Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Untreue und GenG-Vergehens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 93/74
- Datum
- 03.04.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung von Untreue (§ 266 StGB) genügt bereits eine durch das Verhalten des Täters verursachte Vermögensgefährdung; ein endgültiger Schaden ist nicht erforderlich.
Ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied handelt strafbar, wenn es die ihm erteilten Befugnisse überschreitet und dadurch die ihm obliegenden Vermögensinteressen grob verletzt.
Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn die behaupteten Tatsachen für die rechtliche Bewertung der angeklagten Tat unerheblich sind.
Die Unterlassung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens stellt nur dann einen entscheidenden Verfahrensmangel dar, wenn das Gutachten zur Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen erforderlich ist.
Bei der Annahme von Tatsachen (Wahrunterstellung) ist das Gericht nicht verpflichtet, daraus die vom Vortragenden gewünschten rechtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 29. November 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 93/74 URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Alfred Peter aus Österreich, geboren am █████ in ███, Kreis ████, wegen Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Miller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ ██ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizobersekretär █
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 29. November 1973 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 147 des Genossenschaftsgesetzes zu Freiheitsstrafe von einem Jahr und 3.000 DM Geldstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde.
1. Der Beschwerdeführer hat unter Zeugenbeweis gestellt, dass die Entscheidung der R-—)-Zentrale in K—), die R—)-EC— auszuschließen und das Konkursverfahren über diese Firma herbeizuführen, nicht durch die Feststellung des Bestehens einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der Genossenschaft BO gegenüber der Kreis-Sparkasse HT veranlasst worden sei, sondern eine bereits eingeleitete Verschmelzung von Genossenschaften ermöglichen sollte. Die Strafkammer hat diesen Antrag als entscheidungsunerheblich abgelehnt, da die dem Angeklagten zur Last liegenden Straftaten zeitlich vor der Konkurseröffnung lagen. Die Ablehnung ist nicht zu beanstanden. Die dem Angeklagten vorgeworfene Untreue nach § 266 StGB und das Vergehen nach § 147 GenG waren bei Konkurseröffnung bereits vollendet und wurden hiervon nicht berührt.
Im Übrigen geht die Strafkammer aber auch nicht davon aus, dass die Vergehen für die Konkurseröffnung ursächlich gewesen seien (UA S. 32). Die schwerwiegenden Auswirkungen der Straftaten durften allgemein und deshalb auch hinsichtlich des Konkursverfahrens strafschärfend berücksichtigt werden. Nur diese Auswirkungen hat die Strafkammer im Auge, wenn sie auf S. 32 UA zu 2 b) als straferschwerend ansieht, dass die Folgen des Konkurses für Gläubiger und Genossen durch die Bürgschaft mitbestimmt gewesen seien.
2. Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung folgenden „Beweisantrag“ gestellt: „Ich beziehe mich zum Beweis dafür, 1. dass die in der Anklageschrift festgestellten Verluste der Genossenschaft Anfang 1970 nicht durch eine verspätete Konkurseröffnung über das Vermögen der Genossenschaft verursacht worden sind, sondern durch die Konkurseröffnung selbst und insbesondere durch die Verwertung des sicherungsübereigneten Warenlagers der Firma R zu ‚Konkurspreisen‘, d. h. im Schnitt unter dem Einkaufspreis, der bei normalem Verkauf unter █████████████████ des Geschäftsbetriebes der Firma ███████ erzielt worden wäre, und 2. zum Beweis dafür, dass ein solcher Geschäftsbetrieb im █████████ der Konkurseröffnung über die RE ██████ auch unter kaufmännischen █████████████ ████ möglich gewesen wäre, 1) auf die Geschäftsunterlagen der ██████████, die sich im Besitz des ██████████ befinden, und 2) die Geschäftsunterlagen der Firma ██, die sich im Besitz der █████████ ██████████führerin dieser Firma, Frau █, befinden, und 3) auf das Gutachten eines Sachverständigen.“
Die Strafkammer hat diesen Antrag mit Recht als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt. Denn dem Angeklagten wird weder verspätete Konkurseröffnung noch die Konkurseröffnung überhaupt vorgeworfen. An der Bewertung seiner Tat würde sich selbst dann nichts ändern, wenn es nicht zum Konkurs gekommen wäre. Im Übrigen liegt dem Angeklagten nicht, wie die Revision fälschlich wohl annimmt, zur Last, eine Vermögensgefährdung allein schon durch die Einräumung eines zu hohen Warenkredits herbeigeführt zu haben. Vorgeworfen wird ihm vielmehr, dass er die selbstschuldnerische Bürgschaft unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung und sogar noch Erhöhung des Warenkredits übernommen hat. Die Bürgschaft wurde bis zur Konkurseröffnung nicht abgesichert (UA S. 28).
