Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 93/80
Datum
16.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verletzung der Öffentlichkeit: Die Strafkammer schloss die Öffentlichkeit zunächst nach §172 Nr.4 GVG für die Vernehmung eines Zeugen. Nachfolgend wurde die Öffentlichkeit nicht wiederhergestellt und die weitere Ausschließung unter Berufung auf §172 Nr.2 GVG in nichtöffentlicher Sitzung verkündet. Das Bundesgericht hob das Urteil wegen Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit auf und verwies die Sache zurück (§338 Nr.6 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verkündung einer Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist in der Öffentlichkeit vorzunehmen; eine Verkündung in nichtöffentlicher Sitzung ist entgegen §174 Abs.1 S.2 GVG unzulässig.

2

Eine über den durch einen früheren Beschluss erfassten Verfahrensabschnitt hinausgehende Ausschließung der Öffentlichkeit bedarf einer erneuten, in öffentlicher Sitzung getroffenen Entscheidung.

3

Werden Verfahrensabschnitte in nichtöffentlicher Sitzung durchgeführt oder beschlossen, obwohl die Voraussetzungen für Nichtöffentlichkeit nicht vorliegen oder die Verkündung in öffentlichkeitsfreier Sitzung erfolgt ist, liegt eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens vor.

4

Verstöße gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens begründen einen absoluten Revisionsgrund nach §338 Nr.6 StPO und führen zur Aufhebung des Urteils und Rückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 16. November 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Sozialarbeiter grad. Winfried Hans-Günter ███ aus ██████████, geboren am ████ 1942 in █████, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 16. April 1980 in der Sitzung vom 18. April 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. November 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Urteil ist auf eine Verfahrensrüge hin aufzuheben.

Die Strafkammer hat nach der Vernehmung des Zeugen Ralf ███████ zur Person die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung dieses Zeugen durch Beschluss gemäß § 172 Nr. 4 GVG ausgeschlossen und diesen Beschluss auch ausgeführt.

Nach Beendigung der Vernehmung des Zeugen wurde die Öffentlichkeit nicht wieder hergestellt, sondern die Zeugin ██████ vorgerufen, zur Person vernommen und ein Beschluss verkündet, dass die Öffentlichkeit weiterhin ausgeschlossen bleibe, und zwar nunmehr unter dem Gesichtspunkt des § 172 Nr. 2 GVG, da die äußerst ungünstigen Familienverhältnisse der Zeugin sowie Fragen aus dem Intimbereich der Zeugin und deren geschlechtliche Entwicklung erörtert würden.

Nach Beendigung der Zeugenvernehmung erklärten die Verfahrensbeteiligten, dass sie auf die Vernehmung der Zeugen Angelika ██████, ██████ und Hermann ████ verzichten.

Erst danach wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt (Bl. 130/131 d. A.).

Daraus ergibt sich, dass die Ausschließung der Öffentlichkeit über die durch die Beschlüsse abgedeckten Verfahrensteile hinaus ausgedehnt worden ist.

Vor allem wurde der Beschluss über den weiteren Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Zeugin ██████ entgegen § 174 Abs. 1 S. 2 GVG in nichtöffentlicher Sitzung verkündet.

Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens wurden verletzt, und damit ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben.

Auf die Sachrüge braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden.

SchumacherMeyerTheune
MüllerMaier
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