Treffer
BGH Beschluss

StrEG: Grob fahrlässige Verursachung der U-Haft schließt Entschädigung trotz Freispruch aus

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 92/74
Datum
10.07.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Anordnung, den freigesprochenen Angeklagten für Schäden aus Untersuchungshaft zu entschädigen. Streitentscheidend war, ob die Entschädigung nach § 5 Abs. 2 StrEG wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahme ausgeschlossen ist. Der BGH hob die Entschädigungsentscheidung auf, weil der Angeklagte durch objektiv unrichtige, unkritisch übernommene und teils ausgeschmückte Angaben im Rückerstattungsverfahren den dringenden Tatverdacht und damit auch Anordnung und Dauer der U-Haft grob fahrlässig mitverursacht habe. Maßgeblich sei ein objektiver, zivilrechtlicher Sorgfaltsmaßstab und die Sicht im Zeitpunkt der Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Maßnahme.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Freigesprochener ist nach § 5 Abs. 2 StrEG nicht zu entschädigen, wenn er die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; erfasst ist jede solche Verursachung unabhängig von bestimmten Verhaltensformen.

2

Für den Ausschluss nach § 5 Abs. 2 StrEG kann jegliches schuldhafte Gesamtverhalten des Beschuldigten berücksichtigt werden, das unmittelbar oder im Zusammenhang mit früherem oder späterem Tun zur Anordnung oder Aufrechterhaltung der Maßnahme geführt hat, auch wenn dieses Verhalten nicht selbst Gegenstand des strafrechtlichen Tatvorwurfs war.

3

Grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 5 Abs. 2 StrEG bestimmt sich nach einem objektiven, zivilrechtlichen Maßstab und nicht nach den individuellen Fähigkeiten oder Kenntnissen des Beschuldigten.

4

Ob der Beschuldigte die Maßnahme schuldhaft verursacht hat, ist nach der Sachlage zu beurteilen, wie sie sich den Verfahrensbeteiligten im Zeitpunkt der Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahme darstellte.

5

Wer in eigenem Interesse objektiv unrichtige Angaben unkritisch übernimmt, widersprüchliche Behauptungen nicht prüft und Erklärungen inhaltlich ausschmückt bzw. herbeiführt, kann dadurch den dringenden Tatverdacht und damit Anordnung und Dauer der Untersuchungshaft grob fahrlässig verursachen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 19. April 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 92/74

in der Strafsache gegen Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans ██████ aus Pully bei ███ (Schweiz), geboren am ██████ in ███ wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 10. Juli 1974 in der Sitzung vom 17. Juli 1974

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird die Entscheidung des Landgerichts in Bonn vom 19. April 1973, dass der Angeklagte Prof. Dr. ██████ wegen der ihm durch die erlittene Untersuchungshaft entstandenen Schäden aus der Landeskasse zu entschädigen ist, aufgehoben.

Die Staatskasse ist zu einer Entschädigung nicht verpflichtet.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Beschwerdegegner.

Gründe

Die Strafkammer hat durch Urteil vom 19. April 1973 den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges in einem besonders schweren Fall in Tateinheit begangen mit Anstiftung zum Meineid und zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen freigesprochen, da die im Rückerstattungsverfahren aufgestellten Behauptungen des Angeklagten zwar zum Teil unrichtig gewesen seien, ihm jedoch die Kenntnis dieser Unrichtigkeit nicht nachzuweisen sei.

Sie hat die Landeskasse verpflichtet, den Angeklagten für die durch die Untersuchungshaft vom 3. November 1964 bis zum 29. April 1966 entstandenen Schäden zu entschädigen. Die von der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch eingelegte Revision hat der beschließende Senat durch Urteil vom heutigen Tage verworfen. Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung hat die Staatsanwaltschaft rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.

