Revision: Teilweise Einstellung wegen Straffreiheit, übrige Verurteilungen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 95/50
- Datum
- 19.01.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Straffreiheitsgesetz, das Taten vor einem gesetzlich bestimmten Stichtag amnestiert, verpflichtet zur Einstellung von Verfahren wegen solcher Taten, wenn für sie nach dem Gesetz nur Freiheitsstrafe bis zur genannten Grenze zu erwarten ist.
Eine durch Gesetz bereits amnestierte Tat bleibt bei der Bildung einer Gesamtstrafe außer Betracht; Regelungen über das Zusammentreffen mehrerer Straftaten hindern die Einstellung nicht.
Handlungen, die den Anfang der Ausführung einer Straftat zum Schwangerschaftsabbruch bilden (z. B. wiederholte Einspritzungen in die Gebärmutter), begründen den Versuch, wenn sie zur Verwirklichung des Tatentschlusses bestimmt und von der Betroffenen geduldet sind.
Das Versäumnis, im schriftlichen Urteil eine Nebenfrage wie die Anwendbarkeit des § 27 StGB ausdrücklich zu erörtern, ist unschädlich, wenn die Frage in der Hauptverhandlung erörtert wurde und das Gericht erkennbar entschieden hat, von ihr keinen Gebrauch zu machen.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 24. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen
1.) die Reinmachfrau █████████ ███████, geborene █████, ██ ██ ██ ███, geboren am ██,
2.) die Verkäuferin █████, geboren ██ in ██, wegen Abtreibung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 19. Januar 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Koeniger – als beisitzende Richter –,
Amtsgerichtsrat ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 24. Oktober 1950 wird das Verfahren gegen beide Angeklagte wegen der im Spätsommer 1949 versuchten Abtreibung auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen, soweit die Angeklagte ███ wegen versuchter Abtreibung (§§ 218 Abs. 3, 45 StGB) zu einem Monat und die Angeklagte █████ wegen versuchter Abtreibung (§§ 218 Abs. 1 und 2, 45 StGB) zu drei Wochen Gefängnis verurteilt sind. Insoweit trägt jede Angeklagte die Kosten ihres Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Zur Beseitigung von Schwangerschaften hat die Angeklagte ███ bei der Angeklagten █████ auf deren Bitten in zwei Fällen Einspritzungen vorgenommen, das erste Mal im Spätsommer 1949 und zwar vor dem 5. September, das zweite Mal Anfang 1950. Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen versuchter Abtreibung in zwei Fällen zu Gesamtstrafen verurteilt, und zwar die Angeklagte █████████ aus § 218 Abs. 3 StGB zu sechs Wochen und die Angeklagte ████ aus § 218 Abs. 1 und 2 StGB zu einem Monat ██████████. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 sind Verfahren wegen Straftaten, die vor dem 15. September 1949 begangen sind, einzustellen, wenn für sie nur eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu erwarten ist. Da das Landgericht wegen der im Spätsommer vor dem 5. September 1949 versuchten Abtreibung hinsichtlich jeder der beiden Angeklagten eine geringere Einsatzstrafe, nämlich einen Monat Gefängnis bei der Angeklagten █████████ und drei Wochen Gefängnis bei der Angeklagten █████, als angemessen erachtet hat, hätte es somit wegen dieses Abtreibungsversuchs eine Verurteilung nicht aussprechen dürfen. Dem stehen die Vorschriften des Straffreiheitsgesetzes über das Zusammentreffen mehrerer Straftaten (§ 4) nicht entgegen. Denn da die im Spätsommer 1949 versuchte Abtreibung zur Zeit der Verurteilung gemäß § 5 des Straffreiheitsgesetzes schon kraft Gesetzes amnestiert war, kam sie für die Bildung einer Gesamtstrafe nicht mehr in Betracht.
Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen der vor dem 5. September 1949 versuchten Abtreibung kann daher keinen Bestand haben. Da die Angeklagten in der Hauptverhandlung wie auch in ihrer Revisionsbegründung insoweit selbst die Einstellung des Verfahrens gemäß dem Straffreiheitsgesetz beantragt und nur sie Revision eingelegt haben, eine höhere Strafe also nicht mehr verhängt werden kann, war das Verfahren wegen des vor dem 15. September 1949 liegenden Abtreibungsversuchs in der Revisionsinstanz einzustellen.
Hinsichtlich der im Jahre 1950 versuchten Abtreibung dagegen tritt ein die Angeklagten beschwerender Rechtsfehler nicht zu. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils haben beide Angeklagte beabsichtigt, die Leibesfrucht der Angeklagten █████ zu töten, und die zur Verwirklichung dieses Entschlusses von der Angeklagten █████████ wiederholt vorgenommenen, von der Angeklagten █████ geduldeten Einspritzungen in die Gebärmutter stellten den Anfang der Ausführung dar.
Insbesondere lässt auch der Strafausspruch gegen die Angeklagte █████ einen Rechtsmangel nicht erkennen. Dass die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 27 StGB nicht ausdrücklich erörtert und verneint hat, kann den Bestand des Urteils insoweit nicht gefährden. Denn da die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung, wie sich aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft ergibt, in der Hauptverhandlung ausdrücklich erörtert worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass sie der Strafkammer bei der Aburteilung gegenwärtig war, dass aber das Gericht im Hinblick auf den Strafzweck es abgelehnt hat, von ihr Gebrauch zu machen.
Hinsichtlich des im Jahre 1950 unternommenen Abtreibungsversuchs waren daher die Revisionen der Angeklagten unter Kostenfolge aus § 475 StPO zu verwerfen. Die für ihn verhängten Strafen, die nach dem angefochtenen Urteil in der dort gebildeten Gesamtstrafe aufgegangen waren, waren nunmehr im Urteilssatz zum Ausdruck zu bringen.
| Engels | Richter | Koeniger | |||
| Henneka | Dr. Augustin |