Treffer
BGH Urteil

BGH: Bloßes Gefälligkeitsverhältnis kein Schutzverhältnis i.S.v. §223b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 91/82
Datum
05.05.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Misshandlung einer Schutzbefohlenen verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht ohne ausreichende Prüfung ein „mündliches Vertragsverhältnis“ als Schutzverhältnis im Sinne des § 223b StGB annahm. Ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis reicht nicht aus; erforderlich ist eine rechtliche Fürsorgeverpflichtung. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis begründet kein Schutzverhältnis im Sinne des § 223b StGB.

2

Für die Anwendung des § 223b StGB ist erforderlich, dass der Täter eine rechtliche Verpflichtung zur Fürsorge gegenüber dem Verletzten übernommen hat.

3

Bei Feststellungen über freiwillige Pflege oder persönliche Vertrautheit muss das Gericht ausdrücklich prüfen und darlegen, ob eine rechtliche Fürsorgepflicht eingegangen wurde; unterbliebene Auseinandersetzung ist ein Sachmangel.

4

§ 223b StGB zielt auf Fälle autoritäts‑ oder abhängigkeitsähnlicher Verhältnisse, in denen Furcht oder Respekt die Gegenwehr des Opfers hemmen kann.

5

Bei der Beweisaufklärung kann der Verzicht auf Verlesung einer nach § 251 Abs. 2 StPO verlesbaren Urkunde zugunsten einer kommissarischen (richterlichen) Vernehmung geboten sein, weil diese höher zu bewerten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 21. September 1981

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein StGB 1975 § 223b

Ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis ist kein Fürsorgeverhältnis i. S. des § 223b StGB.

BGH, Urt. v. 5. Mai 1982 – 2 StR 91/82 – LG Frankfurt am Main

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 91/82 in der Strafsache gegen ███ die Telefonistin Anna-Maria Sonja aus ████, dort geboren am █████ 1931, wegen fortgesetzter Misshandlung einer Schutzbefohlenen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meisl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, Maier, B., Theune als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ███ ███ als Verteidiger der Angeklagten, ██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.

Mit ihrer Revision beanstandet sie das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils. § 223b StGB setzt ein Schutzverhältnis zwischen dem Täter und dem Verletzten voraus. Das Landgericht hat angenommen, dass Frau ████ „nach mündlichem Vertrag“ (S. 16 UA) der Fürsorge der Angeklagten unterstanden habe. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn die Angeklagte tatsächlich eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wäre, für die alte Frau zu sorgen (vgl. Hirsch in StGB LK 10. Aufl. § 223b Rdn. 6; Stree in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 223b Rdn. 7; Horn in StGB SK 2. Aufl. § 223b Rdn. 4; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 223b Rdn. 4; Frank, StGB 18. Aufl. § 223a Anm. III 1a; Liszt/Schmidt, Lehrb. des Deutschen Strafrechts, 25. Aufl. S. 479; a.A. Maurach/Schroeder, Lehrb. Strafrecht, Bes. Teil, 6. Aufl. Teilband 1 S. 109; ferner wohl auch Olshausen, StGB 12. Aufl. § 223b Anm. 2 und Mühlmann/Bommel, StGB § 223b Rdn. 4). Handelte es sich dagegen um ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis, so kann schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht davon ausgegangen werden, dass Frau █████ der Fürsorge der Angeklagten unterstand. Ferner würde die Anwendung des § 223b StGB bei einem solchen Verhältnis nicht den anderen in dieser Vorschrift genannten Schutzverhältnissen (abgesehen möglicherweise von dem Fall der Überlassung durch einen Fürsorgepflichtigen) entsprechen.

Diese zeigen, dass der Grund für die Sonderregelung in § 223b StGB vor allem darin zu sehen ist, dass ein in einem solchen Autoritäts- und Abhängigkeitsverhältnis stehendes Opfer es aus Furcht oder Respekt vor dem Täter nicht wagt, ihm Widerstand entgegenzusetzen, und dieser durch seine Handlungsweise die ihm obliegenden Pflichten verletzt oder die ihm zustehenden Rechte missbraucht (vgl. Schleich, JW 1934, 15).

Angesichts der Feststellungen, die das Landgericht über die Beziehungen der Angeklagten zu Frau █████ getroffen hat, hätte es sich im Urteil mit ihnen bei der Prüfung auseinandersetzen müssen, ob die Angeklagte wirklich eine Rechtspflicht übernommen hatte. Nach den Urteilsfeststellungen lernte sie im Jahre 1971 die damals 79 Jahre alte Frau █████ kennen; sie selbst stand zu jener Zeit im 40. Lebensjahr. Beide freundeten sich an und machten gemeinsame Urlaubsreisen ins Ausland. Ende 1978 ergab eine ärztliche Untersuchung, dass Frau █████ an stark fortgeschrittenem Unterleibskrebs litt. Wegen ihres Alters wurde von einem operativen Eingriff abgesehen. Obwohl sie pflegebedürftig war, wollte sie ihren Lebensabend unter keinen Umständen in einem Pflegeheim, sondern in ihrer gewohnten Umgebung verbringen. Sie hatte eine 3-Zimmerwohnung im Hause einer Nichte. Da diese wie auch eine andere Verwandte sich außerstande sahen, ihre Pflege zu übernehmen, war Frau █████ glücklich darüber, dass sich die Angeklagte erbot, sie – unentgeltlich – zu pflegen. Ab Januar 1979 benutzte die Angeklagte in Frau █████s Wohnung (in █████████ ██████) ein Zimmer, behielt aber ihre eigene Wohnung in Frankfurt am Main bei. Da sie dort als Telefonistin berufstätig war, stand sie morgens bereits sehr früh auf, half Frau █████ bei der körperlichen Reinigung und Pflege, frühstückte mit ihr und fuhr dann nach Frankfurt am Main zu ihrer Arbeitsstätte. Nach der Rückkehr verrichtete sie in der Wohnung die Hausarbeiten. Diese Urteilsfeststellungen sprechen eher gegen als für das Eingehen einer rechtlichen Verpflichtung durch die Angeklagte, zumal sie jederzeit die übernommene Tätigkeit hätte aufgeben können. Jedenfalls durfte die Strafkammer nicht darauf verzichten, sich mit diesen Tatsachen auseinanderzusetzen.

Da das Urteil wegen dieses Sachmangels aufgehoben werden muss, braucht auf das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen zu werden.

Für die zukünftige Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die Aufklärungspflicht gebieten kann, auf die Verlesung einer nach § 251 Abs. 2 StPO verlesbaren Urkunde zu verzichten und die Auskunftsperson kommissarisch zu vernehmen, da eine richterliche Vernehmung höher bewertet wird als eine polizeiliche (vgl. § 251 Abs. 1 und 2 StPO), zumal der richterlich vernommene Zeuge im Regelfall zu vereidigen ist.

MeyerMeislMaier
MüllerTheune
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