Revision: Aufhebung einer Hehlerei-Verurteilung mangels Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 93/62
- Datum
- 18.04.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Änderung der rechtlichen Würdigung der Tat erfordert nach § 265 Abs. 1 StPO einen deutlichen Hinweis in der Hauptverhandlung, aus dem ersichtlich ist, welcher andere Straftatbestand in Betracht kommt und auf welchen konkreten Tatsachen die geänderte Qualifikation beruht.
Fehlt ein solcher Hinweis, liegt ein Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung einer darauf beruhenden Verurteilung führen kann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte sich anders verteidigt hätte.
Für die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) genügt die Überzeugung, dass der Täter die Sache in Kenntnis der strafbaren Herkunft erworben hat und darauf angelegt ist, bestimmte Beschaffungsquellen fortlaufend auszubeuten.
Ein Fortsetzungszusammenhang (fortgesetzte Hehlerei) setzt hingegen konkrete Vorstellungen über weitere künftige Geschäfte und den angestrebten Gesamterfolg voraus; bloße Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme einer fortgesetzten Tatserie.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 27. Oktober 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kellner Carl ██ aus ██, geboren am █████ 1922 in ██, Kreis ██████████, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. April 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ████████████████ ██████ ██ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 27. Oktober 1961 im Falle der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zum Nachteil der Firma LD (II 7 b der Urteilsgründe) mit den Feststellungen dazu, außerdem im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs in fünf Fällen, wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Zugleich hat es den Mitangeklagten ███████, Mittäter und Haupttäter der Betrugstaten, sowie als (Betrugs-)Vortäter der Hehlereiverbrechen verurteilt; dessen Verurteilung ist rechtskräftig.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Sie greift mit der Sachrüge vor allem die vier Fälle der gewerbsmäßigen Hehlerei an, einen davon (II 7 b der Urteilsgründe zum Nachteil der Firma ███) auch mit der Rüge, § 265 Abs. 1 StPO sei verletzt worden. Die Verfahrensrüge dringt durch und führt zur Aufhebung des Urteils im Falle II 7 b und im Gesamtstrafausspruch.
Nach dem Eröffnungsbeschluss (IV 2) war dem Angeklagten im Falle ██████ zur Last gelegt, FNC bei einem Betrug Beihilfe geleistet zu haben. Die Beihilfehandlung war darin gesehen, dass er 1.700,— DM geliehen habe, damit dieser bei der Firma ██████ Tonbandgerät anzahlen könne. ██ ████ im Eröffnungsbeschluss (III 5) vorgeworfen, er habe das Gerät unter dem täuschenden Vorbringen, die Ratenverpflichtungen einhalten zu können und einhalten zu wollen, auf Teilzahlung gekauft. Verurteilt wurde der Angeklagte in dieser Sache aber wegen Verbrechens der gewerbsmäßigen Hehlerei, weil er selbst das Gerät ███ in Kenntnis von dessen betrügerischem Erwerb um 120,— DM abgekauft habe.
Nach dem Sitzungsprotokoll wurde er nun zwar in den Fällen I bis I 8 und IV 1 des Eröffnungsbeschlusses darauf hingewiesen, dass er statt wegen gemeinschaftlichen Betrugs (I 1 bis I 8) und einfacher Hehlerei (IV 1) auch wegen fortgesetzter, gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei gemäß §§ 259, 260 StGB verurteilt, hierbei auch gewerbsmäßige Hehlerei in mehreren Einzelfällen angenommen werden könne. Der Fall IV 2 war in dieser Aufzählung aber gerade nicht enthalten.
Danach steht fest (§ 274 StPO), dass der besondere Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO im Falle IV 2 hierdurch nicht geschehen ist.
