Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unterlassener Fahrerlaubnis-Sperre (§§ 69, 69a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 93/77
Datum
06.04.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte gegen ein Landgerichtsurteil, weil keine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet wurde. Der BGH hob den Strafausspruch insoweit auf und verwies zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Die Strafkammer hatte wesentliche Umstände (zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen, Begehung während Bewährungsfrist, Rückfall) bei der Beurteilung der Eignung übersehen. Außerdem weist der BGH darauf hin, dass eine § 69a‑Sperrfrist auch bei noch laufender früherer Sperre bestimmt werden darf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer Sperre nach §§ 69, 69a StGB erfordert eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, soweit sie in der Tat zum Ausdruck kommt.

2

Bei der Entscheidung über eine Fahrerlaubnis-Sperre sind einschlägige Vorverurteilungen und gleichartige frühere Taten (insbesondere wiederholtes Fahren ohne Fahrerlaubnis und damit zusammenhängende Urkundenstraftaten) als relevante Umstände zu erörtern.

3

Die Begehung von Straftaten während einer laufenden Bewährungsfrist und das Vorliegen rückfallbegründender Taten sind bei der Prüfung der Ungeeignetheit für das Führen von Kraftfahrzeugen zu berücksichtigen.

4

Eine Sperrfrist nach § 69a StGB kann auch dann bestimmt werden, wenn ein früheres Urteil bereits eine noch laufende Sperrfrist angeordnet hat.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 28. September 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Lothar S. ████ aus E[REDACTED], geboren am ███████████ 1929 in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Miller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 28. September 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit keine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Ausweismißbrauch in zwei Fällen sowie fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung von zwei Einzelstrafen aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, dass die Strafkammer keine Sperre gemäß §§ 69, 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet hat.

Die Beschränkung der Revision ist zulässig, weil die Frage der unterbliebenen Anordnung im vorliegenden Fall unabhängig von den übrigen Strafzumessungserwägungen beurteilt werden kann (BGH bei Dallinger, MDR 1954, 16).

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Entscheidung darüber, ob eine Anordnung nach §§ 69, 69a StGB zu treffen ist, verlangt eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, soweit sie in der Tat zum Ausdruck kommt (BGHSt 6, 183, 185). Daran fehlt es im angefochtenen Urteil.

Das Bundeszentralregister weist zwanzig Verurteilungen des Angeklagten auf, darunter zahlreiche wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Fahrens nicht versicherter und nicht versteuerter Kraftfahrzeuge sowie im Zusammenhang mit dem Fahren von Kraftfahrzeugen begangener Urkundenfälschung und Mißbrauchs von Ausweispapieren. Im anhängigen und in einem früheren Verfahren wird ferner festgestellt, dass der Angeklagte auch Diebstähle im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen begangen hat. Die Straftaten sind rückfallbegründend.

Der Angeklagte hat die jetzt festgestellten Straftaten während des Laufs einer Bewährungsfrist begangen.

Diese wesentlichen Umstände hat die Strafkammer bei der charakterlichen Beurteilung des Angeklagten nicht erörtert. Nach ihrer Ansicht handelte es sich bei dem fortgesetzten unerlaubten Fahren „um eine Art Trotzreaktion auf die Entziehung der Fahrerlaubnis, die seiner Auffassung nach zu Unrecht erfolgt war“.

Abgesehen davon, dass dies schwerlich ein gegen die Nichteignung des Angeklagten sprechender Umstand wäre, übersieht die Strafkammer hierbei, dass der Angeklagte auch zahlreiche Straftaten im Zusammenhang mit dem verbotenen Führen von Kraftfahrzeugen begangen hat. Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, der schon allein zur Aufhebung des Strafausspruchs im beantragten Umfang führen muss.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass eine Sperrfrist nach § 69a StGB auch bestimmt werden darf, wenn ein früheres Urteil eine noch laufende Sperrfrist angeordnet hatte (BGHSt 24, 205, 207).

Schließlich sei bemerkt, dass die zwischenzeitliche Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe wegen gleichartiger Straftaten nach der Erfahrung nicht ohne weiteres die Gewähr für zukünftiges Wohlverhalten bietet.

SchumacherMillerMeyer
WillmsBaumgarten
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