Strafausspruch aufgehoben: Nachverhalten nicht automatisch strafschärfend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 92/82
- Datum
- 19.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist Nachverhalten nach der Tat nur dann strafschärfend zu berücksichtigen, wenn es Rückschlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat, auf eine zu missbilligende innere Einstellung des Täters oder auf seine Gefährlichkeit zulässt.
Versuche, der Strafverfolgung zu entgehen, die ohne erneute Verletzung fremder Rechtsgüter erfolgen, begründen grundsätzlich keinen zulässigen Strafschärfungsgrund.
Die Annahme einer „besonders kriminellen Energie" erfordert konkrete, das allgemeine Flucht- oder Vertuschungsverhalten übersteigende Anhaltspunkte.
Erweist sich der Strafausspruch als rechtsfehlerhaft, ist dieser aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung – gegebenenfalls an eine andere Strafkammer – zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 10. August 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 92/82 AG FL
in der Strafsache gegen ███ aus den Schauspieler Bernd ███ geboren █████████ 1954 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10. August 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten nach der Tat als Ausdruck besonderer krimineller Energie gewertet. Er habe „alles versucht, um Spuren auf seine Täterschaft zu beseitigen“, und sei dabei „äußerst planvoll zu Werke“ gegangen. So habe er es abgelehnt, sich stattdessen in ein Krankenhaus fahren zu lassen, seinen Bruder angerufen, um mit diesem nach Winzenheim zu fahren und so die Entdeckung der Tat zu verhindern. Ferner habe er auch seine blutverschmierten Kleider auf den Müll werfen lassen.
Das ist fehlerhaft.
Ein bestimmtes Verhalten nach der Tat kann strafschärfend nur wirken, wenn es nachteilige Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt, auf eine zu mißbilligende innere Einstellung des Täters zur Tat oder auf seine Gefahrlichkeit zuläßt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 1980 – 3 StR 513/79).
Das dem Angeklagten hier angelastete Verhalten läßt aber solche Schlüsse nicht zu. Wenn er sich ohne erneut fremde Rechtsgüter zu verletzen – allein darum bemühte, der Strafverfolgung zu entgehen, so ist das kein zulässiger Strafschärfungsgrund (BGH, Beschluss vom 30. September 1981 – 2 StR 434/81).
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