Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Betäubungsmittel-Einfuhr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 92/83
- Datum
- 09.03.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Fehlen eines strafmildernden Umstands darf nicht in unzulässiger Weise zu einer strafschärfenden Bewertung umgedeutet werden.
Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale oder der gesetzgeberische Schutzzweck einer Norm nicht zusätzlich so gewichtet werden, dass sie das Strafmaß über die individuelle Schuld des Täters hinaus unangemessen erhöhen.
Rechtsfehler in der Strafzumessung, die das Strafmaß zu Lasten des Angeklagten beeinflusst haben können, rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Rückverweisung zur neuen Verhandlung.
Selbst wenn die Revision hinsichtlich der Schuld unbegründet ist, kann sie dennoch zur Aufhebung und erneuten Entscheidung über den Strafausspruch führen, wenn maßgebliche Fehler bei der Strafbemessung vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 27. Juli 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 92/83
in der Strafsache gegen ██████████ aus ████████, geboren den Verkäufer Ralf am ███████████ in ███ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist zum Schuldspruch unbegründet. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Strafkammer die Tatsache, „dass der Angeklagte selbst nicht süchtig war“, somit das Fehlen eines strafmildernden Umstandes, und die Gefährlichkeit der Einfuhr von Rauschgift, die der Anlass für die Schaffung des Verbrechenstatbestands war, in unzulässiger Weise (vgl. Nachweise in NStZ 1982, 148, 151, 152) strafschärfend gewertet hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Rechtsfehler das Strafmaß zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben.
| Maier | Meyer | Gollwitzer | |||
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