Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch von schwerem Menschenhandel zu Menschenhandel geändert, Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 93/97
Datum
19.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte die Verurteilung des Angeklagten teilweise: Der Tatvorwurf des schweren Menschenhandels wurde auf Menschenhandel nach §180b Abs.2 Nr.1 StGB umgestellt; die Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung und die Feststellungen zum Gesamtstrafenvortrag wurden aufgehoben. Das Landgericht hatte das Merkmal des „Anwerbens“ zu Unrecht bejaht; ferner war die Frage des freiwilligen Rücktritts vom Versuch nicht geprüft worden. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatbestandsmerkmal des Anwerbens im Sinne von § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Angeworbene sich gegenüber dem Anwerbenden als verpflichtet ansieht, die in Aussicht gestellte Tätigkeit auszuüben; bloßes Vorspiegeln einer Beschäftigung ohne Verpflichtungswille reicht nicht aus.

2

Die Voraussetzungen des § 180b Abs. 2 Nr. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Opfer in einem Zustand auslandsspezifischer Hilflosigkeit gehalten wird (z.B. fehlende Sprachkenntnisse, keine Barmittel, Abhängigkeit von Unterkunft/Verpflegung, Entzug von Reisedokumenten, körperliche Züchtigung) und dadurch zur Prostitution bestimmt wird.

3

Eine Umstellung des Schuldspruchs nach § 357 StPO auf eine andere Tatbestandsvariante ist zulässig, sofern dadurch das Recht der Angeklagten auf eine effektive Verteidigung nicht verletzt wird; § 265 StPO steht einer solchen Umstellung nicht entgegen, wenn die Angeklagten sich nicht anders hätten verteidigen müssen.

4

Bei einer Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung hat das Tatgericht die Frage des freiwilligen Rücktritts vom Versuch zu prüfen; das Erreichen sexueller Befriedigung (z. B. Samenerguss) begründet einen freiwilligen Rücktritt nicht automatisch.

5

Sind die Strafrahmen der ersetzten und der ersetzenden Vorschrift hinsichtlich der Höchststrafe identisch, kann eine Schuldspruchänderung keine zwangsläufige Änderung des Strafmaßes erfordern, sofern die verhängte Strafe im maßvollen Rahmen liegt.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 14. August 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 93/97 vom 19. März 1997 in der Strafsache gegen █████, geboren am ███████ 1971 in ███, Nehat ███████ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. August 1996 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte und die Mitangeklagte Agnieszka ████ des Menschenhandels nach § 180b Abs. 2 Nr. 1 StGB – und nicht des schweren Menschenhandels – schuldig sind, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere – allgemeine – Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Nehat ██ █████ wegen schweren Menschenhandels, wegen versuchter sexueller Nötigung und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt zur teilweisen Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung und des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.

1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zur Verurteilung wegen schweren Menschenhandels ausgeführt:

Der Schuldspruch wegen schweren Menschenhandels nach § 181 Abs. 1, 2 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken; die Revision rügt insoweit zu Recht, dass der Tatrichter das Tatbestandsmerkmal des „Anwerbens“ bejaht hat. Dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, wer einen anderen zum Abschluss eines Vertrages oder einer Vereinbarung (auf die zivilrechtliche Beurteilung und Wirksamkeit kommt es nicht an) veranlasst, wodurch der Angeworbene sich als verpflichtet ansieht, die Tätigkeit, für die er angeworben ist, wahrzunehmen (vgl. BGHR StGB § 181 I Nr. 2 Anwerben 1 mit Literaturnachweisen). Eine derartige Übereinkunft kam zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie der Zeugin R. ███████ zustande. Nach den Feststellungen wurde die Zeugin vielmehr von sich aus initiativ, um in Deutschland arbeiten zu können; sie sprach die Mitangeklagte Agnieszka ████, als sich diese zu einem Besuch in Polen aufhielt, an und fragte sie, ob sie ihr eine Arbeit in Deutschland beschaffen könne. Diesen Wunsch der Zeugin nach einer Arbeitsaufnahme in Deutschland nutzten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aus; sie spiegelten ihr eine – tatsächlich nicht vorhandene – konkrete Arbeitsmöglichkeit vor, um die Zeugin nach Deutschland zu locken und sie zur Prostitution zu verleiten (UA S. 10, 11). Dieser Sachverhalt lässt sich nicht unter das Tatbestandsmerkmal des Anwerbens i. S. von § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB subsumieren; es fehlt bereits jeder Anhalt für die Annahme, die Zeugin ██████ könne sich gegenüber dem Beschwerdeführer als verpflichtet angesehen haben, die in Aussicht gestellte Tätigkeit auszuüben.

