm, sondern von dem Mädchen ausging, als unzüchtige Handlung aus.
Der Oberbundesanwalt weist in seiner Gegenerklärung mit Recht darauf hin, dass sich nach den dürftigen Feststellungen auch keine Belehrung begangen durch das Eingehen des Angeklagten auf die Fragen des Kindes über geschlechtliche Dinge begründen lasse.
Die Strafkammer hält ferner nicht für voll bewiesen, dass der Angeklagte mit dem Mädchen geschlechtlich verkehrt hat.
Zu Unrecht meint die Revision, dass die Begründung hierfür Widersprüche enthalte. Was sie hierzu vorbringt, ist tatsächlich und daher unzulässig.
Auch seine Aufklärungspflicht hat der erste Richter nicht verletzt. Er hat die Frage, ob die Spermaflecke in der Schürze von einem Verkehr mit dem Kinde herrühren, ausreichend erörtert, und zwar an der Hand der Untersuchung des kriminaltechnischen Instituts in ███. Da das Landgericht es für möglich hält, dass die Spuren vom ehelichen Verkehr stammen, hatte es keinen Anlass, zu jener Frage nach anderen Richtungen Ermittlungen vorzunehmen.
Dass an der Kiste keine Spermaspuren gefunden worden sind, so folgert das Landgericht, dass die in der Urteilsausfertigung wiedergegebene Behauptung des Kindes unglaubhaft sei; hierin liegt entgegen der Auffassung der Revision kein Denkfehler.
Dieser Sachverhalt drängte auch nicht zur Einholung eines Gutachtens darüber, ob sich noch Spermaspuren an der Kiste befinden müssten, wenn die Aussage des Kindes zuträfe.
Im Übrigen beruht die Gesamtwürdigung seiner Bekundungen nicht auf diesem Nebenumstand, sondern auf Erwägungen über die Persönlichkeit des Kindes sowie auf anderen Widersprüchen und Unwahrscheinlichkeiten (UA S. 5); hierbei hat sich die Strafkammer nicht, wozu sie möglicherweise befugt gewesen wäre, auf ihre eigene Sachkunde verlassen, sondern hat einen psychologischen Sachverständigen vernommen.
Die Strafkammer bezeichnet es auf Grund des Gutachtens eines (anderen) Sachverständigen als auffallend, dass das Mädchen, wie es behauptet, bei dem angeblichen Geschlechtsverkehr kein Blut verloren habe, und rechnet dies ersichtlich zu den „Unwahrscheinlichkeiten“, die den Beweiswert der Aussage dieser einzigen Tat- und Hauptbelastungszeugin entscheidend mindern (UA S. 6).
Dabei brauchte die Frage, ob das Mädchen etwa Blut verloren, aber es nicht bemerkt haben könnte, nicht ausdrücklich erörtert zu werden. Es ist anzunehmen, dass der Sachverständige, wenn es überhaupt darauf ankäme, von sich aus hierzu Angaben gemacht und dass die Strafkammer dies erwähnt hätte.
Die im vorigen Absatz behandelte Beweiswürdigung ist auch nicht widersprüchlich.
Die Tatsache, dass die Restgestalt – Zerstörung des Hymens bei dem Mädchen durch Onanie unwahrscheinlich ist, nötigte das Landgericht nicht, zu ermitteln, ob es etwa mit einem anderen Manne Geschlechtsverkehr gehabt haben könnte. Denn auch wenn sich das nicht feststellen ließe, hätte das Hymen auf andere Weise als durch Verkehr mit dem Angeklagten zerstört worden sein können.
Nach alledem lässt sich das Ergebnis, zu dem das angefochtene Urteil gelangt ist, trotz starker Verdachtsgründe fehlenden Schuldbeweises rechtlich nicht beanstanden.
Das musste zur Verwerfung des Rechtsmittels führen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Henneka | |||
| Dr. Kirchner | Dr. Sauer |