In der Hauptverhandlung vom 10. Juli 1974 vor dem Senat ist das Rechtsmittel zur Erörterung gestellt worden. Der Vertreter der Bundesanwaltschaft hat Ausführungen dazu wegen des von ihm bereits gestellten Antrags auf Aufhebung des freisprechenden Urteils als nicht erforderlich bezeichnet. Der Verteidiger des Angeklagten hat beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen. Von einer näheren Begründung dieses Antrags hat er in der Hauptverhandlung ausdrücklich abgesehen. Der Antrag ist auch bis zum Verkündungstermin nicht weiter begründet worden. Ebensowenig haben der Verteidiger und der in der Hauptverhandlung anwesende Beschuldigte eine Frist zur weiteren Erklärung erbeten.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 8 Abs. 3 Satz 1 des Strafverfolgungsentschädigungsgesetzes vom 8. März 1971, BGBl. I S. 157). Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig (§ 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i. V. m. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO).

Das Rechtsmittel hat auch Erfolg.

Nach § 2 Abs. 1 StrEG ist ein Freigesprochener grundsätzlich für den Schaden, den er durch den Vollzug der Untersuchungshaft erlitten hat, aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist jedoch nach § 5 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Schon der Wortlaut dieser Bestimmung besagt, dass jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahme durch den Beschuldigten die Entschädigung ausschließt. Dieser Sinn wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Während der Entwurf vom 26. Juni 1970 in § 4 noch vorsah, dass nur bestimmte konkrete Verhaltensweisen die Entschädigung ausschlossen (BT-Drucks. VI/460), zielte der Rechtsausschuss des Bundestages darauf ab, ungerechtfertigte Entschädigungsansprüche zu verhindern. Jegliches – mindestens grob fahrlässige – Verschulden des Beschuldigten bei der Entstehung des Schadens sollte die Entschädigung ausschließen. Der Grundgedanke des § 254 BGB sollte auch hier gelten (BT-Drucks. VI/1512). § 5 StrEG wurde dann in der vom Rechtsausschuss mit vorstehender Begründung vorgeschlagenen Fassung vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung beschlossen (vgl. Niederschrift über die Verhandlungen des Deutschen Bundestages über die Sitzung vom 9. Dezember 1970 S. 4706, 4713). Danach kann in § 5 Abs. 2 StrEG jegliches vorsätzliche und grob fahrlässige Verschulden des Beschuldigten berücksichtigt werden, das unmittelbar oder im Zusammenhang mit früherem Tun zu der Verfolgungsmaßnahme führte, unabhängig davon, ob es ihm als strafbar vorgeworfen worden war. Das Gesamtverhalten darf zur Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte die Maßnahme schuldhaft verursacht hat, herangezogen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das ursächliche Verhalten des Beschuldigten in der ihm vorgeworfenen Tat selbst oder vor ihr lag oder ihr erst nachfolgte (Kleinknecht, StPO 31. Aufl. StrEG § 5 Anm. 5; BayObLGSt 1973, 83 = NJW 1973, 1938; OLG Hamburg MDR 1972, 443; vgl. auch Abgeordneter Dürr in der Sitzung des Bundestages vom 9. Dezember 1970 aaO S. 4706). Derjenige, der durch sein eigenes grob fahrlässiges Verhalten die Strafverfolgungsmaßnahme, auch hinsichtlich ihrer Dauer, ausgelöst hat, hat keine Entschädigung verdient (Schützler, StrEG 1971, § 5 Nr. 16). Für die Beurteilung ist darauf abzustellen, wie sich der Sachverhalt den Verfahrensbeteiligten in dem Zeitpunkt darstellte, in dem die Maßnahme angeordnet oder aufrechterhalten wurde (OLG Braunschweig Nds. Rpfl. 1971, 286; OLG Oldenburg Nds. Rpfl. 1972, 65; Kleinknecht aaO § 5 Anm. 5).

Grob fahrlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG handelt, wer in ungewöhnlichem Maße die Sorgfaltspflicht außer Acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen. Da der Begriff der Fahrlässigkeit hier nicht im strafrechtlichen, sondern im zivilrechtlichen Sinn gemeint ist, ist sie nicht nach der Person des Beschuldigten und seinen Fähigkeiten, sondern nach objektivem, abstraktem Maßstab zu bestimmen (vgl. Schützler aaO § 5 c Nr. 16).

In diesem Sinne hat Prof. Dr. ██████████ Untersuchungshaft grob fahrlässig verursacht.

