Revision teils stattgegeben: Einstellung einzelner Fälle und Reduktion der Verurteilungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 91/99
- Datum
- 31.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorläufige Einstellung einzelner Fälle nach § 154 Abs. 2 StPO ist möglich, ohne dass die Verurteilung in den verbleibenden Fällen automatisch entfällt.
Wird ein Teil der Anklage eingestellt, ist der Urteilstenor entsprechend zu ändern; die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist neu zu prüfen, wobei eine Änderung unterbleibt, wenn mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine geringere Gesamtstrafe gebildet worden wäre.
Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist.
Bei vorläufiger Einstellung von Anklagepunkten fallen die Kosten des Verfahrens und dem Angeklagten entstandene notwendige Auslagen für diese Teile der Staatskasse zur Last.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 27. Oktober 1998
Rubrum
Beschluss
vom 31. März 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 1999 gemäß **§§ 154 Abs. 2 und 349 Abs. 2 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Oktober 1998 wird a) das Verfahren in den Fällen 6 und 10 bis 13 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last, b) der Urteilstenor dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Nach der aus dem Beschlusstensor ersichtlichen teilweisen Einstellung des Verfahrens weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Urteilstenor war jedoch entsprechend zu ändern. Der Wegfall der fünf Einzelstrafen lässt die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unberührt. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer aus den verbleibenden Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten, zweimal ein Jahr, zehn, neun, acht, sieben, sechs und drei Monaten eine noch geringere Gesamtstrafe gebildet hätte.
Dr. Jahnke ist infolge Urlaubs, Theune Niemöller an der Unterschrift gehindert.
| Theune | Rothfuß | ||
| Otten |