Teilaufhebung von Urteil wegen Verfahrensbeschränkung (§154a StPO) – Waffendelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 92/89
- Datum
- 09.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Führt eine Verfolgungsbeschränkung nach §154a StPO zu einer Verringerung des gegen den Angeklagten verfolgten Schuldumfangs, kann dies die Aufhebung der wegen des betroffenen Delikts verhängten Einzelstrafe erfordern.
Ändert sich der zu Grunde gelegte Schuldumfang durch Verfahrensbeschränkung, kann auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben und ist gegebenenfalls aufzuheben.
Ist eine in der Liste der angewendeten Vorschriften genannte Norm infolge der Verfahrensbeschränkung nicht mehr anwendbar, ist diese Angabe zu streichen.
Die Revision kann in den von der Verfolgungsbeschränkung nicht berührten Teilen als unbegründet verworfen werden; betroffene Teilsachverhalte sind hingegen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 17. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 92/89 in der Strafsache gegen ██ aus ████████, geboren am ██ ████████ 1957 in ██ ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Das Verfahren wird im Falle des Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über die Pistole der Marke "Dreyse" (Vergehen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a Buchst. a WaffG) beschränkt.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 17. Oktober 1988 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. hinsichtlich der wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz verhängten Einzelstrafe und 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In der Liste der angewendeten Vorschriften wird Abs. 3 Nr. 1a des § 53 WaffG gestrichen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die durch die Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a StPO bewirkte Verringerung des Schuldumfangs nötigt zur Aufhebung der für das Waffendelikt verhängten Einzelstrafe, zumal das Landgericht dem Angeklagten bei der Strafzumessung den Erwerb der Schusswaffe nur wenige Jahre nach seiner früheren Verurteilung angelastet hat. Dies zieht die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.
Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
| Maier | Herdegen | Niemöller | |||
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