Revision verworfen: Vorfahrtsverletzung und fahrlässige Tötung nach Unfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 92/51
- Datum
- 10.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein unbestimmter vorsorglicher Beweisantrag, der lediglich eine Anregung zur Beweiserhebung enthält, bedarf keiner förmlichen Entscheidung und unterliegt nicht den Anforderungen des § 244 Abs. 3 StPO.
Wer von einer Nebenstraße zum Überqueren einer Hauptstraße ansetzt, muss Geschwindigkeit und Entfernung der herannahenden Verkehrsteilnehmer sowie die eigene Geschwindigkeit so abschätzen, dass er bei erkennbarer Gefährdung die Überquerung unterlässt (§ 13 StVO-Grundsatz).
Angriffe der Revisionsbegründung auf vom Tatgericht getroffene tatsächliche Feststellungen sind im Revisionsverfahren unzulässig; neue, im Urteil nicht festgestellte Tatsachen bleiben unbeachtlich.
Ein Kraftfahrzeug ist nach § 41 StVZO mit zwei unabhängig wirkenden Bremsen auszustatten; das Fehlen einer wirkenden Fußbremse kann nicht dadurch geheilt werden, dass diese eine Anhängerbremse auslöst.
Die bloße Gleichzeitigkeit mehrerer Verkehrsverstöße während einer Fahrzeugfahrt begründet allein noch keine Handlungseinheit i.S.v. § 73 StGB; hierfür ist eine darüber hinausgehende rechtliche und tatsächliche Einheitlichkeit der Tat erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 6. Dezember 1950
Rubrum
Strafsache gegen den Müller und Fuhrunternehmer Heinrich ███, wohnhaft in ████, Kreis ████, geboren am █████ in █████, wegen Verkehrsübertretung, fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär ███ als ████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 6. Dezember 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am 28. August 1950 gegen 16.15 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem Lastzug (HD 6Q-COO), bestehend aus einer Zugmaschine mit zwei leeren Anhängerwagen mit einer Gesamtlänge von insgesamt 15 m, in ████ von █████ kommend über die █████████████████, den █████████████ durchlaufend. Die █████████████████ ist eine Hauptverkehrsstraße, die 8,60 m breit ist. Vor der Einmündung der ███████ in den █████████████ steht ein Verkehrszeichen, das auf die Beachtung des Vorfahrtsrechts der Verkehrsteilnehmer auf der █████████████████ hinweist.
Als der Angeklagte mit dem Lastzug an die █████████████ herankam, sah er in dieser einen Motorradfahrer, der von rechts kommend sich dem █████████████ näherte. Der Motorradfahrer, der Nebenkläger █████, erblickte den Angeklagten. Beide Verkehrsteilnehmer fuhren unter Verringerung ihrer Geschwindigkeit weiter. Beim Erreichen des █████████████ bemerkte der Nebenkläger, dass die Zugmaschine des Lastzuges nur noch etwa 20 m von ihm entfernt war. Er bog daher zur Vermeidung eines Zusammenstoßes schnell nach rechts in die █████████████ ein. Im Eingang der █████████████, etwa 70 cm von der Bordsteinkante der █████████████████/█████████████, wurde das Hinterteil des Motorrads von der Zugmaschine erfasst und umgeworfen. Der auf dem Soziussitz des Motorrads befindliche ██████ geriet unter die Zugmaschine und erlitt schwere Verletzungen, die am 29. August 1950 seinen Tod herbeiführten. █████ zog sich dabei Quetschungen und einen Fußknöchelbruch zu. Die Prüfung des Lastzuges ergab, dass die Fußbremse an der Zugmaschine allein keine Bremswirkung hervorrief.
Durch Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 6. Dezember 1950 ist der Angeklagte wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung und wegen Übertretung der Straßenverkehrszulassungsordnung zu drei Monaten Gefängnis und 20 DM Geldstrafe, hilfsweise zu 4 Tagen Haft, verurteilt worden; ihm sind auch die Kosten, einschließlich der dem Nebenkläger ██████████████████ entstandenen Kosten, auferlegt worden.
Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung von Verfahrensvorschriften und behauptet unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.
Zur Begründung der verfahrensrechtlichen Rüge führt der Angeklagte an, dass das Gericht über seinen Beweisantrag auf Vernehmung des Polizeibeamten ██████ als Zeugen nicht durch Beschluss entschieden und dadurch seine Verteidigung unzulässig beschränkt habe. Auch habe es nicht in der mündlichen, sondern erst in der schriftlichen Begründung Stellung zu dem Beweisantrag genommen.
Nach dem für die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten gemäß § 274 StPO allein maßgeblichen Sitzungsprotokoll stellte der Angeklagte „vorsorglich den Antrag, evtl. den Polizeiwachtmeister ██████ über seine Ermittlungen über den Unfallvorgang zu vernehmen“. Ein derartig unbestimmter Antrag ist ein Beweisermittlungsantrag, der lediglich eine Anregung an das Gericht enthält. Er bedarf keiner Entscheidung und unterliegt nicht den Bestimmungen des § 244 Abs. 3 StPO (RGSt 64, 452).
