Revision: Teilfreispruch wegen nicht nachgewiesener weiterer unzüchtiger Handlungen; sonst verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 94/54
- Datum
- 30.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens verletzt § 244 Abs. 4 StPO nicht, wenn das Gericht aufgrund eigener Sachkunde und fehlender besonderer Umstände die Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen hinreichend beurteilen kann.
Die richterliche Aufklärungspflicht erfordert nicht von Amts wegen weitere Nachforschungen zu den Erkenntnisquellen eines Gutachtens, wenn dieses bereits in Anwesenheit und mit Vernehmung der verantwortlichen Zeugin erörtert wurde und keine Anhaltspunkte für wesentliche Ergänzungen bestehen.
Wird in der Anklage fortgesetztes Handeln geltend gemacht, aber nur eine Einzeltat nachgewiesen, so sind die nicht nachgewiesenen Taten insoweit freizusprechen; das Urteil ist entsprechend zu ergänzen.
Die Übernahme notwendiger Auslagen auf die Staatskasse nach § 467 Abs. 2 StPO kommt nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht; fehlen diese, ist eine Übernahme nicht geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 20. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Wildhändler Wilhelm ██ aus G█, dort geboren am ██████████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,
██████████████ ███ █████████████████ als ██████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 20. November 1953 dahin ergänzt, dass der Angeklagte von der ███████ weiterer unzüchtiger Handlungen an Karin █████████ freigesprochen wird und insoweit die ███████████ die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 21. November 1953 verbüßte weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen, darunter in einem Falle in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB, unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
1.) Verfahrensrechtlich ist zunächst geltend gemacht, dass der Antrag des Verteidigers in der Hauptverhandlung, über die Glaubwürdigkeit der als Zeugen gehörten Kinder, an denen sich der Angeklagte vergangen hat, insbesondere über ihre Beeinflussbarkeit, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, von dem Gericht zu Unrecht abgelehnt worden sei.
Das ist von der Strafkammer mit der Begründung geschehen, dass das Gericht selbst zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinder die genügende Sachkunde besitze, und in der Hauptverhandlung keine besonderen Umstände hervorgetreten seien, die die Begutachtung der Kinder durch einen Sachverständigen erforderlich erscheinen ließen.
Mit dieser Ablehnung hat die Strafkammer entgegen der Auffassung der Revision den § 244 Abs. 4 StPO nicht verletzt. Denn sie hat bei der Entscheidung die ihrem pflichtgemäßen Ermessen gesetzten Schranken nicht überschritten. Sie war sich nach ihren Urteilsgründen vollkommen bewusst, dass Aussagen von Kindern im Alter von 12 bis 13 Jahren einer besonderen und eingehenden Prüfung auf ihre Glaubwürdigkeit bedürfen. Auch hat sie die Gefahren nicht verkannt, die in der körperlichen und seelischen Entwicklung der Kinder lagen und die sich noch dadurch erhöhten, dass die Kinder untereinander ihre Erlebnisse ausgetauscht und mit der Ehefrau des Angeklagten besprochen hatten. Hiernach konnte das Gericht auf Grund seiner mehr als sechsjährigen Erfahrung als Jugendschutzkammer zu dem Ergebnis kommen, dass es im vorliegenden Falle selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Frage der Glaubwürdigkeit der Kinder besitze, zumal keine besonderen Umstände hervorgetreten waren, die begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Kinder aufkommen ließen (vgl. BGHSt. 3, 52).
2.) Die Rüge der Revision, die Strafkammer habe ihre richterliche Aufklärungspflicht verletzt, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Die schriftliche Stellungnahme des Jugendamtes ist in einem früheren Hauptverhandlungstermin unter Vernehmung der für diese Stellungnahme verantwortlichen Fürsorgerin als Zeugin erörtert worden. Ausweislich der damaligen Sitzungsniederschrift sollte im allseitigen Einverständnis die Fürsorgerin zu dem neuen Hauptverhandlungstermin nicht wieder geladen werden. Das Gericht hat auch keine Veranlassung genommen, trotzdem von sich aus die Zeugin erneut zu laden, die ausweislich der Urteilsgründe keinerlei wesentliche Angaben zur Sache machen konnte. Der Verteidiger seinerseits hat Beweisanträge zur Stellungnahme des Jugendamts im Übrigen nicht gestellt. Eine weitergehende Aufklärung von Amts wegen über das Zustandekommen des Berichts des Jugendamtes musste das Gericht unter diesen Umständen nicht vornehmen; dies drängte sich ihm nicht auf, zumal es noch über die Person der Kinder und ihr Wesen deren Lehrerin als Zeugin gehört hatte. Daher hat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt, weil sie nicht weitere Nachforschungen nach den Erkenntnisquellen für den Bericht des Jugendamtes angestellt hat. Diese Rüge der Revision geht also fehl.
3.) In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Nachprüfung des Urteils abgesehen von dem folgenden Punkte ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen. Dem Angeklagten war eine fortgesetzte Tat durch Begehung unzüchtiger Handlungen an der Karin █████████ zur Last gelegt worden. Nur wegen einer Einzeltat an diesem Kinde ist er verurteilt worden. Daher hatte die Strafkammer ihn hier im Übrigen freisprechen und insoweit die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse übernehmen müssen, weil sonst die Anklage nicht erschöpft wurde (vgl. ███ in NJW 1951, 726; RGSt. 57, 302, 304). Auf Grund der Feststellungen der Strafkammer konnte das Urteil von hier aus entsprechend ergänzt werden. Zur Übernahme der insoweit dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auf die Staatskasse bestand keine Veranlassung (§ 467 Abs. 2 StPO).
Vorbehaltlich dieser Ergänzung des Urteils ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Werner | Dr. Moericke | Dr. Arndt | |||
| Dr. Dotterweich | Menges |