Treffer
BGH Urteil

Revision des Nebenklägers: Kostenerstattung bei Verurteilung wegen Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 92/67
Datum
10.05.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger begehrte die Verurteilung des Angeklagten zur Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenklage. Der BGH gab der Revision insoweit statt und änderte den Kostenausspruch: Der wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilte Angeklagte hat die Nebenklagekosten zu erstatten. Entscheidend ist, dass die Verurteilung eine gegen den Getöteten gerichtete strafbare Handlung ahndet; Kausalität zum Tod ist nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht des Verurteilten zur Erstattung der notwendigen Auslagen der ordentlich zugelassenen Nebenklage entsteht, wenn er wegen einer strafbaren Handlung verurteilt wird, die sich gegen den Getöteten als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtete.

2

Für die Kostenentscheidung kommt es nicht auf die Kausalität zwischen der verurteilten Tat (z. B. Körperverletzung) und dem eingetretenen Tod an; eine eigenständige Verurteilung wegen einer gegen den Getöteten gerichteten Tat genügt.

3

Eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Getöteten kann die Kostenpflicht gegenüber dem Nebenkläger begründen, auch wenn die Tötung durch andere Tathandlungen (z. B. Messerstiche) verursacht wurde.

4

Ist die Nebenklage ordnungsgemäß zugelassen, rechtfertigt eine auf demselben Sachverhalt beruhende Verurteilung die Zuordnung der notwendigen Auslagen an den Verurteilten, selbst wenn bestimmte Tatbestände (z. B. Raufhandel) als Nebenklagedelikte nicht in Betracht kämen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Frankfurt am Main, 12. August 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 92/67 URTEIL

in der Strafsache gegen aus ██ den Schneider Michele ███, geboren am ███████ 1934 in ██, Kreis ████/Italien, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1967, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Nebenklägers Franz ████ wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt am Main vom 12. August 1966 im Kostenausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte ███ dem Nebenkläger die notwendigen Auslagen zu erstatten hat. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Die italienischen Staatsangehörigen Michele ███ und Francesco ██ ██████████ waren an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt, bei der am 14. März 1965 der deutsche Staatsangehörige Walter ███ mit Füßen getreten und durch Messerstiche tödlich verletzt wurde. Sie wurden deshalb vom Schwurgericht wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223a StGB) und Raufhandels (§ 227 Abs. 1 StGB) zu je drei Jahren Gefängnis verurteilt. Außerdem wurden ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt, „jedoch mit Ausnahme der durch die Nebenklage verursachten Kosten“.

Gegen das Urteil hat der Nebenkläger Franz ████, ein Bruder des Getöteten, Revision eingelegt. Er beantragt, seine notwendigen Auslagen dem Angeklagten ███ aufzuerlegen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Der Eröffnungsbeschluss legte dem Angeklagten ██ außer Raufhandel Mord zur Last. Schon vor Eröffnung des Hauptverfahrens war der Beschwerdeführer als Nebenkläger zugelassen worden, „soweit sich das Verfahren gegen den Angeschuldigten ███ wegen Mordes“ richtete. Der Angeklagte wurde jedoch nicht wegen Mordes verurteilt, da das Schwurgericht es nicht für erwiesen ansah, dass er Walter █████ getötet hat.

2.) Das Schwurgericht ist der Auffassung, dass der Angeklagte die Kosten der Nebenklage nicht zu tragen habe, da er nicht wegen Mordes, sondern nur wegen Raufhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden sei. Raufhandel sei kein Nebenklagedelikt. Wegen der erwiesenen Körperverletzung (Fußtritte) aber könne der Angeklagte nicht in die Kosten verurteilt werden, weil sie für den Tod des an Messerstichen gestorbenen Walter ███ nicht ursächlich gewesen sei.

Der Senat tritt dieser Auffassung nicht bei.

Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte die Kosten der ordnungsgemäß zugelassenen Nebenklage dann zu tragen gehabt hätte, wenn er nur wegen Raufhandels verurteilt worden wäre (vgl. BGH LM § 395 StPO Nr. 5 = NJW 1965, 1285). Hier ist entscheidend, dass er auf Grund desselben Sachverhalts, der zur Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Mordes führte, außer wegen Raufhandels auch wegen Körperverletzung zum Nachteil Walter ███s verurteilt worden ist. Darauf, ob diese Körperverletzung ursächlich für den Tod Walter ███ war, kommt es nicht an. Die Pflicht zur Kostenerstattung ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen Körperverletzung und Tod ursächlich verbunden sind (BGH, Urteil vom 17. November 1964 – 1 StR 362/64 in Ergänzung von BGH LM § 395 StPO Nr. 4 = NJW 1960, 1311). Sie tritt vielmehr immer dann ein, „wenn die Verurteilung eine strafbare Handlung ahndet, die sich gegen den Getöteten als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtete, auch wenn wegen dieser Straftat die Nebenklage nicht hätte erhoben werden können“ (BGH LM § 395 StPO Nr. 4; vgl. BGHSt 11, 195). Diese Voraussetzung ist hier durch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung erfüllt.

Der Angeklagte ██████ ist demnach unter Abänderung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils zur Erstattung der Nebenklagekosten zu verurteilen.

WillmsHenningBaumgarten
KirchhofMüller
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