Treffer
BGH Beschluss

Revision teils stattgegeben: Einstellung einzelner Fälle und Reduktion der Verurteilungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 91/99
Datum
31.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ein. Der Bundesgerichtshof stellte das Verfahren in mehreren Fällen gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein und änderte den Urteilstenor zu neun Verurteilungen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Kostenregelung wurde der Staatskasse bzw. dem Angeklagten zugewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vorläufige Einstellung einzelner Fälle nach § 154 Abs. 2 StPO ist möglich, ohne dass die Verurteilung in den verbleibenden Fällen automatisch entfällt.

2

Wird ein Teil der Anklage eingestellt, ist der Urteilstenor entsprechend zu ändern; die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist neu zu prüfen, wobei eine Änderung unterbleibt, wenn mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine geringere Gesamtstrafe gebildet worden wäre.

3

Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist.

4

Bei vorläufiger Einstellung von Anklagepunkten fallen die Kosten des Verfahrens und dem Angeklagten entstandene notwendige Auslagen für diese Teile der Staatskasse zur Last.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 27. Oktober 1998

Rubrum

Beschluss

vom 31. März 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 1999 gemäß **§§ 154 Abs. 2 und 349 Abs. 2 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Oktober 1998 wird a) das Verfahren in den Fällen 6 und 10 bis 13 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last, b) der Urteilstenor dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Nach der aus dem Beschlusstensor ersichtlichen teilweisen Einstellung des Verfahrens weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Urteilstenor war jedoch entsprechend zu ändern. Der Wegfall der fünf Einzelstrafen lässt die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unberührt. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer aus den verbleibenden Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten, zweimal ein Jahr, zehn, neun, acht, sieben, sechs und drei Monaten eine noch geringere Gesamtstrafe gebildet hätte.

Dr. Jahnke ist infolge Urlaubs, Theune Niemöller an der Unterschrift gehindert.

TheuneRothfuß
Otten
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