Revision verworfen: Verfahrensrügen bei Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 92/60
- Datum
- 30.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Augenscheins ist nicht zu beanstanden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen dadurch keine weiter aufklärenden Tatsachen zu erwarten sind (§ 244 Abs. 5 StPO).
Die Nichtvernehmung eines nicht geladenen Zeugen kann nicht gerügt werden, wenn im Hauptverhandlungsprotokoll kein Antrag auf dessen Vernehmung enthalten ist.
Rügen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind unzulässig, wenn der Beschwerdeführer weder die streitigen Beweistatsachen noch die Gründe der Ablehnung substantiiert darlegt.
Die Vernehmung sehr junger Kinder kann abgelehnt werden, wenn sie aufgrund ihres Lebensalters für die Darstellung weit zurückliegender Vorgänge ungeeignet sind.
Die genaue urkundliche Feststellung des Geburtsdatums ist entbehrlich, wenn Zeugenaussagen hinreichend klar feststellen, dass das Schutzalter nicht erreicht war.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg (Lahn), 29. September 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus █████████, geboren den Gewerbelehrer Peter am ██ ██ ██ in █, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Kirchhof als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg (Lahn) vom 29. September 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen zweier an der damals neunjährigen Ingrid █████ begangener Unzuchtshandlungen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden. Mit seiner Revision erhebt er Verfahrensbeschwerden und macht unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Verfahrensbeschwerden
I.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eine Ortsbesichtigung zum Beweise dafür beantragt, dass das Zimmer, in dem er die beanstandeten Handlungen vorgenommen haben soll, von der Straße aus eingesehen und vom Gang aus von jedermann betreten werden konnte, dass wegen der geringen Größe des Zimmers die behaupteten Vorgänge auch von den gleichzeitig im Zimmer spielenden Kindern hätten beobachtet werden können, ferner dass im Tatraum kein Schemel vorhanden sei. Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil die Augenscheinseinahme nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts nicht erforderlich sei.
Die Ablehnung ist nach § 244 Abs. 5 StPO nicht zu beanstanden. So, wie sich die unzüchtigen Berührungen nach den Feststellungen abgespielt haben, konnten sie vorgenommen werden, ohne dass der Angeklagte Beobachtung von außen oder durch die infolge ihres Spiels abgelenkten Kinder oder durch eintretende Personen zu befürchten hatte. Durch Augenscheinseinnahme war daher keine weitere Aufklärung zu erwarten, insbesondere nicht zu ermitteln, ob zur Tatzeit ein Schemel im Zimmer gestanden hat.
Die Revision beanstandet auch, dass der angeblich am 24. September 1959 außerhalb des Sitzungssaales zur Verfügung stehende Zeuge Siegfried ██████ nicht vernommen worden sei.
Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ist ein Antrag auf Vernehmung des Zeugen nicht gestellt worden; der Zeuge war auch nicht geladen, ist im Hauptverhandlungsprotokoll nicht als erschienen angeführt, war also nicht etwa ein nach § 245 StPO präsenes Beweismittel.
Der Angeklagte meint, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es die während der Unzuchtshandlungen im Zimmer anwesenden Kinder nicht gehört habe. Nach der Art der festgestellten Berührungen und der Umstände, unter denen sie vorgenommen wurden, geht das Landgericht offensichtlich davon aus, dass keines der Kinder etwas Auffälliges bemerkt hat. Das ist eine durchaus mögliche Annahme. Eine Vernehmung der anderen Kinder hätte, wenn die Annahme bestätigt worden wäre, den Angeklagten nicht entlastet, andernfalls sich nur zu seinen Ungunsten ausgewirkt. Die Rüge ist deshalb unbegründet.
Ob die am letzten Verhandlungstage beantragte Vernehmung der Frau ████ und des Harald █████ zu Unrecht abgelehnt worden ist, wie die Revision geltend macht, entzieht sich der Nachprüfung des Senats, weil die Rügen nicht in der § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form vorgebracht worden sind. Weder die Beweisbehauptungen noch die Gründe der Ablehnung des Beweisantrages sind vom Beschwerdeführer angegeben worden. Die Rüge kann auch nicht in eine zulässige Aufklärungsrüge umgedeutet werden, weil sie keine Beweistatsachen enthält; die Behauptung der völligen Unzuverlässigkeit der vom Landgericht als glaubwürdig beurteilten Zeugen ist keine Tatsachenbehauptung.
An der Nichtbeachtung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO scheitert auch die Beschwerde, dass der fünfjährige Günter Krieg nicht als Zeuge vernommen worden ist. Die Rüge wäre aber auch unbegründet, wenn sie ordnungsgemäß erhoben worden wäre. Das Landgericht hat nicht allgemein ein fünfjähriges Kind als ungeeignetes Beweismittel bezeichnet, sondern das Kind zu vernehmen abgelehnt, weil es bei seinem Lebensalter für die Bekundung weit zurückliegender Vorgänge ungeeignet sei. Das ist umso weniger zu beanstanden, als diese Vorgänge für das Kind – im Gegensatz zu der neunjährigen Verletzten – ohne Bedeutung waren.
Zu Unrecht beanstandet der Angeklagte, dass die Strafkammer nicht durch Heranziehung der Geburtsurkunde des verletzten Kindes dessen genaues Alter festgestellt habe. Dazu bestand kein Anlass. Die auf Grund der Zeugenaussage des Vaters getroffene Feststellung, dass es zur Tatzeit neun Jahre alt war, ist ausreichend; die genaue Ermittlung des Geburtsdatums wäre höchstens dann erforderlich gewesen, wenn es fraglich gewesen wäre, ob das Kind bereits das Schutzalter von vierzehn Jahren erreicht hatte.
Die Heranziehung der Ehescheidungsakten ist ausweislich des Protokolls in der Hauptverhandlung nicht beantragt worden. Die Behauptungen über unsittlichen Lebenswandel der Frau ████ sind neu und waren dem Landgericht in dem Schriftsatz, mit dem die Heranziehung der Ehescheidungsakten beantragt worden war, nicht vorgetragen worden. Eine Beweisaufnahme brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, zumal da der Angeklagte nicht behauptet hat, Ingrid habe über diesen Lebenswandel eigene Beobachtungen gemacht; dass das Kind in „gestörter Atmosphäre des Elternhauses“ aufgewachsen ist, hat das Landgericht festgestellt.
Sachrüge
Den Angeklagten beschwerende sachlichrechtliche Fehler weist das Urteil nicht auf. Was die Revision hierzu anführt, sind unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter zustehende
| Beweiswürdigung. | Busch | Kirchhof | Lr. | ||||
| Scharpenseel | Baldus | Schalscha |