Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen beim übermäßigen Aufwand
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 94/58
- Datum
- 15.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch muss erkennen lassen, ob ein Delikt vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde; ist dies unklar, kann der Revisionsgerichtshof den Schuldspruch im Einklang mit den Gründen berichtigen.
Zur Verurteilung wegen übermäßigen Aufwandes sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, welche Entnahmen als übermäßig angesehen werden und in welchem Umfang dies gilt; das Fehlen solcher Feststellungen macht die Verurteilung nicht aufrechterhaltbar.
Bei Fahrlässigkeitsvorwürfen ist zu prüfen und festzustellen, dass und in welchem Umfang der Täter bei pflichtgemäßer Prüfung seiner Verhältnisse die Unangemessenheit seines Verbrauchs hätte erkennen müssen.
Hat eine zu hohe Strafbemessung für einen Teilverstoß den Gesamtspruch beeinflusst, erfordert die Aufhebung dieses Teils eine Neubewertung des Strafausspruchs und gegebenenfalls eine neue Entscheidung über die Gesamtstrafe.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 19. Oktober 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich F., geboren am █ 1911 in ███████, wegen Konkursvergehens hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, █████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ██ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 19. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen übermäßigen Aufwandes verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen, jedoch wird im Schuldspruch zwischen die Worte „durch“ und „unordentliche Buchführung“ das Wort „fahrlässig“ eingefügt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Über das Vermögen des Angeklagten ist im März 1954 das Konkursverfahren eröffnet worden; er ist wegen unordentlicher Buchführung und wegen übermäßigen Aufwandes, beide Vergehen nach den Gründen fahrlässig begangen, zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis unter Aussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Die Gesamtstrafe ist aus den Einzelstrafen von vier Monaten für den Aufwand und von sechs Wochen für die unordentliche Buchführung gebildet worden.
Mit der Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde.
I. Verfahrensrügen
Die Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts ist nach den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, der Assessorin und des Staatsanwalts a) offensichtlich unbegründet.
Die sich auf die Unterlassung der Vereidigung des Zeugen ██████████████████████████ beziehende Rüge ist gegenstandslos, da der Angeklagte von dem Anklagevorwurf, zu dem er vernommen wurde, freigesprochen worden ist.
II. Sachrüge
Soweit der Angeklagte wegen unordentlicher Buchführung 1. verurteilt worden ist, ist die Revision zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet; jedoch lässt der Urteilsausspruch nicht erkennen, ob der Angeklagte wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO verurteilt worden ist. Da die Gründe ausdrücklich aussprechen, dass die Strafkammer nur Fahrlässigkeit angenommen hat, ist der Schuldspruch durch den Senat zu berichtigen.
Zu dem Revisionsangriff gegen die Annahme von Tateinheit zwischen unordentlicher Buchführung und übermäßigem Aufwand ist nur zu bemerken, dass der Bundesgerichtshof die gegenteilige Rechtsprechung des Reichsgerichts aufgegeben hat (BGHSt 1, 186; 3, 23).
Hingegen kann die Verurteilung wegen übermäßigen Auf- 2. wandes nicht bestehen bleiben. Das Urteil lässt nicht erkennen, in welchem Umfang das Landgericht den Aufwand des Angeklagten für übermäßig angesehen hat. Eine Feststellung hierüber ist zur Beurteilung des Schuldumfangs unerlässlich (RG JW 1927, 1380). Dem Urteil ist wohl zu entnehmen, dass die Strafkammer die Kosten der Erholungsreise seiner Ehefrau und für die Aufnahme seines Neffen aus der Ostzone für übermäßig ansieht, im Übrigen beschränkt sich die Strafkammer darauf, die Entnahmen des Angeklagten von 755,- DM im monatlichen Durchschnitt des Jahres 1952 als „bei weitem“, von 1.200,- DM monatlich im Jahre 1953 als „nicht tragbar“ und von 2.036,- DM in den ersten drei Monaten 1954 als „viel zu hoch“, seinen Gesamtaufwand in diesen Jahren als „erheblich zu hoch“ zu bezeichnen, ohne erkennen zu lassen, welche Entnahmen sie im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage in dem betreffenden Zeitraum für angemessen ansieht. Vor allem bedurfte es sorgfältiger Prüfung, inwieweit die Kosten für die Aufnahme des Neffen aus der sowjetisch besetzten Zone übermäßig waren, indem sie über die Erfüllung einer sittlichen Pflicht hinausgingen.
Auch der innere Tatbestand bedarf näherer Aufklärung. Zur Annahme einer Fahrlässigkeit bedarf es der Feststellung, dass und in welchem Umfang der Angeklagte bei gewissenhafter Prüfung seiner Verhältnisse eine Unangemessenheit seines Verbrauchs hätte erkennen müssen. Da hiernach die Verurteilung wegen übermäßigen Aufwandes jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden kann, war auch der Strafausspruch zur Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung aufzuheben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Verurteilung zu vier Monaten Gefängnis wegen des Aufwandes die Entscheidung zu § 27 StGB hinsichtlich der für das Buchführungsvergehen ausgesprochenen Gefängnisstrafe von sechs Wochen Gefängnis beeinflusst hat.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Scharpenseel | |||
| Busch | Dr. Schalscha |