Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Zur Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 91/87
Datum
08.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt nach Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge und Totschlags die Strafzumessung. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die bereits zur Milderung herangezogenen Gründe bei der Einzelstrafzumessung außer Acht ließ. Die Sache wird zur neuerlichen Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Feststellung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) sind die Gründe, die zur Milderung des Strafrahmens führten, bei der konkreten Strafzumessung weiterhin zu berücksichtigen; sie dürfen nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben.

2

Solche bereits zur Strafrahmenmilderung verwendeten Umstände dürfen im Rahmen der Strafzumessung nur mit geringerem Gewicht, nicht jedoch vollständig als strafschärfend verwertet werden.

3

Wenn das Tatgericht die Wechselwirkung zwischen verminderter Schuldfähigkeit und der straferschwerenden Bewertung der Tatausführung nicht beachtet oder nicht erkennbar gewürdigt hat, ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft und die Strafe neu zu bemessen.

4

Die Tatsache, dass die Schuldfähigkeit nur vermindert und nicht ausgeschaltet ist, schließt eine teilweise strafschärfende Berücksichtigung der Handlungsintensität nicht aus; das Gericht muss jedoch zeigen, dass es diesen Abwägungszusammenhang bedacht hat.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15. Oktober 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 91/87 in der Strafsache gegen Fikret aus ██████, geboren am █ 1950, ███ in ███, Kreis █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Oktober 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen Körperverletzung mit Todesfolge sowie wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat bei sämtlichen Taten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) bejaht und demgemäß jeweils den gemilderten Strafrahmen (§ 49 Abs. 1 StGB) zugrunde gelegt. Bei der Findung der Strafen innerhalb der jeweiligen Strafrahmen führt es sodann aus, dass diejenigen Gesichtspunkte, die zur Anwendung des § 21 StGB und zur Milderung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB Anlass gegeben hätten, als solche nicht noch einmal im Rahmen der Strafzumessung verwertet werden könnten (UA S. 38 f., 41, 46 und 50).

Das ist rechtsfehlerhaft. Zwar kommt denjenigen Gründen, die bereits zur Strafrahmenmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gedient haben, im Rahmen der konkreten Strafzumessung nur ein geringeres Gewicht zu; indessen sind sie mit diesem Gewicht zu berücksichtigen und dürfen nicht etwa außer Betracht bleiben (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Strafverteidiger 1985, 54; BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 1986 – 2 StR 736/85 und vom 30. Januar 1987 – 2 StR 692/86). Daher müssen die Strafen neu zugemessen werden.

Das nunmehr mit der Sache befasste Tatgericht wird bei der Beurteilung der Totschlagstat die „besondere Brutalität“ der Tatausführung nicht, wie es im angefochtenen Urteil geschehen ist (UA S. 48, 50), ohne Rücksicht auf eine gegebenenfalls erneut zu bejahende Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten straferschwerend berücksichtigen dürfen. Soweit diejenigen Umstände, die zur erheblichen Herabsetzung seines Hemmungsvermögens geführt haben, für die Art der Tatausführung ursächlich waren, können sie ihm nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden – eine andere Bewertung wäre widersprüchlich (BGHSt 16, 360, 363; BGH NStZ 1986, 114; BGH BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 „brutales Vorgehen“). Das bedeutet nicht, dass deshalb jede Mitberücksichtigung der Handlungsintensität unzulässig wäre. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war lediglich vermindert und nicht etwa ausgeschlossen, so dass für die straferschwerende Berücksichtigung der Handlungsintensität noch Raum bleibt. Doch muss das Urteil erkennbar machen, dass sich das Tatgericht dieser Problematik bewusst war und ihr Rechnung getragen hat (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1986 – 2 StR 301/86; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1986 – 2 StR 674/86).

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