Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Teilverurteilung wegen Schutzbefohlenenmissbrauchs verjährt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 92/96
Datum
29.03.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Köln wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs; das Revisionsgericht verwirft die Revision im Wesentlichen. Lediglich im Fall B. I, 2 entfällt die Verurteilung wegen tateinheitlichen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen, weil die Tatzeit nicht bestimmbar war und somit Verjährung in Betracht kommt. Weitere Beweiserhebungen erscheinen aussichtslos; die Kostenentscheidung trifft der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann die Tatzeit nicht näher bestimmt werden und ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Verjährungsfrist vor der ersten zur Verjährungsunterbrechung geeigneten Maßnahme abgelaufen ist, entfällt die Verurteilung wegen des verjährten Delikts.

2

Die erste Vernehmung als Beschuldigter stellt eine zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung geeignete Maßnahme im Sinne des § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB dar.

3

Weitere Beweiserhebungen zur Konkretisierung der Tatzeit sind nicht geboten, wenn sie nach den Umständen nicht erfolgversprechend sind.

4

Eine Feststellung teilweiser Verjährung führt nur dann zu einer Änderung des Strafmaßes, wenn konkret zu erwarten ist, dass das Gericht bei Berücksichtigung der Teilverjährung eine geringere Strafe verhängt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 12. Oktober 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 92/96 vom 29. März 1996 in der Strafsache gegen ████ aus ███████, geboren Tomasz Andrzej am ██ 1959 in ██ █████ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Oktober 1995 wird verworfen mit der Maßgabe, dass im Fall B. I, 2 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlichen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in elf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen sowie in einem dieser Fälle in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Im Fall B. I, 2 der Urteilsgründe ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass der tateinheitlich begangene sexuelle Missbrauch eines Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verjährt ist. Das Landgericht konnte die Tatzeit im Jahre 1990 nicht näher bestimmen. Nach den Urteilsfeststellungen ist daher nicht ausgeschlossen, dass die fünfjährige Verjährungsfrist für dieses Vergehen (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen war, als der Angeklagte am 15. Februar 1995 erstmals als Beschuldigter vernommen und dadurch die erste zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung geeignete Maßnahme (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB) vorgenommen wurde. Weitere Beweiserhebungen zur Tatzeit sind nicht erfolgversprechend. Es ist auch auszuschließen, dass das Landgericht die Strafe im Fall B. I, 2 geringer bemessen hätte, wenn es die Teilverjährung des sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen berücksichtigt hätte.

NiemöllerDetterOtten
TheuneBode
Revision verworfen; Teilverurteilung wegen Schutzbefohlenenmissbrauchs verjährt — Themis