Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Sachverständigenbestellung bei alkoholbedingter Zurechnungsfrage

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 92/71
Datum
24.03.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen versuchten Diebstahls ein und rügte u. a. die Ablehnung seines Beweisantrags auf Sachverständigenanhörung zur Zurechnungsfähigkeit wegen Alkoholgenusses. Der BGH verwirft die Revision. Er hält die Ablehnung für nicht beanstandbar, da die festgestellten tatsächlichen Umstände und das Verhalten des Angeklagten eine richterliche Beurteilung erlaubten und keine Anhaltspunkte für eine derartige schwere Intoxikation bestanden. Ein späterer Gedächtnisverlust beeinträchtigt die Verantwortlichkeit für vorherige Tathandlungen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Sachverständigen zur Feststellung der Zurechnungsfähigkeit wegen Alkoholgenusses ist entbehrlich, wenn die vorliegenden Tatsachen und das Verhalten des Täters eine sichere richterliche Beurteilung erlauben und keine konkreten Anhaltspunkte für eine erhebliche Intoxikation vorliegen.

2

Bloße Alkoholisierung oder eine lange Trinkdauer begründet nicht ohne weiteres die Annahme von Unzurechnungsfähigkeit; es bedarf konkreter Hinweise auf eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit.

3

Ein nachträglicher Gedächtnisverlust über den Tathergang, etwa durch eine später erlittene Kopfverletzung, berührt die strafrechtliche Verantwortlichkeit für zuvor begangene Handlungen nicht.

4

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nur dann zu beanstanden, wenn die richterliche Sachkunde zur Beantwortung der zugrundeliegenden Rechtsfrage nicht ausreicht; ansonsten obliegt die Würdigung der Tatsachenfeststellung dem Tatrichter.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg/Lahn, 24. September 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Pflasterer Josef R. ██ aus ████, geboren am ███ ████ 1936 in ███, Kreis ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt Lich Ic, wegen versuchten Diebstahls.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Verteidiger, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 24. September 1970 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Sie hat erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses angenommen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Den Beweisantrag des Verteidigers, einen Sachverständigen darüber zu hören, dass der Angeklagte zur Tatzeit auf Grund des genossenen Alkohols unfähig war, das Unerlaubte seines Verhaltens einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs. 1 StGB), hat die Strafkammer abgelehnt, weil bei der gegebenen Beweislage die Sachkunde des Gerichts ausreiche, die Frage eines Ausschlusses der Zurechnungsfähigkeit auf Grund des vorangegangenen Alkoholgenusses zu beantworten. Dieser ablehnende Beschluss kann im Ergebnis rechtlich nicht beanstandet werden. Hierbei kommt es auf die von der Strafkammer gegebene Begründung nicht entscheidend an; denn wie sich aus der Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf die lange Trinkzeit ergibt, kann der Blutalkoholgehalt bei weitem nicht so hoch gewesen sein, dass Zurechnungsunfähigkeit in Frage kam. Die Strafkammer brauchte deshalb keinen Sachverständigen heranzuziehen, um Zurechnungsunfähigkeit verneinen zu können, zumal das geschickte Vorgehen des Angeklagten und seine folgerichtige Reaktion auf das Verhalten des Eigentümers den Verdacht einer besonderen Alkoholunverträglichkeit ausschlossen.

2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat ebenfalls keinen Fehler ergeben. Wie sich bereits aus den Erörterungen zur Verfahrensrüge ergibt, rechtfertigen die Feststellungen die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB. Die von der Strafkammer offen gelassene Möglichkeit, dass der Angeklagte die Erinnerung an das Tatgeschehen verloren hat, weil er von der Weinflasche am Kopf getroffen wurde, berührt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die zuvor begangene Tat unter keinem Gesichtspunkt. Auch der Strafausspruch ist fehlerfrei.

WillmsKirchhofSalger
BaldusBaumgarten
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