Nach den Feststellungen des Urteils vom 19. April 1973, an die der Senat gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i. V. m. § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO gebunden ist, die er allenfalls noch zusätzlich ergänzen kann, hat der Beschuldigte im Rückerstattungsverfahren eine viel zu hohe Entschädigung gefordert und zur Begründung seines Verlangens objektiv unrichtige Angaben über Art und Wert sowie teilweise über den Verbleib der Gemäldesammlung (UA Bl. 118 ff.) gemacht. Entgegen seinem Vortrag stellten die Meisterwerke französischer Impressionisten zahlenmäßig nur einen kleinen Teil der Sammlung dar (UA Bl. 119) und sind die ca. 30 Meisterwerke nicht von deutscher Seite abtransportiert worden. Sie waren vielmehr bei Banken oder Freunden deponiert und Franz von ██ ██████ rund zwei Drittel davon nach dem Kriege zurückerhalten (UA Bl. 125). Die gesamte Sammlung umfasste neben 500 – 700 Zeichnungen und Skizzen etwa 150 – 250 Bilder (UA Bl. 6), wovon mindestens 70 Bilder und Zeichnungen vorwiegend französischer Maler bei Banken deponiert waren (UA Bl. 7, 122 f.). Diese wurden erst viel später von den Russen aus den Depots weggeschafft (UA Bl. 128). Die übrigen Bilder waren verhältnismäßig unbedeutend (UA Bl. 119) und bei weitem nicht so wertvoll, wie es der Beschuldigte darstellte. Im Palais ████████████████, das nicht dem Baron Franz von ███████ gehörte, befanden sich keineswegs, wie vom Beschuldigten vorgetragen wurde (UA Bl. 51), 80 bis 90 Bilder vorwiegend französischer Impressionisten (UA Bl. 123, 124). Auch im Schloss ███ hingen nicht, wie angegeben (UA Bl. 51), 32 Bilder französischer Impressionisten (UA Bl. 124).

Die Angaben der damaligen Zeugen, insbesondere in den eidesstattlichen Versicherungen, widersprachen sich zum Teil. Das gilt insbesondere für den Ort und den Zeitpunkt der Verbringung und für die Angaben ███████████, wer für den Abtransport verantwortlich gewesen sei.

Die Strafkammer hat dem Beschuldigten nicht mit letzter Sicherheit die Kenntnis der Unrichtigkeit seines Vorbringens nachweisen können (vgl. Bl. 131 ff. UA). Dass der Beschuldigte jedoch grob fahrlässig die Untersuchungshaft verursacht hat, ergeben die Urteilsfeststellungen einwandfrei. Schon der Umstand, dass das Vorbringen zu einem ganz erheblichen Teil unrichtig war, spricht dafür, dass der Beschuldigte die ihm von ██████, seinem Vorgänger, bei der Bearbeitung übergebenen Unterlagen nicht wie erforderlich geprüft hat. Ob ihm diese schon unmittelbar die Unwahrheit ganz oder teilweise hätten zum Bewusstsein bringen müssen, mag dahinstehen.

Vorzuwerfen ist ihm, dass er an die Sache in einer festen falschen Vorstellung (vgl. Urt. Bl. 138), also voreingenommen heranging. Völlig unkritisch übernahm er die häufig wechselnden und sich zum Teil widersprechenden Angaben der Mitangeklagten und anderer Personen, ohne sie näher zu überprüfen. Alles, was seinen Vorstellungen und seinen Interessen entsprach, hat er überbewertet und alles das, was ihnen entgegenstand, nicht wahrhaben wollen (UA Bl. 132, 133). Wer wegen seiner charakterlichen Veranlagung (UA Bl. 132) zu solchem Verhalten neigt und wegen des ausbedungenen hohen Erfolgshonorars ein erhebliches eigenes Interesse am Ausgang des Rückerstattungsverfahrens hat, muss die Behauptungen besonders kritisch auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen. Stattdessen hat der Beschuldigte die Erklärungen zum Teil unbesehen übernommen, zum Teil sogar ausgeschmückt. Obwohl sich aus den bei seinen Unterlagen befindlichen Fotografien von Räumen des Schlosses ██ ███ ergab, dass dort fast nur Ahnenbilder, aber nicht Bilder von Impressionisten hingen, behauptete er, dass dort zahlreiche Bilder französischer Impressionisten gehangen hätten.

