Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 91/80
- Datum
- 03.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Fehlen eines mildernden Umstands (z. B. wirtschaftliche Notlage) begründet nicht ohne Weiteres einen strafschärfenden Gesichtspunkt bei der Strafzumessung.
Die Weigerung des Angeklagten, die Tat anzuerkennen, darf nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, indem ihm die Erwartung auferlegt wird, durch Wiedergutmachung seine Verteidigungsposition zu gefährden.
Ergibt die Revisionsprüfung Rechtsfehler im Strafausspruch, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Revisionssenat kann offenkundige Verzeichnungs- oder Auslassungsfehler in der Liste der angewendeten Strafvorschriften berichtigen, etwa durch Ergänzung fehlender Normen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11. Mai 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 91/80
in der Strafsache gegen ██ den Zollobersekretär Karl Hans aus ████, geboren am ███ █████ 1932 in ████ wegen Bestechlichkeit u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Mai 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Liste der angewendeten Strafvorschriften wird durch Einfügung des § 348 Abs. 1 StGB berichtigt.
Gründe
Das vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg. Seine Verfahrensrügen sind teils unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), im Übrigen offensichtlich unbegründet. Die Prüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen hat, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
Zu Lasten des Angeklagten ist vom Landgericht gewertet worden, dass er nicht aus finanzieller Not heraus gehandelt und keinen Beitrag zur Wiedergutmachung des durch ihn angerichteten Schadens geleistet hat (S. 42 UA). Diese Strafzumessungserwägungen sind fehlerhaft. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:
„Hätte der Angeklagte gehandelt, um eine wirtschaftliche Notlage zu beseitigen, so hätte dies einen Strafmilderungsgrund darstellen können. Das bloße Fehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (BGH, Urteil vom 26. Juli 1967 – 2 StR 262/67 –). Da der Angeklagte die Tat geleugnet hat (S. 12, 42 UA), durfte auch nicht zu seinem Nachteil der Umstand gewürdigt werden, dass er den Schaden nicht wiedergutgemacht hat. Ein leugnender Angeklagter würde sich in Widerspruch zu seinem prozesstaktischen Verhalten setzen, würde er Wiedergutmachung erbringen. Eine solche Gefährdung seiner Verteidigungsposition kann von ihm nicht erwartet und kann ihm auch nicht zugemutet werden.“
In der Liste der angewendeten Strafvorschriften war infolge eines Versehens § 348 Abs. 1 StGB nicht aufgeführt. Der Senat hat die Liste entsprechend ergänzt.
| Schumacher | Meyer | Theune | |||
| Müller | Maier |