3. Ein weiterer Beweisantrag hatte folgenden Wortlaut: „In der Strafsache gegen Alfred ██████ u. a. beziehe ich mich zum Beweis ███████ ███ ███ Angeklagt erst durch die Vorhalte des Zeugen vom Prüfungsverband der RO die Bedeutung der Bürgschaftsurkunde vom 29.10.69 erkannt und aufgrund dieser Vorhalte sich sodann intensiv um die Rückgabe der am ███ ████ zugunsten der Spar- und Darlehnskasse unterzeichneten Bürgschaftsurkunde ██████████ ███ ███ Zeugnis des Herrn Manfred █.“
Die Strafkammer hat die behauptete Tatsache als wahr unterstellt. Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, dass sie sich an die Wahrunterstellung nicht gehalten habe. Die Ausführungen auf S. 16 und 23 UA erweisen das Gegenteil.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Strafkammer aus der Wahrunterstellung nicht die von der Revision gewünschten Schlüsse ziehen musste.
4. Gegenstand der Hauptverhandlung war weiterhin folgender Beweisantrag: „In der Strafsache gegen Alfred ██████ u. a. beziehe ███ mich zum Beweis dafür, dass der Angeklagte ████████ bis zur ████████████████ keine ██████████ ███ ███ ████ an die Firma ██ zurückgehalten hat, sondern die Abwicklung der Geschäfte der Genossenschaft mit der R mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und auf die gleiche Art und Weise wie mit den übrigen Genossen abgewickelt hat, 1. auf die Geschäftsunterlagen der beiden genannten Firmen, die sich im Besitz des Konkursverwalters █████ der █████████ ██████████████████ der Firma █████████ Frau ████████ befinden, 2. Gutachten eines Sachverständigen, 3. beiliegende ██████ über ‚Streckengeschäft‘ (aus Akten █████████ erstellt).“
Die Strafkammer hat die behauptete Tatsache, dass der Angeklagte bis zur Konkurseröffnung keine für die ███████ bestimmten Rechnungen der R ████ zurückgehalten, sondern die Geschäfte der █████████ auf der gleichen Art und Weise wie mit den übrigen Genossen abgewickelt hat, als wahr unterstellt. Auch die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision sind unbegründet. Ein Widerspruch zur Wahrunterstellung kann dem Urteil nicht entnommen werden.
Selbst wenn das Warenkreditkonto „praktisch nicht überschaubar“ war und Rechnungen manchmal erst nach Monaten eingingen, besagt dies nicht, dass der Angeklagte solche Rechnungen bewusst zurückgehalten hat. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang meint, die Strafkammer habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, ist die Rüge unzulässig, da keine Tatsachen dargetan sind, die die Strafkammer zu weiterer Beweiserhebung drängten.
5. Über den Antrag, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass der Angeklagte „bei der Abwicklung der Geschäfte mit der ██████ die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewandt habe“, hat die Strafkammer nicht entschieden. Das beanstandet der Beschwerdeführer mit Recht. Die Rüge kann trotzdem keinen Erfolg haben, da das Urteil auf dem Verfahrensmangel nicht beruhen kann. Angesichts der eindeutigen Feststellung, dass der Angeklagte bewusst gegen Beschlüsse von Genossenschaftsorganen verstoßen und seine Befugnisse pflichtwidrig überschritten hat, liegt klar zutage, dass er gerade nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt, sondern im Gegenteil diese Sorgfalt grob missachtet hat. Um dies beurteilen zu können, bedurfte die Strafkammer keines Sachverständigengutachtens.
II. Auch die Prüfung des Urteils auf Grund der erhobenen Sachrügen lässt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler erkennen. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang meint, der Angeklagte habe auch besondere Geschäftsrisiken eingehen dürfen, so verkennt sie, dass er eine Berechtigung hierzu allenfalls im Rahmen
der ihm erteilten Befugnisse hatte, dass er dabei aber nicht, wie er es nach den Feststellungen getan hat, die ihm als geschäftsführendem Vorstandsmitglied gezogenen Vollmachtsgrenzen überschreiten durfte. Ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB lag bereits in der von ihm verursachten Vermögensgefährdung. Seine Hoffnung und Erwartung, dass diese Vermögensgefährdung nicht zu einem endgültigen Schaden führen werde („es wird schon alles gut gehen“), war nicht geeignet, seinen von der Strafkammer rechtlich einwandfrei begründeten Vorsatz zu beseitigen.
| Schumacher | Miller | Meyer | |||
| Willms | Baumgarten |