Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen fehlendem Hinweis nach § 265 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 94/66
Datum
15.04.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt; die Revision beschränkt sich auf diese Maßregel. Das Gericht hebt die Unterbringungsanordnung auf, weil in Anklage und Eröffnungsbeschluss ein Hinweis nach § 265 StPO fehlte. Eine Erörterung im Hauptverfahren ersetzt den formellen Hinweis nicht. Die Sache wird zur neuer Entscheidung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt in Anklage und Eröffnungsbeschluss der Hinweis auf die Möglichkeit einer Unterbringung und wird kein Hinweis nach § 265 StPO erteilt, begründet dies einen prozessualen Mangel, der die Unterbringungsanordnung angreifbar macht.

2

Die Erörterung der Unterbringungsfrage in der Hauptverhandlung ersetzt nicht den nach § 265 StPO erforderlichen formellen Hinweis in Anklage oder Eröffnungsbeschluss.

3

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil durch einen unterbliebenen Hinweis nach § 265 StPO beeinflusst ist, ist die Unterbringungsanordnung aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Anordnung einer Unterbringung in Vollzug einer Verurteilung nach § 51 Abs. 2 StGB setzt die Einhaltung der prozessualen Formvorschriften voraus.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 24. September 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 94/66 in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Hilfsarbeiter Georg ████████, dort geboren am ████████ 1932, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 15. April 1966 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 24. September 1965 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in mehreren Fällen und wegen Betruges unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen die Unterbringung. Das Rechtsmittel ist begründet.

In Anklage und Eröffnungsbeschluss ist die Möglichkeit der Unterbringung nicht erwähnt. Ein Hinweis gemäß § 265 StPO ist unterblieben. In der Hauptverhandlung ist zwar die Frage der Unterbringung erörtert worden; das ersetzt jedoch den Hinweis nicht. Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (vgl. BGH in LM § 265 StPO Nr. 23).

Zur Fassung des Urteilssatzes bei Anwendung des § 42b StGB wird auf OGHSt 3, 109, 112 verwiesen.

DotterweichBaldusMeyer
KirchhofHenning
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