Treffer
BGH Beschluss

Unterlassene Zeugenvernehmung bei Sexualdelikt an Schutzbefohlenen — Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 93/75
Datum
23.04.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen. Der BGH gab der Aufklärungsrüge statt, weil die Strafkammer eine für die Glaubwürdigkeitsprüfung geeignete Zeugin, der das Opfer früh berichtet haben soll, nicht vernahm. Bei auf der Aussage eines minderjährigen Opfers beruhender Verurteilung sind alle geeigneten Beweismittel zu erheben. Das Unterlassen der Vernehmung war ein Verfahrensfehler; das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Sittlichkeitsdelikten, deren Verurteilung im Wesentlichen auf der Aussage des minderjährigen Opfers beruht, sind alle zur Prüfung der Glaubwürdigkeit geeigneten Beweismittel heranzuziehen.

2

Zu den für die Glaubwürdigkeitsprüfung geeigneten Beweismitteln zählt die Vernehmung von Personen, denen das Opfer frühzeitig von dem Vorfall berichtet hat.

3

Das Unterlassen der Vernehmung eines solchen, für die Beurteilung der Aussage wesentlichen Zeugen stellt einen Verfahrensfehler dar, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigen kann.

4

Eine Aufklärungsrüge ist begründet, wenn nahelegt, dass das Gericht entscheidungserhebliche Hinweise oder Beweismöglichkeiten nicht berücksichtigt hat und dadurch die Beweiswürdigung fehlerhaft wurde.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 93/75

in der Strafsache gegen den Malermeister Anton Josef █ aus LC, geboren am █████████ 1937 in St. ██ ██████ wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen

Gründe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 9. September 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Aufklärungsrüge dringt durch.

Wenn bei Sittlichkeitsdelikten die Verurteilung allein auf die Aussage des minderjährigen Opfers gestützt werden soll, drängt sich die Heranziehung aller für die Prüfung der Glaubwürdigkeit geeigneten Beweismittel auf. Die Strafkammer hätte deshalb Ursula ████, welcher die Stieftochter nach ihrer Aussage das Verhalten des Angeklagten schon zu einem frühen Zeitpunkt erzählt haben soll, als Zeugin hören müssen. Das Unterlassen der Vernehmung war ein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Urteils führt.

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