Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Aussprüche über Gesamtstrafen, Zurückverweisung zur Neubildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 94/79
Datum
28.03.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Fehlern bei der Bildung von Gesamtstrafen. Der BGH hob die betreffenden Aussprüche auf, da die Vorinstanz fälschlich auf Zeitpunkte der Urteile statt auf Tatzeitpunkte abgestellt hatte und verbüßte Strafen unberücksichtigt ließ. Die Sache wurde zur Neubildung der Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 55 StGB ist aus noch nicht verbüßten Strafen für alle Taten, die ein Angeklagter vor einer früheren Verurteilung begangen hat, eine Gesamtstrafe zu bilden.

2

Bei späterer Bildung einer Gesamtstrafe entscheidet der Zeitpunkt der Begehung der Taten, nicht der Zeitpunkt der jeweils entscheidenden Urteile, über die Einbeziehung von Strafen.

3

Bereits verbüßte Vorstrafen sind bei der Bildung der Gesamtstrafe auszuschließen (§ 55 Abs. 1 S. 1 StGB).

4

Die Bildung der Gesamtstrafe hat nach §§ 460, 462a Abs. 3 StPO das Gericht vorzunehmen, das bis dahin die höchste Einzelstrafe verhängt hat.

5

Bei Zurückverweisung zur Neubildung der Gesamtstrafe dürfen die im angefochtenen Urteil neu ausgesprochenen Strafen nicht in diese Bildung einbezogen werden; das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO ist zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 26. Oktober 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 94/79 BESCHLUSS vom 28. März 1979 in der Strafsache gegen den Wein- und Obstbautechniker Horst ████ aus ██, dort geboren am ██████████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 26. Oktober 1978 in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen mit den dazu gehörenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Überprüfung des Urteils ergibt nur einen Rechtsfehler in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen. Dafür, dass die Strafklage verbraucht war, besteht kein Anhalt.

Nach § 55 StGB ist aus noch nicht verbüßten Strafen für alle Taten, die ein Angeklagter vor einer früheren Verurteilung begangen hat, eine Gesamtstrafe zu bilden. Der Angeklagte soll so gestellt werden, als wenn der zuerst entscheidende Richter sämtliche vor seinem Urteil verübten Taten gekannt und darüber im Urteil mit entschieden hätte. Deshalb muss das Gericht die gesamtstrafenbildungsfähigen Strafen für alle Taten, die vor seinem Urteil begangen worden sind, bei der Bildung einer (neuen) Gesamtstrafe heranziehen. Wird die Gesamtstrafe erst später gebildet, kommt es insoweit nicht darauf an, wann über diese Taten sonst schon entschieden worden ist.

Für eine Gesamtstrafenbildung scheiden hier wegen Verbüßung die Vorstrafen Nr. 4, 6 und 7 (UA Bl. 4 und 5) aus (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Strafkammer hat nicht auf den Zeitpunkt der Taten, sondern lediglich auf den Tag der über sie entscheidenden Urteile abgestellt. Deswegen hat sie die drei Gesamtstrafen falsch gebildet.

Nach den bisherigen, in Einzelpunkten nicht ganz vollständigen Feststellungen hat der Angeklagte die unter Nr. 1 – 3, 5, 8, 9 und 10 der Vorstrafen (Bl. 3 – 8 UA) angegebenen Taten vor dem 15. Mai 1975 begangen. Da der Angeklagte die im angefochtenen Urteil abgeurteilten Taten in der Zeit von Anfang Juni 1975 bis zum 30. Januar 1976, also erst nach dem Urteil des Amtsgerichts in Worms vom 15. Mai 1975 – 4 Ls 89/75 – (Vorstrafe Nr. 2) verübt hat, muss, soweit möglich, aus der in diesem Urteil verhängten Strafe und allen Strafen für vorher begangene Taten eine Gesamtstrafe gebildet werden. Die jetzt ausgesprochenen Strafen dürfen in diese Gesamtstrafe nicht einbezogen werden.

Die Gesamtstrafe hat nach den §§ 460, 462a Abs. 3 StPO das Gericht zu bilden, das die bis dahin höchste Einzelstrafe verhängt hat (BGHSt 11, 293; BGH, Beschl. v. 28. April 1976 – 2 ARs 158/76 –).

Nach den Entscheidungen, in denen die Vorstrafen zu 1 – 10 ausgesprochen worden sind, ist der Angeklagte zum ersten Male wieder am 10. Juli 1978 durch das Amtsgericht in Mainz – 2 Js 6536/77 – 20 Ls – verurteilt worden. Weil jeweils der Zeitpunkt, zu dem die jetzt abgeurteilten Taten sowie die den Vorstrafen Nr. 11 und 12 zugrunde liegenden Taten verübt wurden, vor diesem Urteil, aber nach dem 15. Mai 1975 liegt, hätte die Strafkammer aus allen im angefochtenen Urteil und in den Urteilen des Amtsgerichts in Mainz vom 10. Juli 1978 (Nr. 11 der Vorstrafen) und des Amtsgerichts in Bad Kreuznach vom 29. August 1978 – Js 3432/77 – 4 Ds – (Nr. 12 der Vorstrafen) ausgesprochenen Einzelstrafen (nicht der Verurteilung, wie es in der Formel des angefochtenen Urteils heißt), unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil vom 10. Juli 1978, die wegfällt (vgl. BGHSt 12, 99), eine Gesamtstrafe bilden müssen.

Mithin sind die Aussprüche über die Gesamtstrafen im angefochtenen Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur Bildung einer Gesamtstrafe an die Strafkammer zurückzuverweisen. Die Strafkammer wird bei der neuen Entscheidung das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten haben (vgl. dazu BGHSt 12, 95; 15, 164).

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsMosl
Revision: Aufhebung der Aussprüche über Gesamtstrafen, Zurückverweisung zur Neubildung — Themis