Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben – mangelhafte Prüfung von §§13, 49 StGB bei Unterlassung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 94/87
Datum
01.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt; die Revision bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht berücksichtigte mildernde Umstände, erläuterte aber nicht nachvollziehbar, ob ein minderschwerer Fall (§§13 Abs.2, 49 Abs.1 StGB) vorliegt. Deshalb ist die Strafzumessung revisionsrechtlich nicht tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Unterlassungsdelikten ist bei der Prüfung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu prüfen, ob das pflichtwidrige Unterlassen im Verhältnis zur entsprechenden Begehungstat weniger schwer wiegt.

2

Der Tatrichter hat in einer wertenden Gesamtwürdigung die für eine Strafrahmenmilderung erheblichen unterlassensbezogenen Umstände darzulegen und ihre Bedeutung für die Bewertung des Unterlassens nachvollziehbar zu erklären.

3

Erhebliche Erschwernisse der Pflichtenerfüllung, die dem Täter infolge innerer oder äußerer Umstände abverlangt worden wären, sind bei der Bewertung des Unterlassens gesondert zu berücksichtigen.

4

Fehlt eine solche darstellbare Auseinandersetzung mit der Frage des minderschweren Falls, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 28. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 94/87 in der Strafsache gegen ██ geborene ██████ Andrea Anneliese aus █████████████████████, geboren am █████████ 1961 in ██████████████████ wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. November 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich ihre Revision. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.

Der Schuldvorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge gründet sich darauf, dass die Angeklagte ihren noch nicht einjährigen Sohn Thomas seit Dezember 1982 nicht mehr regelmäßig und ausreichend mit Nahrung versorgte, wodurch das Kind, das aus diesem Grunde Schwierigkeiten hatte, „das Essen bei sich zu behalten“, stark abmagerte, sichtbar körperlich verfiel und schließlich am 30. Januar 1984 infolge einer Hungeratrophie verstarb. Die Angeklagte hatte sich auch nicht ausreichend um die körperliche Pflege des Kindes gekümmert, bei dem am Gesäß und im Genitalbereich offene Wunden auftraten. Das Schwurgericht kommt zu dem Ergebnis, die Angeklagte habe das körperliche Leiden des Kindes, das zum Tode führte, billigend in Kauf genommen und den Erfolg fahrlässig verursacht. Bei der Strafzumessung führt es zahlreiche zugunsten der Angeklagten sprechende Umstände an: Die Angeklagte ist nicht vorbestraft und geständig; sie war zur Zeit der Tat erst 21 Jahre alt und in gewissem Umfang noch unerfahren und hilflos. Nach der Trennung von ihrem Ehemann konnte sie ihre schwierige persönliche Situation nicht meistern. Die Tat liegt inzwischen längere Zeit zurück und die Lebensführung der Angeklagten hat sich inzwischen so positiv verändert, dass sie nach der Scheidung ihrer Ehe das Sorgerecht für ihre Tochter erhielt. Sie hat für das sie eine gute inzwischen ein weiteres Kind geboren, Mutter zu sein scheint. Einen minderschweren Fall und eine Strafrahmenmilderung nach § 13 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB lehnt das Schwurgericht dennoch wegen der „Gefühlskälte“, die in dem damaligen Verhalten der Angeklagten zum Ausdruck gekommen sei, ab.

Letzteres hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Frage, ob eine Strafrahmenmilderung nach §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB geboten ist, muss der Tatrichter in einer wertenden Gesamtwürdigung der wesentlichen unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte prüfen und seine Auffassung in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise darlegen. Dabei sind vor allem diejenigen Momente zu berücksichtigen, die etwas darüber besagen, ob das Unterlassen im Verhältnis zur entsprechenden Begehungstat weniger schwer wiegt oder nicht. Besondere Bedeutung kommt der Frage zu, ob die gebotene Handlung von dem Unterlassungstäter mehr verlangt als den normalen Einsatz rechtstreuen Willens (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1981 – 1 StR 501/81 – NJW 1982, 393).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat mehrere Umstände festgestellt, die den Schluss rechtfertigen, dass der Angeklagten das hier gebotene Verhalten, nämlich die ordnungsgemäße Pflege und Versorgung ihrer Kinder – vor allem des Sohnes – aus inneren und äußeren Gründen so erschwert war, dass sie ihren Pflichten nur bei größerer Willensanstrengung in vollem Umfang ge-

nügen konnte. Danach wäre ihr Unterlassen im Verhältnis zu einer entsprechenden Begehungstat als weniger schwer zu beurteilen. Das Schwurgericht hat zwar solche Umstände auch bei der Strafzumessung erwähnt, ihre Bedeutung für die Bewertung des Unterlassens – gegenüber positivem Tun – jedoch nicht erörtert und die oben genannten Grundsätze für eine Strafrahmenmilderung nach §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht beachtet.

HerdegenMaierGollwitzer
MeyerTheune
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