Treffer
BGH Beschluss

Haftentschädigung nach StrEG ausgeschlossen bei grob fahrlässig verursachter U-Haft

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 92/74
Datum
06.11.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach einem strafrechtlichen Freispruch hatte das Landgericht eine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft aus der Landeskasse festgestellt. Auf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob der BGH dies auf; nachträgliches Gehör wurde gemäß § 311a StPO gewährt, weil die Beschwerde zuvor nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden war. In der Sache blieb es bei der Versagung der Entschädigung: Der Betroffene habe den Haftverdacht durch das Herbeiführen bzw. Verwenden von Erklärungen über nicht aus eigenem Wissen bestätigbare Tatsachen grob fahrlässig verursacht. Nach § 5 Abs. 2 StrEG ist die Haftentschädigung daher ausgeschlossen; der Beschluss wurde aufrechterhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird einem Beteiligten im Beschwerdeverfahren tatsächliches rechtliches Gehör nicht ausreichend gewährt, kann das Gehör durch nachträgliche Anhörung nach § 311a StPO nachgeholt werden; danach ist erneut in der Sache zu entscheiden.

2

Eine Entschädigung für Untersuchungshaft ist nach § 5 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen, wenn der Betroffene die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft grob fahrlässig verursacht hat.

3

Grobe Fahrlässigkeit kann vorliegen, wenn der Betroffene zur Begründung eines für das Verfahren wesentlichen Vorbringens Erklärungen veranlasst oder verwendet, die der Erklärende nicht aus eigenem Wissen bestätigen kann, und dadurch einen dringenden Tatverdacht mitbegründet.

4

Der Umstand, dass der Betroffene subjektiv an die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung glaubt, entlastet nicht, wenn er dennoch eine eidesstattliche Versicherung oder Beweiserklärung zu Tatsachen herbeiführt, die der Erklärende erkennbar nicht aus eigener Wahrnehmung bekunden kann.

5

Wer durch sein Verhalten einen belastenden Verdacht bis zur Hauptverhandlung aufrechterhält, kann nicht nur die Haftanordnung, sondern auch die Dauer der Untersuchungshaft grob fahrlässig herbeiführen; dies schließt die Haftentschädigung aus.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 92/74 in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans D. aus P. (Schweiz), geboren ████████ ██ 1906 in K., wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Schumacher sowie der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller und Dr. Meyer auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1974 am 28. November 1974

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 17. Juli 1974 wird aufrechterhalten.

Gründe

I. Durch Urteil vom 19. April 1973 hat die Strafkammer Prof. Dr. ███ von dem Vorwurf des Betrugs freigesprochen und festgestellt, dass dieser wegen der ihm durch die Untersuchungshaft entstandenen Schäden aus der Landeskasse zu entschädigen sei. Die gegen den Freispruch eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat auf die Hauptverhandlung vom 10. Juli 1974 durch das am 17. Juli 1974 verkündete Urteil verworfen.

Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt. Über diese wurde im Termin vom 10. Juli 1974 ebenfalls verhandelt. Der Senat hat durch Beschluss vom 17. Juli 1974, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und ausgesprochen, dass die Staatskasse zu einer Entschädigung nicht verpflichtet sei; die Kosten der Beschwerde hat er dem Beschwerdegegner auferlegt.

II. Prof. Dr. ██ machte nach Verkündung dieses Beschlusses geltend, weder er noch sein Verteidiger wüssten etwas von einer sofortigen Beschwerde, ihnen sei das rechtliche Gehör dazu versagt worden. Daraufhin wurde festgestellt, dass die sofortige Beschwerde Dr. ██ ████████ seinem Verteidiger bisher nicht, wie in der Hauptverhandlung vom 10. Juli 1974 angenommen wurde, zugestellt oder sonstwie mitgeteilt worden war. Auf Antrag des Verteidigers, Dr. ███████ gemäß § 311a StPO nachträglich anzuhören, ist beiden am 6. November 1974 in einer Verhandlung vor dem Senat Gelegenheit gegeben worden, sich zu der sofortigen Beschwerde zu erklären. In dieser Verhandlung hat der Verteidiger u. a. ausgeführt, in der Hauptverhandlung vom 10. Juli 1974 sei er nur auf die Revision „programmiert“ gewesen. Er hat versichert, damals nicht erfasst zu haben, dass die Frage der Haftentschädigung formlich und sachlich zur Erörterung gestanden habe.

III. Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdegegner am 10. Juli 1974 zwar formell das rechtliche Gehör gewährt worden. Tatsächlich hatte er jedoch nicht ausreichend Gelegenheit zu äußern. Dem Sinne des rechtlichen Gehörs wurde damals nicht Genüge getan. Nachdem er nunmehr ausreichend Gelegenheit zur Erklärung hatte, muss der Senat wiederum sachlich entscheiden.

IV. Auch die erneute Prüfung führt zu keinem von der bisherigen Entscheidung abweichenden Ergebnis. Der Beschwerdegegner hat auch dann, wenn subjektive in seiner Individualität begündete Umstände im Sinne von BGHZ 10, 14, berücksichtigen sind, die Untersuchungshaft grob fahrlässig verursacht.

1. Im Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 3. November 1964 wird der Beschwerdegegner der Anstiftung zum Meineid sowie zu einer falschen Versicherung an Eides Statt und des Betrugs beschuldigt. Zur Begründung des Haftbefehls wird im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe der dringende Verdacht, dass der im Wiedergutmachungsverfahren von den Erben ███ den Mandanten von Prof. Dr. ███████ behauptete Abtransport der wertvollen Gemäldesammlung des verstorbenen Barons Franz von █████ nach Deutschland niemals stattgefunden habe, vielmehr die Sammlung aus einer Budapester Bank, bei der Franz von █████ sie deponiert gehabt habe, durch sowjetische Stellen entfernt worden sei. Der Beschwerdegegner habe den Mitbeschuldigten ██ durch Drohungen und Versprechungen gezwungen, eine die Behauptung der Erben stützende, in wesentlichen Punkten falsche eidesstattliche Erklärung vom 25. Juli 1961 abzugeben, obwohl █████ ihm gegenüber „eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, dass er – ██████ von der Art und Größe der Gemäldesammlung und ihrem Abtransport nach Deutschland keine Kenntnis habe“. Diese Erklärung habe der Beschwerdegegner entworfen und bei dem Gericht eingereicht. Am 31. Juli 1961 habe ██ die entsprechenden Angaben dann vor dem Gericht in Anwesenheit des Beschwerdegegners beschworen. Als Haftgrund werden Flucht- und Verdunkelungsgefahr angegeben; Fluchtverdacht bestehe deshalb, weil der Beschwerdegegner Ausländer sei und in der Bundesrepublik keinen festen Wohnsitz habe. Die Verdunkelungsgefahr wird damit begründet, dass der Beschwerdegegner „sich unter dem 28. April 1964 von der o. a. Gräfin ██████ eine von ihm vorbereitete Erklärung unterzeichnen ließ, inhalts deren die Gemäldesammlung des Barons █████ von den Deutschen abtransportiert worden ist, obwohl die Gräfin ██████ ihm, dem Beschuldigten Dr. ██, zuvor wiederholt erklärt hatte, dass die Gemäldesammlung des Barons █████ nicht von den Deutschen, sondern von den Russen abtransportiert worden sei“.

