Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Einbruchdiebstahl (§243 Abs.1 Nr.2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 93/65
Datum
05.05.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war in mehreren Fällen wegen schweren Diebstahls im Rückfall, versuchten Diebstahls, Mundraubs und Urkundenfälschung verurteilt worden. Die Revision hatte nur in Fall I Erfolg, da die Feststellungen zum Einbruch- bzw. Klettereinsteigen fehlen bzw. unzureichend sind. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung und die übrigen Schuldsprüche bleiben bestehen. Das Urteil in Fall I wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Diebstahl 'mittels Einbruchs' (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) setzt die Anwendung von Gewalt zur Beseitigung des den Raum umschließenden Hindernisses voraus; das bloße Herausnehmen eines losen Bretts genügt hierfür nicht ohne weiteres.

2

Ein Klettereinsteigen erfordert die Überwindung von Hindernissen oder besonderen Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder des umschlossenen Raums ergeben; die Beschaffenheit und Bedeutung einer vorhandenen Öffnung sind daher konkret darzustellen.

3

Die Herstellung einer unechten Urkunde durch Ausfüllen eines gestohlenen Blankoschecks ist eine selbständige Urkundenfälschung; die bereits bei der Wegnahme bestehende Absicht, die Urkunde später zu gebrauchen, begründet nicht automatisch eine rechtliche Einheit von Wegnahme und Fälschung.

4

Nachträgliche Handlungen wie Anbringen eines Stempels verbinden Wegnahme und Fälschung nicht zwingend zu einer einzigen Tat, wenn Herstellung und Gebrauch zeitlich und tatbestandlich auseinanderfallen.

5

Die Aufhebung eines Teil-Schuldspruchs erfordert bei Wegfall dieses Teils die Neubestimmung der Gesamtstrafe und etwaiger Nebenfolgen, weshalb Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung geboten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen – Strafkammer Bremerhaven –, 23. Dezember 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Horst aus ███████████, geboren ████████ ████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Fieyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, ██████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████, ███ ████ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen – Strafkammer Bremerhaven – vom 23. Dezember 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle I (zum Nachteil █████ wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Mundraub und wegen Urkundenfälschung unter Einbeziehung einer amtsgerichtlichen Strafe zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Die Revision des Angeklagten hat nur im Falle I Erfolg.

1.) Der Angeklagte hat in diesem Fall aus einem im Umbau befindlichen Kiosk einen Blankoscheck und Hartgeld auf folgende Weise gestohlen: er betrat den neu angebauten Teil, nahm ein loses Brett aus der Trennwand zum alten Verkaufsraum und „stieg“ durch die entstandene Öffnung in diesen Raum „ein“. Die Verurteilung nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird von diesen Feststellungen nicht getragen.

Zunächst hätte geprüft werden müssen, ob der Kiosk ein einheitliches Gebäude war, in das der Angeklagte von außen eingedrungen ist. War der eigentliche Verkaufsraum ein „verschlossener Raum“, so stünde der Annahme eines Einbruchs nicht entgegen, dass sich der Angeklagte von dem offenbar frei zugänglichen Anbau aus den Weg zum Verkaufsraum verschafft hat. Der Diebstahl „mittels Einbruchs“ setzt indes voraus, dass Gewalt angewendet wird, um das entgegenstehende, den Raum umschließende Hindernis zu beseitigen (vgl. RGSt 4, 353). Das mag, wie die Revision zutreffend ausführt, dann der Fall sein, wenn der Täter ein angenageltes Brett abreißt, nicht aber schon ohne weiteres, wenn, wie hier, nur ein loses Brett herausgenommen wird.

Ebensowenig ist ein Klettereidiebstahl dargetan. Die Öffnung bildete zwar nicht den ordentlichen Zugang zum Verkaufsraum; zum Klettereinsteigen gehört aber ebenfalls Überwindung von Hindernissen oder Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder umschlossenen Raumes ergeben (vgl. BGHSt 10, 132). Deshalb hätte die Öffnung näher beschrieben werden müssen.

Demnach kann der Schuldspruch in diesem Fall nicht bestehenbleiben.

2.) Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Falle II wird als solche vom Beschwerdeführer nicht angegriffen. Ihr liegt zugrunde, dass der Angeklagte eine unechte Urkunde hergestellt hat, indem er den gestohlenen Blankoscheck ausfüllte. Diese Annahme der Strafkammer ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat aber auch Diebstahl und Urkundenfälschung ohne Rechtsirrtum als selbständige Taten beurteilt. Dass der Angeklagte in dem Kiosk auf den Scheck noch den Firmenstempel des Bestohlenen aufdrückte, verbindet die Taten nicht zu einer rechtlichen Einheit; denn dieses Tun und die Wegnahme fielen in keinem Teil zusammen, sondern gingen nebeneinander her (vgl. RGSt 32, 137, 139). Im Übrigen war die wesentliche und selbständige Fälschungshandlung das spätere Ausfüllen des Schecks mit einer Schecksumme und einem Zahlungsempfänger. Der Umstand, dass der Angeklagte schon bei der Wegnahme beabsichtigte, den Scheck auszufüllen und von ihm Gebrauch zu machen, ist ebensowenig geeignet, die Einheit herzustellen (vgl. RGSt 60, 241).

Da die Strafkammer die Weitergabe des Schecks nicht in die Verurteilung einbezogen hat, kam es auf die Frage des Verhältnisses von Herstellung und Gebrauch der Urkunde nicht an (vgl. BGHSt 5, 291; 17, 97).

3.) Auch die Verurteilung wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Falle III begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Zwar gehört zum Diebstahl mittels Erbrechens von Behältnissen, dass das Behältnis in dem Gebäude erbrochen wird (vgl. BGHSt 14, 291). Die Kassette mit dem Gelde hat der Angeklagte allerdings außerhalb der Gaststätte im Hofe aufgebrochen. Er war aber in die Gaststätte eingestiegen und hatte drinnen im Büro den Schrank gewaltsam geöffnet, in dem die Kassette aufbewahrt wurde. Damit hat er zwei Merkmale der Nr. 2 des § 243 StGB verwirklicht; nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann es keinen Unterschied begründen, ob gerade das Behältnis erbrochen wird, in welchem die Sache aufbewahrt wird, auf die es der Dieb abgesehen hat, oder ob er ein weiteres Behältnis gewaltsam öffnet und damit mittelbar dasselbe Ziel erreichen will (vgl. RGSt 40, 94, 96).

4.) Der Schuldspruch im Falle IV gibt zu Bedenken keinen Anlass.

5.) Dasselbe gilt von der Verurteilung im Falle V. Was die Revision dagegen vorbringt, geht offensichtlich fehl.

Die Aufhebung des Schuldspruchs im Falle I führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe samt der Anordnung über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht. Die Einzelstrafen in den Fällen II – V werden ersichtlich von der Aufhebung nicht berührt. Dass die Strafkammer im Falle IV die Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB übersehen haben könnte, ist auszuschließen. Auch im Übrigen lässt der Strafausspruch keinen Fehler erkennen.

KirchhofBaldusFieyer
ScharpenseelHenning
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