Der Angeklagte ███████████ „versteht nicht viel von Kunst“ und konnte ihm am 25. Juli 1961 aus der Erinnerung heraus keine konkreten Angaben machen. Trotzdem nahm der Beschuldigte am selben Tage in dessen eidesstattliche Erklärung u. a. auf, dass sich in der Villa des Barons von █████████ ausgenommen im Atelier nur Bilder französischer Maler des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts und in dem Palais in der V___ Utca, das dem Baron nicht gehörte, weitere 80 – 90 Werke von berühmten französischen Malern befunden hätten (UA Bl. 39, 40). Er hat die eidesstattliche Erklärung „vollmundig formuliert“ und qualifizierende Begriffe in sie einfließen lassen, die nicht von ███████████ stammten (UA Bl. 137). Das gilt z. B. für die Bezeichnung der Bilder und Zeichnungen als Werke französischer Impressionisten oder als Werke französischer Maler des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts (UA Bl. 138). Wichtige Tatsachen oder Beweismittel, die den geltend gemachten Anspruch gefährdeten, teilte er den Wiedergutmachungsbehörden nicht mit, obwohl diese gerade besonders darauf angewiesen sind, voll unterrichtet zu werden, was u. a. darin zum Ausdruck kommt, dass unrichtige oder irreführende Angaben zum Verlust eines Anspruchs nach dem Bundesentschädigungsgesetz führen können (§ 7 BEG v. 29. Juni 1956). Als es zwischen ihm und seinem Mitarbeiter zu Meinungsverschiedenheiten darüber kam, ob der Brief ████████, dass die Sammlung nur 12 – 15 Gemälde französischer Impressionisten umfasse, dem Gericht vorzulegen sei, verbot er ███ ████ die weitere Bearbeitung des Falles (UA Bl. 96). Am 28. April 1964 ließ er sich gegen Hergabe eines Schecks █████ über 40.000 österreichische Schilling von der Gräfin ███████ eine von ihm vorbereitete Erklärung unterschreiben, sie wisse, dass die Bilder nicht von den Russen, sondern von den Deutschen weggeschafft worden seien, obwohl die Gräfin bisher – was für die Meisterwerke auch zutraf – behauptet hatte, die Russen hätten die Gemäldesammlung weggenommen. Zwar wurde diese Erklärung nicht vor Abschluss des Vergleichs, sondern erst vor der Verhaftung des Beschuldigten unterschrieben. Ihre Herbeiführung ist indessen für die Arbeitsweise des Beschuldigten in diesem Verfahren kennzeichnend.

Wer so unkritisch wechselnde, sich widersprechende Angaben der Mitangeklagten und anderer Personen übernimmt, sie noch ausschmückt und objektiv falsche Erklärungen herbeiführt, muss geradezu zwangsläufig in den Verdacht des Betruges geraten. Dadurch, dass der Beschuldigte vieles, was gegen die Berechtigung oder die Höhe des von ihm geltend gemachten Anspruchs von vielen Millionen DM sprach, von vornherein beiseite schob, ohne Nachprüfung einer Reihe von wichtigen Tatsachen keinen Beweiswert zuerkannte und sich in einem ungewöhnlichen und übertriebenen Maße völlig einseitig verhielt, hat er den dringenden Verdacht des Betruges in Tateinheit mit Anstiftung zum Meineid und zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen und die sich daraus ergebenden strafverfahrensrechtlichen Maßnahmen, insbesondere auch die Anordnung und Dauer der Untersuchungshaft grob fahrlässig verursacht.

Schumacher Kirchhof Willms

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller ist beurlaubt, ortsabwesend und verhindert zu unterschreiben.

Schumacher
Meyer
StrEG: Grob fahrlässige Verursachung der U-Haft schließt Entschädigung trotz Freispruch aus — Themis