Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zur Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 92/79
- Datum
- 21.03.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafurteil ist aufzuheben, wenn die zugrundeliegenden Feststellungen unklar oder widersprüchlich sind und dadurch die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht verlässlich geprüft werden können.
Zur Verurteilung wegen Hehlerei muss das Gericht klar feststellen, welche konkreten Gegenstände in welchen Zeitabschnitten angenommen oder verwertet wurden und welchen Vorsatz die Angeklagte dabei hatte.
Widersprüche zwischen pauschalen Gesamtwertangaben und Angaben zu etappenweiser Heranschaffung verhindern eine sichere Beurteilung des Vorsatzes und begründen einen Feststellungs‑ und Begründungsmangel.
Bei nicht hinreichend bestimmten Feststellungen über Tatzeitpunkte oder Tatbeiträge ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21. September 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 92/79
in der Strafsache gegen die Friseuse Margot O., geboren am █████████ in █████, wegen Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 1979
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 21. September 1978, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Feststellungen des Urteils sind unklar und nicht frei von Widersprüchen. Ihnen ist nicht einwandfrei zu entnehmen, ob die Angeklagte nur die Teppiche im Gesamtwert von 16.000,- DM oder alle in den „Club ███“ gebrachten Sachen im Gesamtwert von über 31.000,- DM (vgl. UA Bl. 15, 16, 19) gehehlt haben soll. Was die innere Tatseite betrifft, stellt die Strafkammer UA S. 18 fest, dass die Angeklagte mit der strafbaren Herkunft der Sachen gerechnet und den bedingten Vorsatz gefasst habe, nachdem der Dieb Waren im Werte von über 30.000,- DM für die Ausstattung des Clubs herangeschafft hatte. Danach würde die Angeklagte zur Zeit, als sie die Sachen erlangte, überhaupt noch keinen strafbaren Vorsatz gehabt haben. Dass die Angeklagte nach diesem Zeitpunkt noch irgendwelche Hehlereihandlungen begangen hat, ist nicht festgestellt, obwohl die Strafkammer UA S. 26 von einer weiteren etappenweisen Heranschaffung gestohlener Ware ausgeht. Letzteres steht nicht im Einklang damit, dass insgesamt nur Waren im Gesamtwert über 31.000,- DM vom Dieb beigebracht wor-
den sind. Bisher steht also noch nicht einwandfrei eine Hehlerei fest. An anderen Stellen des Urteils heißt es, der Angeklagten sei, als die Waren in den Club geschafft wurden, klar gewesen, dass hier nicht alles mit rechten Dingen zuging (UA Bl. 23, 25), und sie habe die strafbare Herkunft billigend in Kauf genommen, was den bedingten Vorsatz bedeuten würde. Hinsichtlich der bisher nicht festgestellten, weiter etappenweise herangeschafften Ware nimmt die Strafkammer direkten Vorsatz an (UA Bl. 26). Wegen dieser Unklarheiten und Widersprüche ist das Urteil aufzuheben.
| Schumacher | Mösl | Maier | |||
| Kirchhof | Meyer |