Aufhebung der Strafaussprüche wegen fehlerhafter Würdigung alkoholbedingter Schuldminderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 94/99
- Datum
- 01.09.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung von Trinkmengenaussagen allein mit dem Hinweis auf einen rechnerisch ermittelten höchstmöglichen Blutalkoholwert ist unzulässig, wenn nicht zugleich eine Kontrollrechnung zur Bestimmung eines Mindestwerts vorgenommen wird.
Bei der Prüfung alkoholbedingt verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) hat der Tatrichter die rechnerischen Blutalkoholspannen nachvollziehbar darzustellen; fehlende oder nicht nachvollziehbare Berechnungsgrundlagen begründen einen Rechtsfehler.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, Trinkmengenaussagen zu übernehmen, wenn objektive Umstände (z. B. auffälliges Leistungsverhalten) deren Glaubwürdigkeit widerlegen.
Ein Rechtsfehler bei der Würdigung der verminderten Schuldfähigkeit eines Angeklagten kann die Strafaussprüche auch der Mitangeklagten beeinflussen und erfordert gegebenenfalls Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Gera, 14. September 1998
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. September 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 14. September 1998, auch soweit es die Angeklagten G. und O. betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Gera zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung und des Diebstahls sowie des Totschlags und der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstensor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Schuldspruch weist im Ergebnis keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
Die Ausführungen des Landgerichts zur Verneinung der Voraussetzungen alkoholbedingt verminderter Schuld begegnen durchgreifenden Bedenken.
Das Landgericht hat die Trinkmengenangaben des Angeklagten allein deshalb für unglaubhaft erachtet, weil sie zu einem Blutalkoholwert von 3 – 5,25 ‰ um 23.30 Uhr geführt hätten, ein derart hoher Blutalkoholwert aber mit dem Erscheinungsbild und dem Verhalten des Angeklagten nicht vereinbar sei. Abgesehen davon, dass nach den Feststellungen von einem erheblich längeren Tatzeitraum jedenfalls für den Totschlag auszugehen ist und die Berechnungsgrundlagen nicht nachvollziehbar dargestellt sind, dürfen Trinkmengenangaben nicht allein auf Grund des rechnerisch ermittelten höchstmöglichen Blutalkoholgehalts zur Tatzeit als unglaubhaft zurückgewiesen werden, ohne dass eine Kontrollrechnung zur Ermittlung des Mindestwerts vorgenommen worden ist (BGHR StGB § 21 Blutalkoholgehalt 7, 8, 18; BGH NStZ-RR 1997, 33, 34). Der Tatrichter ist allerdings nicht gezwungen, Trinkmengenangaben eines Angeklagten zugrunde zu legen, wenn Umstände, wie ein aussagekräftiges Leistungsverhalten, dagegen sprechen. Der Senat kann aber nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien Würdigung zu einer anderen Beurteilung der Voraussetzungen des § 21 StGB gekommen wäre.
In entsprechendem Umfang muss das Urteil auch gegen die Mitangeklagten, die nicht Revision eingelegt haben, aufgehoben werden, weil der gleiche Rechtsfehler bei der Prüfung der verminderten Schuldfähigkeit auch ihre Strafaussprüche beeinflusst haben kann.
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