Treffer
BGH Urteil

Fehlerhafte Schöffenbesetzung (Hilfsschöffe) – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 93/79
Datum
18.07.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die fehlerhafte Besetzung des Schwurgerichts, weil die Geschäftsstellenbeamtin anstelle des Vorsitzenden die Verhinderung mehrerer Hilfsschöffen geprüft und den Hilfsschöffen Nr. 9 geladen hat. Das BGH hält dieses Vorgehen für formell rechtswidrig nach §§ 77, 54 GVG. Eine Fehlerunschädlichkeit kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die ordnungsgemäße Besetzung des Strafgerichts mit Schöffen setzt voraus, dass über die Verhinderung von Schöffen der Vorsitzende der Strafkammer oder sein Vertreter entscheidet; eine selbständige Entscheidung der Geschäftsstellenbeamten ist unzulässig.

2

Eine Verletzung der Vorschriften über die Schöffenberufung führt zur Aufhebung des Urteils, es sei denn, es kann mit Sicherheit festgestellt werden, dass ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren zu demselben Ergebnis geführt hätte (Fehlerunschädlichkeit).

3

Bei der Prüfung der Fehlerunschädlichkeit ist zu klären, ob vorgängig in der Liste stehende Hilfsschöffen aus den von ihnen vorgetragenen Gründen gewiss verhindert gewesen wären; bloße Mutmaßungen genügen nicht.

4

Ergibt die Verfahrensrüge wegen fehlerhafter Schöffenbesetzung Erfolg, bedarf es keiner weiteren Entscheidung der Revision über die zugrundeliegende Sachrüge.

Vorinstanzen

Landgericht (Schwurgericht) Wiesbaden, 27. Juli 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen den Arbeiter Ali Reza █████████, zuletzt wohnhaft in ████, geboren am ███ 1945 in ███ (Türkei), wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Mosl, Dr. Müller, B. Maier als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin aus [REDACTED], Rechtsanwalt Dr. ██████████████████ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung, Justizhauptsekretär ██████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Wiesbaden vom 27. Juli 1978 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, dass das erkennende Gericht mit dem Schöffen ███ nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO aF).

Am 13. Juni 1978 hatte der Vorsitzende den für die Hauptverhandlung ausgelosten Hauptschöffen ████ wegen Urlaubs von der Dienstleistung entbunden und verfügt, dass an seiner Stelle der nächstbereite Hilfsschöffe zu laden sei; den Namen des zu Ladenden hatte er offengelassen. Die Geschäftsstellenbeamtin rief daraufhin die in der Hilfsschöffenliste unter Nr. 4 geführte, an bereitester Stelle stehende Hilfsschöffin █████ und, als sie diese nicht erreichte, nacheinander die Hilfsschöffen der laufenden Listennummern 5 bis 8 an. Nachdem diese erklärt hatten, an der Hauptverhandlung wegen Urlaubs nicht teilnehmen zu können, trug sie an der vom Vorsitzenden offengelassenen Stelle der Verfügung vom 13. Juni 1978 den Namen des unter Nr. 9 der Hilfsschöffenliste geführten Hilfsschöffen ██ ein, der dann am 28. Juni 1978 geladen wurde und an der am 5. Juli 1978 beginnenden Hauptverhandlung teilnahm.

Dieses Verfahren entsprach, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht dem Gesetz, da über die Verhinderung der Hilfsschöffen Nr. 4 bis 8 nicht, wie in den §§ 77, 54 GVG vorgeschrieben, der Vorsitzende der Strafkammer oder im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter, sondern die Geschäftsstellenbeamtin in eigener Verantwortung entschieden hat (vgl. BGH DRiZ 1967, 63).

Der Fehler wäre nur dann unschädlich, wenn auch das ordnungsmäßige Auswahlverfahren zur Berufung des Hilfsschöffen ██ anstelle des verhinderten Hauptschöffen ████ mithin zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte; denn dann wäre trotz des fehlerhaften Verfahrens die Richterbank mit dem Schöffen ███ vorschriftsmäßig besetzt gewesen und der Rüge der Revision der Boden entzogen (vgl. BGH LM Nr. 3 zu § 54 GVG = NJW 1977, 443). Das aber vermag der Senat nicht mit Sicherheit festzustellen, da eine Verhinderung der dem Hilfsschöffen ██ in der Liste vorangehenden Hilfsschöffen jedenfalls insoweit ausscheidet, als die unter Nr. 6 der Liste geführte Hilfsschöffin █████ betroffen ist.

Diese hat in einer dem Senat vorliegenden schriftlichen Äußerung vom 7. Dezember 1978 zum Grund ihrer Verhinderung erklärt, dass sie „in der Zeit vom 15.7. bis 23.7.1978 in Frankreich in Urlaub“ gewesen sei und aus diesem Grund den Termin nicht hätte wahrnehmen können. Der Vorsitzende hatte indessen mit Verfügung vom 7. Juni 1978 (Bd. II S. 3 ff d.A.) Termin für die vorgesehene Hauptverhandlung auf 5., 6., 7., 10., 12. und 13. Juli 1978 anberaumt. Erst während der Hauptverhandlung wurden dann zusätzliche Termine über den 15. Juli 1978 hinaus bestimmt. Da hiernach vorgesehen war, die Hauptverhandlung am 13. Juli 1978 zu beenden, der Urlaub der Hilfsschöffin aber erst am 15. Juli 1978 begann, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorsitzende nach dem Ausscheiden des Schöffen ███ auf entsprechende Entschuldigung hin die Hilfsschöffin █████ als wegen Urlaubs verhindert angesehen hätte. Schon mit Rücksicht hierauf kann die Berufung des Hilfsschöffen ███ nicht als ordnungsgemäß erachtet werden. Unter diesen Umständen kann auf sich beruhen, ob die Entschuldigungen der übrigen ███ der Liste vorangehenden Hilfsschöffen vom Vorsitzenden mit Sicherheit für begründet gehalten worden waren.

Da die Verfahrensrüge durchgreift, braucht auf die Sachbeschwerde nicht eingegangen zu werden.

SchumacherMoslMaier
WillmsMüller
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