Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Fremdabtreibung und Beihilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 92/52
- Datum
- 03.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die unterbliebene Belehrung eines Zeugen über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO begründet für sich allein keine erfolgreiche Revisionsrüge.
Die Revision dient nicht der erneuten Bewertung tatrichterlicher Feststellungen; Angriffe auf die Beweiswürdigung sind unzulässig, soweit sie nicht substantiiert einen Rechtsfehler aufzeigen.
Fremdabtreibung gem. § 218 Abs. 3 StGB ist vollendet, wenn der Täter vorsätzlich eine lebende Leibesfrucht tötet; ein entgegenstehender Irrtum des Täters kann durch eindeutige Urteilsfeststellungen ausgeschlossen werden.
Eventualbeweisanträge können durch Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 StPO erledigt werden und bedürfen für ihre Wirksamkeit des entsprechenden Anschlusses des Verteidigers.
Vorinstanzen
Landgericht K██, 7. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache
gegen
1. den prakt. Arzt Bernhard M████ aus K██, geboren am █████████ in ██, ██,
2. den cand. med. Dieter █████ zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren ██ ███████████ 1924 in B█,
wegen Abtreibung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Generalbundesanwalt Dr. ████████████, Oberstaatsanwalt Dr. █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten ███ und G█ gegen das Urteil des Landgerichts in K██ vom 7. Juni 1952 werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat festgestellt:
I.
1. Gegen den Angeklagten M████ hat sie festgestellt, er habe „in der Zeit zwischen 17. und 19. Januar 1950 bei Marlies S█████ durch Einführung einer Sonde in die Gebärmutter bewusst und gewollt eine Fehlgeburt eingeleitet und durch diesen Eingriff den am 22. Januar 1950 erfolgten Abort der Marlies █████ artifiziell verursacht“,
2. gegen den Angeklagten G█, er habe mit █████ die Vornahme dieses Eingriffs verabredet und durch seine Vermittlung die Verbindung zwischen der Marlies ████ und ████ hergestellt.
Sie hat den Angeklagten M████ wegen Fremdabtreibung nach § 218 Abs. 3 StGB, den Angeklagten ██████ wegen Beihilfe hierzu, je unter Annahme eines minderschweren Falles, zu fünf bzw. zwei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügen, sind ohne Erfolg.
Verfahrensrügen:
II.
1. Beide Revisionen machen geltend, die Zeugin Marlies █████████ sei unter Verletzung des § 55 StPO nicht auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen worden. Nach dem Sitzungsprotokoll (§ 274 StPO) ist dies richtig. Die Revision kann jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf gestützt werden, dass die Belehrung eines Zeugen über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO unterblieben ist, BGHSt 1, 39.
2. Der Eventualbeweisantrag des Verteidigers des Angeklagten G█, dass die Zeugin ██████ unter Schutzaufsicht gestanden habe und dass Fürsorgeerziehungsmaßnahmen gegen sie ergriffen waren, ist durch Wahrunterstellung rechtlich einwandfrei (§ 244 Abs. 3 StPO) beschieden, S. 9 UA.
Nach der Sitzungsniederschrift hatte sich der Verteidiger des Angeklagten ███████ diesem Antrag nicht angeschlossen; hätte er sich angeschlossen, so wäre auch sein Antrag durch Wahrunterstellung miterledigt.
III. Im Übrigen greifen die umfangreichen Revisionsausführungen der Angeklagten die für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen der Strafkammer und die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an, auch soweit dies in die Form gekleidet ist, §§ 244 Abs. 2, 261, 267 StPO seien verletzt.
Der Einwand der Revisionen, es sei nicht festgestellt, dass die Leibesfrucht gelebt habe, es hätte also nur versuchte Abtreibung angenommen werden können, geht fehl. Die zu I. wiedergegebene zusammenfassende Feststellung der Strafkammer, dass und auf welche Weise der Angeklagte ███ einen „artifiziellen Abort“ herbeigeführt habe, und der ███████████████████ im Ganzen ergeben eindeutig als Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte M████ vorsätzlich eine lebende Leibesfrucht abgetötet hat; ein Irrtum dieses Angeklagten dahingehend, die Leibesfrucht sei bereits abgestorben, ist nach den Urteilsfeststellungen ausgeschlossen. Zu Recht ist daher der Angeklagte ███████ wegen vollendeter Fremdabtreibung, der Angeklagte G█ wegen Beihilfe hierzu bestraft. Gegen die Strafzumessung bestehen keine rechtlichen Bedenken; bei dem Angeklagten █████████ kommt § 27b StGB nicht in Betracht, da Beihilfe zur Abtreibung im Sinne des § 218 Abs. 3, 49 StGB ein Verbrechen ist, BGHSt 2, 181.
Die Revisionen waren daher als unbegründet zu verwerfen.
| Werner | Dr. Dotterweich | Dr. Ortlieb | |||
| Sauer | Dr. | Dr. Ludwig |