Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen nachträglicher Untreue aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 94/92
Datum
27.05.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung wegen Untreue Revision eingelegt. Der BGH gab der Revision insoweit statt, als das Landgericht den Angeklagten wegen nach der Anklagezeit liegender Handlungen verurteilt hatte, die nicht Gegenstand der Anklage waren; dieses Verfahrensteil wurde eingestellt. Für den verbleibenden Fall bestätigte der Senat eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und setzte diese zur Bewährung aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Urteil darf den in der Anklage bezeichneten Tatgegenstand nicht überschreiten; Gegenstand der Urteilsfindung ist der in der Anklage bezeichnete geschichtliche Vorgang (§ 264 Abs. 1 StPO).

2

Taten, die erst nach Abschluss des in der Anklage beschriebenen Geschehens eintreten und sich nach Zeit, Ort und Gewicht des Unrechts wesentlich unterscheiden, bilden keine einheitliche Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO und bedürfen für ihre Sanktionierung einer Nachtragsanklage (§ 266 StPO).

3

Ein in der Hauptverhandlung erfolgter Hinweis (§ 265 StPO) ersetzt nicht die Erhebung einer erforderlichen Nachtragsanklage für nachträglich hinzugetretene Taten.

4

Wird ein Teil der Verurteilung wegen Nichtgegenstands der Anklage aufgehoben, kann der Revisionssenat hinsichtlich der verbleibenden Verurteilungen selbst über die Rechtsfolgen entscheiden und – soweit die Voraussetzungen vorliegen – eine Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen (§§ 354 StPO, 56 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 10. Juni 1991

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Wilhelm Emil ██, geboren am ███████ 1938 in ████, aus ███, wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1992 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 206a StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 10. Juni 1991 soweit der Angeklagte im a) aufgehoben, Falle 2 (II 4 der Urteilsgründe „Eigenbereicherung“) verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt; dahingehend geändert, dass der Angeklagte b) wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Die Gebühr für das Rechtsmittel wird um 3/4 ermaßigt. 3/4 der im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten und dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten und drei Jahren neun Monaten verurteilt (Einzelstrafen: vier Jahre sechs Monate und drei Jahre neun Monate). Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Untreue im Fall 1 (II 3 der Urteilsgründe „Bildung schwarzer Kassen durch ███ und ████“) richtet. Im Übrigen hat das Rechtsmittel Erfolg. Das Verfahren ist wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206a StPO einzustellen, soweit der Angeklagte im Fall 2 (II 4 der Urteilsgründe „Eigenbereicherung“) verurteilt worden ist. Die abgeurteilte Tat war nämlich nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage; eine diese Tat einbeziehende Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ist nicht erhoben worden.

1. a) Das Landgericht sieht im Fall 2 den Tatbestand der Untreue zum Nachteil der Firma █████████████ als erfüllt an, weil der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 5. Januar 1988 es unterlassen hat, - die auf seinen Schweizer Konten ruhenden, aus dem Vermögen der Firma █████████████ stammenden Werte für diese Firma freizugeben und stattdessen sie für sich zu behalten; - der Firma █████████████ die ihr noch nicht bekannten Schweizer Konten bei der Zürcher Kantonalbank anzuzeigen; - über die Herkunft der auf den Schweizer Konten eingebrachten Werte aus dem Vermögen der █████████████ aufzuklären; sowie weil er nach Entdeckung seines Kontos bei der Schweizerischen Kreditanstalt gegenüber den Ermittlungsbehörden durch seinen gutgläubigen Verteidiger erklären ließ, dieses Konto stehe in keinerlei Bezug zu dem Verfahren und den übrigen Mitbeschuldigten, er behalte sich Regressansprüche vor (UA S. 77).

b) Zur Last gelegt war dem Angeklagten nach dem unter Berücksichtigung einiger Einstellungen nach §§ 154, 154a StPO verbliebenen Anklagevorwurf, dass er zwischen 1981 und 1987 fingierte Dienstleistungsrechnungen der Firmengruppe ███ akzeptierte, noch nicht fällige Leistungen an diese Gruppe veranlasste und dafür „Barückzahlungen“ der genannten Firmen erhielt. Des Weiteren führte der Anklagesatz aus: „Auf verschiedenen Konten und Depots des Angeschuldigten ██ bei deutschen und ausländischen Kreditinstituten konnten Vermögenswerte von ca. 1,5 Mio. DM sichergestellt werden, darunter allein Bareinzahlungen in belgischer Währung in Höhe von ca. 740.000,-- DM.“

