Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur verminderten Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 93/68
- Datum
- 20.03.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen eindeutiger Feststellungen dazu, ob eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegt, erfordert eine erneute Prüfung der verminderten Zurechnungsfähigkeit nach §51 Abs.2 StGB.
Feststellungen des Tatrichters müssen widerspruchsfrei und in sich schlüssig sein; widersprüchliche Wertungen beeinträchtigen die Verwertbarkeit der Begutachtung.
Bei der Strafzumessung darf der Sicherungszweck berücksichtigt werden, er ist jedoch innerhalb des Rahmens der schuldangemessenen Strafe zu behandeln.
Privat gegenüber einem Sachverständigen abgegebene Äußerungen können verwertet werden; ihre Auslegung und Gewichtung bedarf jedoch besonderer Sorgfalt und nachvollziehbarer Würdigung.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 28. September 1967
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Franz Georg ███ aus ██ ██, geboren ██████ ████ in ██ ███████████, wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, ██, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 28. September 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1.) Die Strafkammer geht im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. Redhardt davon aus, dass der Angeklagte für seine Tat voll verantwortlich sei. Indessen reichen die Feststellungen nicht aus, um die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB (erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit) einwandfrei auszuschließen.
Die Strafkammer hält den Angeklagten für den „Prototyp“ eines Homosexuellen, der eine ganz bestimmte Richtung, nämlich einen femininen Typ (nach Bewegungen, Gesten, Kleidung) verkörpere. Ein solches „Verhalten“ sei, so führt sie weiter aus, aber nicht krankhaft im Sinne des § 51 StGB. Vielmehr sei der Angeklagte genau so normal veranlagt wie jeder andere Mann auch. Seine gleichgeschlechtliche Neigung habe er nur auf Grund seines schwachen und labilen Charakters in die bezeichnete Richtung „künstlich ausgebaut“. Seine Veranlagung sei nicht anders zu bewerten als diejenige anderer Krimineller, Straftaten zu begehen. Die Nichtzügelung seines Triebs beruhe allein auf charakterlichen Mängeln. Eine mögliche Hormonstörung im Pubertätsalter habe nicht zu einer Wesensveränderung geführt. Abschließend führt die Strafkammer einen vom Sachverständigen gebrauchten Vergleich zwischen Homosexualität und Schweißfüßen an: Niemandem könne ein Vorwurf gemacht werden, wenn er sie habe; aber die Umwelt habe einen Anspruch darauf, nicht damit belästigt zu werden.
Diese Feststellungen und Darlegungen sind nicht frei von Widerspruch. Insbesondere ist die Feststellung, dass der Angeklagte der Prototyp eines Homosexuellen mit femininen Einschlägen sei, kaum vereinbar mit der Feststellung, dass er geschlechtlich genau so normal veranlagt sei wie jeder andere Mann auch. Die Erörterungen geben zu dem Bedenken Anlass, dass die Strafkammer von einem zu engen Rechtsbegriff der „krankhaften Störung der Geistestätigkeit“ im Sinne des § 51 StGB ausgegangen ist. Ihr Vergleich mit der Veranlagung anderer Krimineller zu Straftaten und der abwegige Hinweis auf ein rein körperliches Leiden erwecken sogar den Anschein, die Strafkammer sei der Meinung, eine gleichgeschlechtliche Veranlagung falle niemals unter diesen Begriff. Das wäre rechtsirrig. Eine naturwidrige geschlechtliche Triebfähigkeit kann eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit sein, wenn dies auch nur ausnahmsweise der Fall ist. Voraussetzung eines solchen Ausnahmefalles wäre, dass die Abartigkeit zu einer Wesensveränderung ihres Trägers geführt und diese ihrerseits das Hemmungsvermögen erheblich in Mitleidenschaft gezogen hat (oder umgekehrt), während die Einsichtsfähigkeit kaum je davon berührt sein wird.
Dafür, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gänzlich aufgehoben sei (§ 51 Abs. 1 StGB), fehlt in der vorliegenden Sache jeder Anhalt. Unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 2 StGB ist jedoch eine erneute Prüfung erforderlich.
2.) Bedenklich ist weiter der folgende Strafzumessungsgrund: Die Strafkammer führt aus, gegen den Angeklagten spreche, dass er auch in Zukunft mit aller Wahrscheinlichkeit auf Grund seiner Neigungen eine Gefahr insbesondere für Jugendliche sein werde, zumal er gegenüber dem Sachverständigen geäußert habe, er fühle sich wie eine alternde Frau in Forschlusspanik, die sich zu jüngeren Liebhabern hingezogen fühle. Auch diese Gefahr für die Allgemeinheit mache es erforderlich, dass eine längere Freiheitsstrafe verhängt werde.
Es kann dahinstehen, ob die vom Angeklagten nur im privaten Gespräch mit dem Sachverständigen getane, offenbar übertreibende Äußerung ohne weiteres zu seinen Ungunsten verwertet werden kann. Der Sicherungszweck kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden; indes darf dies nur im Rahmen der schuldangemessenen Strafe geschehen. Der Senat verweist in dieser Hinsicht auf seine Entscheidung in BGHSt 20, 264, 267. Auf die weiteren – unbegründeten – Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung braucht nicht eingegangen zu werden.
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
| Meyer | Müller |