Die auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde hin gebotene Nachprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Der für die Beobachtung des Vorfahrtsrechts nach § 13 der Straßenverkehrsordnung in der Fassung vom 13. November 1937 (RGBl. I S. 1179) maßgebliche Grundsatz ist, dass der von der Nebenstraße kommende Wegbenutzer in dem Augenblick, in dem er zur Überquerung der Hauptverkehrsstraße ansetzt, aus der Geschwindigkeit und Entfernung des auf der Hauptverkehrsstraße herannahenden Verkehrsteilnehmers sowie aus der eigenen Geschwindigkeit und seiner Entfernung abschätzen muss, ob die Gefahr eines Zusammentreffens bei der Kreuzung besteht. Ist eine solche Gefahr gegeben, muss er die Überquerung unterlassen. Er kann bei seiner Überlegung dabei mit einem verkehrsmäßigen Verhalten des die Hauptverkehrsstraße benutzen Verkehrsteilnehmers rechnen (RG 73, 187 ff.).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung tragen die vom Gericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Annahme der Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den Angeklagten. Der Motorradfahrer war nach den Feststellungen, als der Angeklagte mit der Überquerung der █████████████ begann, etwa 20 bis 25 m vom Anfang des █████████████ entfernt. Beide Wegbenutzer mussten in der Kreuzung zusammentreffen, wenn sie unter Beibehaltung ihrer bisherigen Geschwindigkeit fortsetzten. Der Angeklagte hatte den Motorradfahrer beim Heranfahren an die Kreuzung bemerkt. Er musste, wie das Gericht festgestellt hat, mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit erkennen, dass ein Zusammenstoß drohe, wenn er die Geschwindigkeit des Motorradfahrers und dessen Entfernung von der Kreuzungsstelle mit seiner eigenen Geschwindigkeit und Entfernung pflichtgemäß abschätzte.
Nach diesen Feststellungen hat das Gericht zutreffend die Voraussetzungen des Vorfahrtsrechts für den Motorradfahrer bejaht und die fahrlässige Nichtbeachtung dieses Rechts durch den Angeklagten angenommen. Es hat ohne Rechtsirrtum sowohl den äußeren wie auch den inneren Tatbestand einer Fahrlässigkeit als gegeben erachtet.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Landgerichts zutreffen, dass das Vorfahrtsrecht schon dann eingreift, wenn der Wartepflichtige unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände erwarten muss, dass er die Hauptverkehrsstraße nicht ohne nennenswerte Behinderung des anderen Wegbenutzers mit seinem ganzen Lastzug überqueren kann. Auf diesen Ausführungen beruht das Urteil nicht.
Der Angeklagte bringt vor, dass er nicht schon beim Heranfahren an die Kreuzung bemerkte, er werde bei Fortsetzung der Fahrt den voraussichtlichen Schnittpunkt seiner Fahrlinie mit der des Motorradfahrers nicht früher erreichen. Er behauptet vielmehr, dass er mit seinem Fahrzeug schon über den Schnittpunkt der Straßenkreuzung hinausgefahren war, als er den Motorradfahrer an den ███████████ herankommen sah. Dieses Vorbringen steht jedoch im Widerspruch zu den vom Gericht getroffenen Feststellungen und ist daher unbeachtlich. Die weiteren vom Angeklagten vorgetragenen Einwände greifen die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts an. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig. Das gleiche gilt für das Vorbringen von im Urteil nicht festgestellten neuen Tatsachen, nämlich der Behauptung, dass der Nebenkläger █████ erst seit kurzem den Führerschein besessen und die Technik des Motorrads nicht beherrscht habe.
Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Angeklagte während des Überquerens der ████████████ den Motorradfahrer nicht mehr weiter beachtet und ihn erst wieder bei dem Zusammenstoß bemerkt. Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht auch in diesem Verhalten des Angeklagten eine Fahrlässigkeit zu erblicken ist, da der Angeklagte dadurch, dass das Gericht diese Frage nicht geprüft hat, nicht beschwert ist (RGSt 73, 191).
Auch die Verurteilung wegen einer Übertretung nach § 41 StVZO ist rechtlich bedenkenfrei. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Fußbremse an der Zugmaschine nicht in Ordnung war. Die Zugmaschine war demnach nicht entsprechend der Vorschrift des § 41 Abs. 1 und 2 StVZO mit zwei unabhängig voneinander wirkenden Bremsen versehen. Dieser Mangel wird nicht dadurch behoben, dass die Fußbremse die Druckluftbremse der Anhängerwagen ordnungsgemäß auslöste.
Die Annahme, dass die Übertretung der StVZO in Tatmehrheit zu den in Tateinheit begangenen Vergehen der fahrlässigen Tötung, fahrlässigen Körperverletzung und Übertretung der Straßenverkehrsordnung stehe, ist nicht zu beanstanden.
Das Gericht hat festgestellt, dass die Übertretung der Straßenverkehrszulassungsordnung keine Einwirkung auf die fahrlässige Handlungsweise des Angeklagten, die den Unfall herbeiführte, gehabt hat. Die bloße Gleichzeitigkeit der Verwirklichung der verschiedenen Tatbestände während einer Fahrt mit dem Kraftfahrzeug genügt allein nicht zur Begründung einer Handlungseinheit nach § 73 StGB (RGSt 72, 25; 55, 8; 112).
| Dr. Kirchner | Henneka | Dr. Sauer | |||
| Dr. Dotterweich | Werner |