2. Was dem Beschwerdegegner im Haftbefehl hinsichtlich der Entstehung der eidesstattlichen Versicherung vom 25. Juli 1961 und der Erklärung der Gräfin ██████ am 28. April 1964 vorgeworfen wird, ist im Wesentlichen in der Hauptverhandlung objektiv bestätigt worden. Soweit es den Beschwerdegegner betrifft, ist das rechtskräftige Urteil vom 19. April 1973, den Senat bindend, festgestellt, dass von den Deutschen nur wenige bedeutende Bilder der Sammlung abtransportiert wurden (UA Bl. 118, 122), die nach Umfang, Art und Wert bei weitem nicht so wertvoll waren, wie behauptet, und dass die wertvollsten Werke, insbesondere Meisterwerke französischer Künstler, darunter einige Impressionisten, vorwiegend in Banktresoren eingelagert und von den Russen daraus entfernt worden waren (UA Bl. 122, 125 ff.).

3. Am 25. Juli 1961 konnte ██ auf die Frage des Beschwerdegegners nach Details des Abtransports und danach, welche Kunstgegenstände im Einzelnen vorhanden gewesen seien, keine konkreten Angaben machen, „aus seiner Erinnerung jedoch keine von Kunst nicht viel versteht“ (UA Bl. 37). Nachdem zumal er auf Grund von Skizzen über die Räume der Villa und zweier Photoalben gemeinsam die Zahl der vorhanden gewesenen Kunstwerke ausgerechnet worden war, formulierte der Beschwerdegegner gemeinsam mit dem Referendar Dr. ███████ die eidesstattliche Versicherung (UA Bl. 41, 141). In dieser erklärte ██ u. a., die Sammlung habe unter einem besonderen Gesichtspunkt gestanden, nach seiner Auffassung seien es bedeutende französische Impressionisten gewesen (UA Bl. 38), obwohl ihm der Begriff „Impressionismus“ bis dahin unbekannt war, ihm auch nicht erläutert wurde (UA Bl. 140) und er auch nicht sagen konnte, welcher Stilrichtung die Bilder angehörten (UA Bl. 139); in allen Räumen der Villa des Barons in der █-Utca hätten sich, abgesehen von dem Atelier des Barons, „nur französische Maler des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts“ befunden (UA Bl. 39); die 20 Räume des Palais █-Utca seien reichlich mit sehr wertvollen Gemälden, alles Werke von berühmten französischen Malern, ausgestattet gewesen (UA Bl. 40). Dabei stammen die Ausdrücke „französische Impressionisten“ und „französische Maler des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts“ vom Beschwerdegegner (UA Bl. 137).

4. Im Jahre 1963 verlangte die Gräfin ███████ einen Teil der Wiedergutmachungsgelder für sich, weil sie dem Baron Franz von █████ 1944 zur Finanzierung seines Lebensunterhalts im Untergrund ein wertvolles Schmuckstück überlassen habe gegen das Versprechen, dafür später großzügig entschädigt zu werden. Nachdem Lucie von █████████ 10.000 sfrs überwiesen hatte, die Gräfin ███████ jedoch weitere Zahlungen verlangte, bat Lucie von █████████ den Beschwerdegegner um Hilfe. Einige Zeit vorher war die Gräfin an den Beschwerdegegner mit der Bitte herangetreten, sie in ihrer eigenen Wiedergutmachungssache zu vertreten. Im Oktober 1963 gab dieser „ihr auf ihr Drängen 150.000,– sFr. als Vorschuss auf die von ihr erwartete Entschädigung“ und einen Monat später einen weiteren Vorschuss von 30.000,– sFr. Bei dieser Gelegenheit zerriss die Gräfin eine Reihe von Briefen, die von Baron Franz von █████ stammen sollten und in denen dieser bestätigt haben sollte, dass er die wertvollen Bilder bei einer Bank deponiert gehabt habe und die Russen diese aus der Bank herausgeholt hätten (UA Bl. 105, 106, 125).

