Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Verurteilung: fehlende Feststellungen zur vollendeten Brandstiftung – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 94/81
Datum
27.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen vollendeter schwerer Brandstiftung auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht hatte festgestellt, der Angeklagte habe in einer Diskothek Material in einem Unterschrank angezündet; Inventar sowie Wand- und Deckenputz seien erheblich beschädigt worden. Der BGH stellt klar, dass § 306 Nr. 2 StGB die Inbrandsetzung des Gebäudes selbst verlangt und Schäden am Inventar dafür nicht genügen; es blieb unklar, ob Wand/Decke tatsächlich gebrannt oder nur durch Rauch/Ruß beschädigt waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vollendete Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB liegt nur vor, wenn das Gebäude selbst in Brand gesetzt ist und nicht bereits dann, wenn lediglich einzelne im Gebäude befindliche Gegenstände brennen.

2

Als für die Inbrandsetzung des Gebäudes maßgebliche Sachen kommen nur solche in Betracht, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind (z. B. Treppe, Fußboden, Türen, Fenster).

3

Beschädigungen des Inventars begründen für sich genommen keine Vollendung der Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB.

4

Für die Abgrenzung zwischen vollendeter und nur versuchter Brandstiftung ist entscheidend, ob das Feuer auf bauliche oder sonst für den Gebrauch wesentliche Teile des Gebäudes übergegriffen hat; bloße Rauch‑ oder Rußschäden sind hierfür nicht ausreichend.

5

Sind die tatrichterlichen Feststellungen zur Ausdehnung des Brandes unklar oder nicht feststellbar, muss die Verurteilung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 3. November 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 94/81

in der Strafsache gegen den ████████ Rudolf █████ aus █████, geboren am ███ 1944 in ███ wegen Brandstiftung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 3. November 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung; denn das Rechtsmittel hat jedenfalls mit der Sachrüge Erfolg.

Die Verurteilung wegen vollendeter schwerer Brandstiftung wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Hiernach setzte der Angeklagte zwischen 0.30 und 0.45 Uhr in der von ihm gepachteten Diskothek „ein in einem Unterschrank hinter der Theke gelagertes Material in Brand“. Als die Feuerwehr, von Hausbewohnern verständigt, den Brand gegen 3.05 Uhr löschte, waren „Teile des Inventars sowie Wand- und Deckenputz ... bereits erheblich beschädigt“.

Diese Feststellungen reichen nicht aus, um die Annahme einer vollendeten Brandstiftung zu rechtfertigen. Nach § 306 Nr. 2 StGB genügt es nicht, dass es in einem Gebäude brennt; das Gebäude muss vielmehr selbst in Brand gesetzt sein. Dies ist nicht schon der Fall, wenn irgendein Gegenstand innerhalb des Gebäudes vom Feuer erfasst wird, sondern trifft erst zu, wenn ein Gegenstand brennt, der – wie etwa Treppe, Fußboden, Türen oder Fenster – für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung ist (BGHSt 18, 363, 365 f.). Ein zur Einrichtung gehörender Unterschrank erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Für die Frage, ob vollendete oder nur versuchte Brandstiftung vorliegt, kommt es demgemäß darauf an, ob sich der Brand, als die Feuerwehr ihn löschte, bereits auf andere, für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes wesentliche Gegenstände ausgedehnt hatte. Dies lässt sich dem Urteil jedoch nicht entnehmen, ergibt sich insbesondere nicht aus der Feststellung, dass Teile des Inventars sowie Wand- und Deckenputz bereits erheblich beschädigt waren. Das Inventar gehört nicht zu den insoweit wesentlichen Gegenständen; bei den Beschädigungen des Wandund Deckenputzes aber bleibt offen, ob Wand und Decke selbst schon vom Feuer ergriffen waren oder etwa nur durch eine vom Brennen anderer Gegenstände herrührende Rauchentwicklung in Mitleidenschaft gezogen worden sind.

Der Schuldspuch wegen vollendeter schwerer Brandstiftung kann deshalb keinen Bestand haben.

SchumacherMeyerNiemöller
MeßTheune
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