Nach den Feststellungen sind der Beschwerdeführer und die Mitangeklagte Agnieszka ████ aber des Menschenhandels nach § 180b Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig. Die Zeugin Karina ██ ██████ befand sich während ihres Aufenthaltes in [REDACTED] in einem Zustand der „auslandsspezifischen Hilflosigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung. Sie war der deutschen Sprache nicht mächtig, verfügte über keinerlei Barmittel und war bezüglich Unterkunft und Verpflegung ausschließlich auf den Beschwerdeführer und seine Frau angewiesen; der Beschwerdeführer verstärkte diese Hilflosigkeit noch dadurch, dass er der Zeugin den Pass wegnahm (UA S. 14) und sie damit noch stärker an sich band. Diese „Bindung“ schloss körperliche Züchtigungen aus nichtigem Anlass mit ein (UA S. 16). In Kenntnis dieser Hilflosigkeit wirkten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der vom Tatrichter festgestellten Art und Weise massiv und wiederholt auf die Zeugin ein, um sie zur Aufnahme der Prostitution zu bestimmen. Damit erfüllten sie den Tatbestand des § 180b Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Der Umstellung des Schuldspruchs, welche gemäß § 357 StPO auch auf die Mitangeklagte Agnieszka ████ zu erstrecken ist, steht § 265 StPO nicht entgegen. Es ist ausgeschlossen, dass sich die Angeklagten gegen diesen Schuldvorwurf anders, als bisher geschehen, hätten verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung zwingt beim Beschwerdeführer nicht zur Aufhebung der für dieses Tatgeschehen verhängten Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Strafrahmen von § 181 Abs. 2 StGB und § 180b Abs. 2 Nr. 1 StGB sind bezüglich der Höchststrafe deckungsgleich; im Hinblick auf die maßvolle Sanktion für dieses Tatgeschehen kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer nur wegen der geringeren Mindeststrafe, die § 180b Abs. 1 StGB vorsieht, im Falle der Anwendung dieser Vorschrift eine dem Beschwerdeführer noch günstigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.

2. Die Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht die Frage des Rücktritts vom Versuch nicht geprüft hat. Der Angeklagte wollte an der Zeugin P. gewaltsam sexuelle Handlungen vornehmen. Er verschloss die Tür, entblößte seinen Unterkörper und begann damit, der sich wehrenden Frau die Hose zu öffnen. Als die Zeugin bei ihrer Gegenwehr das erigierte Geschlechtsteil des Angeklagten berührte, kam es bei ihm zum Samenerguss. Daraufhin ließ der Angeklagte von der Zeugin ab.

Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Frage des freiwilligen Rücktritts vom Versuch erörtern müssen. Der Angeklagte war offenbar nicht durch äußere Umstände gehindert, nach dem Samenerguss sexuelle Handlungen an der Frau vorzunehmen. Ob ihn in seiner Person liegende Gründe dann hinderten, bleibt nach den bisherigen Feststellungen offen. Zwar hatte er die erstrebte sexuelle Befriedigung gefunden; das kann, muss ihn aber nicht unbedingt in eine seelische Verfassung versetzt haben, in der ihm (weitere) sexuelle Manipulationen an der Frau – etwa weil sein sexuelles Verlangen völlig erloschen war – nicht mehr möglich gewesen wären.

In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, wie viel Zeit dem Angeklagten nach seiner Vorstellung noch verblieb, um weitere sexuelle Handlungen vorzunehmen. Die Freundin des Angeklagten und die Zeugin M. hatten die Wohnung nur verlassen, um Zigaretten zu holen, und kehrten alsbald zurück.

Sollte der neu entscheidende Tatrichter einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch der sexuellen Nötigung bejahen, so wird er das Geschehen unter dem Gesichtspunkt der Freiheitsberaubung zu würdigen haben.

Der Senat hat die Sache an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer zurückverwiesen, weil sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet (BGHSt 35, 267 ff).

NiemöllerJahnkeDetter
TheuneBode
Revision: Schuldspruch von schwerem Menschenhandel zu Menschenhandel geändert, Teilaufhebung und Zurückverweisung — Themis