Diesen Vorwurf hat das Landgericht nur teilweise bestätigt gefunden. Es nimmt an, der Angeklagte habe zunächst im Interesse seiner Arbeitgeberin, der Firma ███, eine „Schwarze Kasse“ gebildet und verwaltet. Erst nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er sich entschieden, die angesammelten Vermögensgegenstände zu behalten. Daraus leitet es im Fall 2 die Strafbarkeit des Angeklagten wie dargelegt ab.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue im Fall 2 hat einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand als den, der durch Anklage und Eröffnungsbeschluss bestimmt war. Gegenstand der Urteilsfindung ist gemäß § 264 Abs. 1 StPO „die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt“. In diesem Sinne umfasst die Tat nicht nur das einzelne in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss erwähnte Tun des Angeklagten, sondern den ganzen, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildenden geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Den Rahmen der Untersuchung bildet zunächst das tatsächliche Geschehen, wie es die Anklage beschreibt. Dazu kommt aber auch das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet, auch wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind (vgl. BGHSt 13, 21, 26; 23, 141, 145; 32, 320, 321; 35, 80 ff.; 35, 172 ff.; 35, 215; BGH Urt. v. 17. März 1992 – 1 StR 5/92).

Ein derartiger Zusammenhang ist hier nicht gegeben. Gegenstand der Anklage war das Beiseiteschaffen von Geld und Sachwerten zu Lasten der ██████████ auf Schweizer Konten. Dieses Verhalten hatte jedoch mit der letzten Einzahlung am 2. April 1987 seinen Abschluss gefunden. Das der Aburteilung im Fall 2 zugrunde liegende Verhalten begann erst nach der Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft, also nicht vor dem 5. Januar 1988. Zwischen dem in der Anklage angenommenen Tatzeitpunkt des unlauteren Zusammenwirkens mit der Firmengruppe ███ und dem vom Landgericht für den Fall 2 festgestellten Zeitpunkt des Verheimlichens lag mithin eine beträchtliche Spanne. Das in der Anklage bezeichnete Verhalten lag im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses des Angeklagten bei der Firma ███; am 5. Januar 1988 war er hingegen bereits entlassen. Das vom Landgericht als strafbar angesehene Verhalten stellt sich nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit als Unterlassen dar. Es erschöpfte sich nicht etwa in der Sicherung und Verwertung der erlangten Beute, sondern beruhte auf einem völlig neuen, gegenüber dem in der Anklage geschilderten nach Gegenstand und Zielrichtung andersartigen Willensentschluss. Dementsprechend unterscheiden sich auch die Art und das Gewicht des von der Anklage erfassten und des vom Landgericht angenommenen Unrechts erheblich.

Allerdings ist das Landgericht zur Strafbarkeit des Angeklagten im Fall 2 nur deshalb gekommen, weil es die Strafklage umgestaltet hat. Den der Anklage zugrunde liegenden einheitlichen Vorwurf der Eigenbereicherung zwischen 1981 und 1987 hat es nicht als erwiesen angesehen und ist hier zu einem Gefährdungsschaden infolge der Bildung einer „Schwarzen Kasse“ gelangt. Als Folge davon glaubte es, zur Untersuchung des späteren Verhaltens des Angeklagten verpflichtet zu sein. Diese Änderung der Sachlage schuf jedoch ebenfalls nicht jene innere Verknüpfung der verschiedenen Geschehnisse, welche ihre Zusammengehörigkeit als einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO begründet. Die getrennte Aburteilung beider Lebenssachverhalte wäre deshalb keine unnatürliche Aufspaltung ein und desselben geschichtlichen Vorkommnisses, sondern eine mögliche prozessuale Behandlung mehrerer Verhaltensweisen, welche sich zeitlich, örtlich und nach den Umständen ihrer Verwirklichung deutlich voneinander abheben.

Dass in der Anklage die Höhe der in die Schweiz verbrachten Vermögenswerte angegeben ist, vermag daran nichts zu ändern. Diese Darstellung sollte den Umfang der von 1981 bis 1987 angenommenen Tat schildern; ein Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft für nach diesem Zeitpunkt liegende Vorgänge ergibt sich daraus nicht. Zur Aburteilung des Geschehens nach dem 5. Januar 1988 hätte es deshalb einer Nachtragsanklage bedurft, die aber nicht erhoben ist. Der Hinweis gemäß § 265 StPO in der Hauptverhandlung vom 22. Mai 1991 genügte nicht.

Mit der Einstellung des Verfahrens im Fall 2 der Urteilsgründe entfallen die Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und die Gesamtstrafe. Die Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe im Fall 1 der Urteilsgründe kann jedoch bestehen bleiben. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht eine noch niedrigere Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe verhängt hätte, wenn die weitere Verurteilung wegen Untreue nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen wäre. Der Senat hat deshalb entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe gemäß § 354 Abs. 1 StPO verhängt und diese Strafe gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt, da die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift beim Angeklagten vorliegen und § 56 Abs. 3 StGB nicht in Betracht kommt. Das Landgericht wird im Beschlusswege Bewährungszeit und Bewährungsauflagen festzusetzen haben (BGH VRS 77, 183, 188; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. Rdn. 4 zu § 268a und Rdn. 30 zu § 354 m.w.N.).

NiemöllerJahnkeDetter
MaierGollwitzer
Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen nachträglicher Untreue aufgehoben — Themis