Allerdings wurden beide Angeklagten nach dem Sitzungsprotokoll anschließend „im Übrigen“ darauf hingewiesen, dass sie an den Zeugen Boy nicht das Gerät der Firma LD, sondern das Gerät der Firma █████ (Fall I 2 des Eröffnungsbeschlusses) verkauft haben könnten, „so dass die 70,— DM im Falle IV 2 gegeben sein könnten“. (Nach dem Ermittlungsergebnis in der Anklageschrift – im Eröffnungsbeschluss stand darüber nichts – sollte ██ ███████ das Gerät der Firma ███ an ██ verkauft haben, während das Gerät der Firma ███████ so auch Gerät Eröffnungsbeschluss vom Angeklagten ████████████ worden sein soll).
Aus dem Hinweis konnte der Angeklagte nun zwar entnehmen, dass die tatsächliche Grundlage, auf der bisher die rechtliche Annahme ruhte, er sei der Beihilfe zum Betrug verdächtig, nach Auffassung des Landgerichts möglicherweise unrichtig sei und sich ändern, ja wegfallen und damit auch eine andere rechtliche Beurteilung eintreten könne. Damit war aber dem Erfordernis des § 265 Abs. 1 StPO nicht genügt. Der Angeklagte muss ersehen können, welcher andere strafrechtliche Tatbestand angewendet werden könne, und welche bestimmten Tatsachen der Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts zugrunde gelegt werden (BGHSt 13, 320). Dass er im Falle IV 2 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei aufgrund des Vorwurfs, das Gerät selbst gekauft zu haben, verurteilt werden könne, war für ihn weder aus dem Eröffnungsbeschluss und Anklageschrift, worin über einen eigenen Ankauf nichts enthalten war, noch aus dem Hinweis in der Hauptverhandlung zu erkennen.
Demnach ist ein Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO gegeben.
Auf dem Verfahrensmangel kann die Verurteilung im Falle IV 2 beruhen. Es ist nicht zu übersehen, wie der Angeklagte sich gegen den neuen Vorwurf verteidigt hätte.
Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet in den Fällen der Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betrugs (II 3, 9, 12, 13 und 15 der Urteilsgründe) und wegen Beihilfe zum Betrug (II 5 b und 16). Aber auch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (II 1 b, 6, 8 b und 10 b) vermögen nicht durchzudringen.
Das gilt auch für den ersten Fall. Hier hat der Angeklagte nach der Sachdarstellung des Urteils erkannt, dass ██ ███ Kofferradio von der Firma SiC auf strafbare Weise erlangt hatte. Danach hat die Strafkammer die Beweisregel des § 259 StGB gerade nicht verkannt, so dass Beanstandungen der Revision in dieser Richtung fehlgehen. Es spielt auch keine entscheidende Rolle, welche strafbare Handlung seitens des ██ im Einzelnen, Betrug durch das ursprüngliche Teilzahlungsgeschäft oder die naheliegende Unterschlagung des Geräts durch die Verpfändung, sich der Angeklagte vorgestellt hat.
Den Urteilsgründen (S. 6 und 13 UA) ist weiterhin die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, der Angeklagte habe bereits im Zeitpunkt des ersten hehlerischen Geschäfts mit ██ erkannt, dass sich ihm in der Person des ██ und dessen strafbaren Erwerbshandlungen durch eigene hehlerische Betätigung mit ihm eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer erschlossen habe, die auch in der Zukunft auszunutzen er sich damals bereits vorgenommen hatte. Darin ist bedenkenfrei gewerbsmäßige Hehlerei im Sinne des § 260 StGB von Anfang an zu erblicken.
Auch im Übrigen hat die Nachprüfung auf die Sachrüge hin Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Fortsetzungszusammenhang zwischen den vier gewerbsmäßigen Hehlereien scheidet mangels konkreter Vorstellungen des Angeklagten über die zukünftigen Geschäfte mit ██ im Einzelnen und über den Gesamterfolg von vornherein aus.
| Baldus | Menges | Henning | |||
| Dotterweich | Meyer |