Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe zur Hehlerei bei Transport von Kupferstangen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 93/70
Datum
08.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Hehlerei ein; das Landgericht hatte sie zu einer Geldstrafe verurteilt. Der BGH verwirft die Revision und hält die Verurteilung im Ergebnis für von den Feststellungen getragen. Entscheidend ist, ob die Haupttäterin das Kupfer als Ankauf oder zur Mitwirkung am Absatz erwarb und ob die Hilfeleistung der Angeklagten zeitlich mit der Haupttat zusammenfiel. Ferner stellt der Senat klar, dass die Beweisregel des § 259 StGB dolus eventualis begründet und nicht fahrlässige Alternative ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe setzt eine tatbestandsbezogene, zeitlich und ursächlich zur Haupttat beitragende Hilfeleistung voraus; ist die Haupttat vor Beginn der Hilfeleistung bereits vollendet, fehlt es an Beihilfe für diese Tat.

2

Die rechtliche Würdigung der Haupttat (z. B. Ankauf von Diebesgut versus Mitwirkung zum Absatz bei anderen) bestimmt, ob und in welcher Form die Mitwirkung Dritter strafbar wird; maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände und der Zeitpunkt der Mitwirkung.

3

Die in § 259 StGB verwendete Wendung, jemand müsse annehmen, dass eine Sache aus einer rechtswidrigen Tat stammt, ist eine Beweisregel zur Begründung des Vorsatzes (dolus eventualis) und darf nicht als Ausdruck fahrlässigen Handelns verstanden werden.

4

Zur Bejahung der Beihilfe kann bereits die Bereitstellung von Transportmitteln für Hehlerware genügen, wenn diese Mitwirkung zeitlich und kausal zur Tatausführung beiträgt.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 13. November 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 93/70 vom 8. April 1970 in der Strafsache gegen die Hausfrau Anna Veronika ███, geborene ███, aus ███, geboren ██████████ 1920 in ██, wegen Beihilfe zur Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 13. November 1969 wird verworfen. Jedoch ist die Ersatzstrafe statt Gefängnis Freiheitsstrafe.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Hehlerei zu 300 DM Geldstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten, die die Sachrüge erhebt, bleibt ohne Erfolg.

1. Der rechtlichen Beurteilung der Tat durch das Landgericht kann allerdings nicht ohne Einschränkung gefolgt werden. Nach den Feststellungen wurden der Haupttäterin, der Schrotthändlerin █████, gestohlene Kupferstangen angeboten. Diese versuchte zunächst gemeinsam mit dem Dieb, das Kupfer bei einem Schrotthändler abzusetzen. Einen oder zwei Tage später erschien der Dieb mit den Kupferstangen erneut bei Frau ████. Nun wurde das Kupfer aus dem Wagen des Diebes mit Wissen der Angeklagten unmittelbar in deren Wagen umgeladen. Wenig später hat die Haupttäterin das Kupfer verkauft, wobei die Angeklagte ihren Wagen für den Transport zur Verfügung stellte.

Die Strafkammer nimmt an, dass die Haupttäterin eine Hehlerei in der Form des Ankaufs von Diebesgut begangen habe. In der Hilfeleistung der Angeklagten beim Transport des Diebesgutes zum Weiterverkauf sieht die Strafkammer eine Beihilfe zu dieser Hehlerei. Das ist nicht richtig.

Nach den Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, dass Frau ████ – wie zuvor bei der vergeblichen Fahrt zu dem Schrotthändler – das Kupfer vom Dieb entgegengenommen hat, um es gegen Entgelt mit dessen Einverständnis und auf dessen Rechnung zu verkaufen. Hat es so gelegen, so hat die Haupttäterin damit eine Hehlerei in der Form des Mitwirkens zum Absatz bei anderen begangen, und die Angeklagte konnte nicht wegen einer Beihilfe zu einer durch Ankauf von Diebesgut begangenen Hehlerei bestraft werden. Indessen hat die Angeklagte in diesem Falle durch ihre Hilfe beim Transport des Kupfers Beihilfe zu der in der Form des Mitwirkens zum Absatz bei anderen begangenen Hehlerei geleistet.

Hat dagegen – was die Feststellungen ebenso wenig ausschließen – die Haupttäterin das Kupfer mit dem Umladen in den Wagen der Angeklagten endgültig zu ihrer eigenen beliebigen Verfügung erworben, so hat sie damit eine Hehlerei durch Ankauf des Diebesguts begangen. In diesem Falle konnte die Angeklagte wegen ihrer Mithilfe beim Weiterverkauf deshalb nicht als Gehilfin bestraft werden, weil die Haupttat schon vor Beginn dieser Hilfeleistung beendet war. Die Feststellungen ergeben jedoch, dass die Angeklagte schon beim Ankauf des Kupfers als Gehilfin mitgewirkt hat, indem sie ihren Wagen zur Entgegennahme und zum Weitertransport der Diebesbeute zur Verfügung gestellt hat. Deshalb wird die Verurteilung im Ergebnis von den Feststellungen getragen.

2. Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Fehler zum Nachteil der Angeklagten.

Allerdings sind die Urteilsausführungen zur inneren Tatseite nicht bedenkenfrei. Die Strafkammer stellt zunächst ohne Fehler bedingten Vorsatz der Angeklagten fest und führt dann aus, die Angeklagte habe „zumindest den Umständen nach annehmen müssen“, dass die Kupferstangen durch eine strafbare Handlung erlangt waren. Hiernach scheint die Strafkammer das „Annehmenmüssen“ fälschlich als eine Alternative des Tatbestands im Sinne fahrlässiger Begehung angesehen zu haben. Tatsächlich wird mit der fraglichen Wendung in § 259 StGB eine Beweisregel aufgestellt, die direkten Vorsatz begründet und für deren Anwendung nach der vorangegangenen Feststellung bedingten Vorsatzes kein Raum mehr war (RGSt 55, 204).

BaldusMüllerBaumgarten
WillmsMeyer
Revision verworfen: Beihilfe zur Hehlerei bei Transport von Kupferstangen — Themis