Da die Gräfin in der Folgezeit weitere Zahlungen verlangte, suchte Dr. ████████ am 28. April 1964 erneut in Wien auf. Nach einer heftigen Auseinandersetzung übergab er ihr einen Scheck über 40.000,– sFr. und ließ sich von ihr eine vorbereitete Erklärung unterschreiben, dass sie die Familie █████ mit falschen Behauptungen belastet habe und wisse, dass die Bilder des Barons Franz von ███ nicht von den Russen, sondern von den Deutschen weggeschafft worden seien. Er hoffte, die Gräfin ██████ damit endgültig ausgeschaltet zu haben (UA Bl. 105).

V. Durch sein Verhalten in diesen beiden für den Erlass des Haftbefehls wesentlichen Punkten hat der Beschwerdegegner seine Untersuchungshaft grob fahrlässig herbeigeführt, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob er sich auch sonst grob fahrlässig verhalten hat.

Soweit die eidesstattliche Erklärung ██ in Betracht kommt, ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner von der sachlichen Richtigkeit der in dieser Erklärung gegebenen Darstellung in dem Sinne überzeugt war, dass er die dort angeführten Tatsachen für objektiv wahr hielt. Indessen durfte er von ███ nicht eine Bekundung solcher Tatsachen verlangen, die zwar er für gegeben ansah, die aber ████, wie dieser dem Beschwerdegegner mitgeteilt hatte, nicht aus eigenem Wissen bestätigen konnte. Er durfte ██ also nicht die Erklärung unterschieben, dass es sich bei den von deutscher Seite abtransportierten Gemälden um „bedeutende französische Impressionisten“ und „französische Maler des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts“ gehandelt habe. Dabei ist zu beachten, dass gerade diese französischen Gemälde den wertvollsten Teil der angeblich verschleppten Habe bilden sollten und dass von ihrer ausdrücklichen Erwähnung in der eidesstattlichen Versicherung ███████ die Höhe der Entschädigung entscheidend abhingen konnte. Obendrein machte der Beschwerdegegner mit diesem Vorgehen nicht nur sich selbst verdächtig, sondern brachte auch █████ in die Gefahr, sich der Verfolgung wegen einer strafbaren Handlung auszusetzen. Ein solches Verhalten kann in keiner Weise entschuldigt und muss als grob fahrlässig bezeichnet werden. Es lässt sich insbesondere auch nicht aus den besonderen Erlebnissen des Beschwerdegegners in seiner Eigenschaft als Verfolgter des nationalsozialistischen Regimes und daraus erklären und verständlich machen, dass er viele Geschädigte in Wiedergutmachungssachen vertreten hatte und deshalb Art und Umfang der Verfolgungsmaßnahmen näher kannte.

Nichts anderes gilt für die von ihm vorbereitete Erklärung der Gräfin ███████. Hier hat er die Gräfin gleichfalls etwas erklären lassen, was diese nicht wusste und nach seiner Vorstellung aus eigenem Wissen nicht bestätigen konnte, sondern sogar für falsch hielt. Dass, wie er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Gräfin ██████ damals „verrückt“ gewesen sein soll, ändert nichts an seinem Verschulden, lässt sein Verhalten vielmehr als besonders bedenklich erscheinen. Auch einem Geisteskranken darf man nicht die Bestätigung einer Tatsache zumuten, über die er aus eigenem Wissen nichts bekunden kann oder die er sogar für falsch hält. Ein Anwalt, der sich eine solche Erklärung zu Beweiszwecken verschafft, begründet damit ohne Weiteres gegen sich den Verdacht, unredliche Ziele zu verfolgen.

Weil der durch dieses Verhalten begründete Verdacht bis zur Hauptverhandlung bestand, hat der Beschwerdegegner nicht nur den Haftbefehl, sondern auch die gesamte Dauer der Unter-

suchungshaft grob fahrlässig herbeigeführt. Demnach ist gemäß § 5 Abs. 2 StrEG eine Haftentschädigung für den Beschwerdegegner ausgeschlossen. Deshalb war der Beschluss vom 17. Juli 1974 einschließlich der Kostenentscheidung aufrechtzuerhalten.

KirchhofSchumacherMüller
WillmsMeyer
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