Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs wegen Doppelbestrafungsgefahr

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 93/56
Datum
13.04.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beanstandete die Bildung einer Gesamtstrafe, weil gleiche Einzelstrafen in verschiedenen Gesamtstrafen einbezogen wurden. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Der Gesamtstrafausspruch des Landgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Gericht betonte, das Verbot der Doppelbestrafung sei von Amts wegen zu beachten, auch wenn die angefochtene Entscheidung nicht unter § 337 StPO fällt oder früher erging. Bei der Neubildung sind die in rechtskräftigen Urteilen enthaltenen Einzelstrafen nach §§ 79, 74 StGB zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht hat von Amts wegen das Verbot der Doppelbestrafung zu beachten und kann ein Urteil aufheben, wenn durch parallele Einbeziehung derselben Einzelstrafe in verschiedene Gesamtstrafen eine doppelte Bestrafung droht.

2

Die Geltung des Verbots der Doppelbestrafung hängt nicht davon ab, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung im Sinne des § 337 StPO beruht oder früher als die rechtskräftig gewordene Entscheidung ergangen ist.

3

Ist durch ein später rechtskräftig gewordenes Urteil die Gefahr der Doppelbestrafung gegeben, kann der Gesamtstrafausspruch des früheren Urteils im Revisionsverfahren aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung zurückverwiesen werden.

4

Bei der Neubildung einer Gesamtstrafe sind sämtliche Einzelstrafen rechtskräftiger Urteile nach den §§ 79, 74 StGB in die Bemessung der Gesamtstrafe einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10. März 1955

Leitsatz

Das Revisionsgericht muss dem Verbot der Doppelbestrafung auch dann Geltung verschaffen, wenn das angefochtene Urteil nicht auf einer Gesetzesverletzung im Sinne des § 337 StPO beruht und früher als das rechtskräftig gewordene Urteil erlassen ist (Einbeziehung derselben Einzelstrafe in zwei verschiedene Gesamtstrafen).

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 10. März 1955 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten durch das Urteil vom 10. März 1955 für schuldig befunden, als rückfälliger Dieb zusammen mit zwei Mittätern in der Nacht zum 4. Februar 1954 einen Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Lebensmittelgeschäfts Kessel versucht und einen vollendeten Einbruchsdiebstahl im Zigaretten- und Zeitungsstand Wenige begangen zu haben. Es hat Fortsetzungszusammenhang angenommen und eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren für angemessen gehalten. Nach Auflösung der durch das Urteil der 2. Großen Strafkammer desselben Landgerichts vom 3. Dezember 1954 gebildeten Gesamtstrafe hat es aus der jetzt verwirkten und den dort verhängten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus gebildet, dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und gegen ihn die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Sie hat nur Erfolg, soweit sie sich gegen die Bildung der Gesamtstrafe richtet.

1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Strafkammer mildernde Umstände vor allem darum verneint, weil die Gesamtwürdigung des Vorlebens und der jetzt begangenen Taten des Angeklagten auf einen tief verwurzelten inneren Hang zur Begehung von Diebstählen schließen lässt, der ihn als Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet; nur weil er bisher noch keine Zuchthausstrafe verbüßt hat und daher die Wirkung einer solchen Strafe noch nicht vorauszusehen ist, glaubte der Tatrichter ihn noch nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bestrafen zu können. Diese Erwägungen beruhen allein auf der Bewertung der Persönlichkeit des Angeklagten selbst; daher kann die Revision sie nicht durch einen Vergleich mit der milderen Strafe eines der Mittäter angreifen.

Es ist der Strafkammer ferner nicht verwehrt, bei ihrem Urteil über die Stärke seines verbrecherischen Willens auch die weiteren Diebstähle des Angeklagten zu berücksichtigen, die nach den jetzt abgeurteilten Taten liegen und wegen deren er in der Sache 1 Ks 12/54 verurteilt und in Strafhaft war.

2. In dem jetzt einbezogenen Urteil vom 3. Dezember 1954 1 Ks 12/54 war die Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus aus folgenden Einzelstrafen gebildet worden: Ein Jahr und sechs Monate Zuchthaus wegen eines versuchten Raubüberfalls auf die Kassiererin des ██████-Theaters am 24. Mai 1954, zwei Jahre Zuchthaus wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall zum Nachteil ███, ein Jahr Gefängnis, umgewandelt in acht Monate Zuchthaus, wegen eines versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zum Nachteil des Gastwirts ██.

Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte kein Rechtsmittel eingelegt. Es wurde aber durch das Urteil des Senats vom 11. Juli 1955 auf die Revision des Angeklagten Br[REDACTED] gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Angeklagten H[REDACTED] im Strafausspruch im Falle [REDACTED] und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Daraufhin erging am 28. Oktober 1955 in der Sache 1 Ks 12/54 ein neues Urteil des Landgerichts, durch das der Angeklagte H[REDACTED] wegen vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall im Falle [REDACTED] und wegen Raubes in einem bisher abgetrennt gewesenen Falle ██████ unter Einbeziehung der im Urteil vom 3. Dezember 1954 bereits enthaltenen Verurteilungen in den Fällen ██████-Theater und ██████ zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und einem Monat Zuchthaus verurteilt worden ist. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Zur Zeit der Verkündung des jetzt angefochtenen Urteils, am 10. März 1955, war das Urteil vom 3. Dezember 1954 1 Ks 12/54 gegen [REDACTED] rechtskräftig. Damals hat das Landgericht also den § 79 StGB nicht verletzt, indem es die Gesamtstrafe des Urteils vom 3. Dezember 1954 auflöste und dessen Einzelstrafen bei der Bildung einer neuen Gesamtstrafe mitberücksichtigte. Unrichtig war es dagegen, dass das Urteil vom 28. Oktober 1955 in die dort gebildete Gesamtstrafe diejenigen Einzelstrafen vom 3. Dezember 1954 einbezog, die bereits zur Bildung der Gesamtstrafe in dem jetzt angefochtenen Urteil vom 10. März 1955 gedient hatten. Dieser Rechtsfehler kann aber nicht mehr unmittelbar beseitigt werden, weil das Urteil vom 28. Oktober 1955 rechtskräftig geworden ist. Würde nunmehr auch das angefochtene Urteil rechtskräftig, so wären drei Einzelstrafen jeweils in den beiden Gesamtstrafen enthalten. Dieses Ergebnis stünde in Widerspruch zum Verbot der Doppelbestrafung (vgl. Art. 103 Abs. 3 GrundG). Ihm zugunsten des Beschwerdeführers Geltung zu verschaffen, ist nur noch im gegenwärtigen Verfahren möglich. Dass das Verbot die Zulässigkeit des Verfahrens betrifft und deshalb in jeder Lage, auch vom Revisionsgericht von Amts wegen berücksichtigt werden muss, ist allgemein anerkannt. Dabei kann es wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verbots nicht darauf ankommen, dass die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Gesetzesverletzung im Sinne des § 337 StPO beruht und früher als die rechtskräftig gewordene Entscheidung erlassen ist (vgl. RGSt 30, 340; 49, 170). Aus demselben Grunde kann es auch nicht der nachträglichen Schlussfassung nach § 460 StPO überlassen bleiben, die Einbeziehung derselben Einzelstrafen in zwei verschiedene Gesamtstrafen rückgängig zu machen. Vielmehr muss das angefochtene Urteil im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Einzelstrafen des Urteils vom 28. Oktober 1955 nach den §§ 79, 74 StGB in die neu zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen sind.

Dr. Schalscha Baldus Werner Bundesrichter Dr. Menges Hoepner ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterzeichnen.

Baldus
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