Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Auswirkungen des 1. Strafrechtsreformgesetzes

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 91/70
Datum
08.07.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls ein. Der BGH bestätigte die Schuldsprüche in der Sache, musste aber aufgrund des 1. Strafrechtsreformgesetzes die Strafaussprüche aufheben und neu festsetzen. Hierdurch wurden auch auf dem Strafausspruch beruhende Nebenfolgen (Aberkennung der Ehrenrechte, Sicherungsverwahrung) aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nachträgliche Änderungen strafrechtlicher Strafrahmen durch Gesetzesreformen können die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich machen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Kenntnis der neuen Rechtslage eine andere Strafe gewählt hätte.

2

Die Aufhebung des Strafausspruchs umfasst auch die Aufhebung von Nebenfolgen, die nach der neuen Rechtslage nicht mehr angeordnet werden können.

3

Feststellungen zum Tatgeschehen, die Bestandteil des Schuldspruchs sind, bleiben von der Aufhebung des Strafausspruchs grundsätzlich unberührt und können im neuen Verfahren weiterverwendet werden.

4

Der Wegfall einer gesetzlichen Grundlage für bestimmte Straf- oder Sicherungsmaßnahmen erfordert deren Neubewertung und gegebenenfalls die Aufhebung und Neuentscheidung über diese Maßnahmen nach den jetzt geltenden Vorschriften.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 11. September 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 91/70

in der Strafsache gegen

1. den kaufmännischen Angestellten Hans-Günter ██ aus BC, dort geboren am ████ 1925, ██

2. den Schlosser Hans-Albert ██████ dort geboren am ███ 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 11. September 1969, soweit es sie betrifft,

1. im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte ██████ wegen Diebstahls, der Angeklagte █████ wegen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt sind,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der beiden Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

I. 1. Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen „gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des wiederholten Rückfalls (Verbrechens nach §§ 242, 243 Abs. 1 Ziffer 2, 244, 47 StGB)“ zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.

2. Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

a) Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Jedoch muss dieser mit Rücksicht auf die durch das 1. Strafrechtsreformgesetz geschaffene Rechtslage neu gefasst werden.

b) Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht ist bei der Festsetzung der Strafe von dem Strafrahmen des damals geltenden § 244 Abs. 1 (i. Verb. mit § 243) StGB a.F. (Zuchthaus von zwei bis fünfzehn Jahren) ausgegangen. Demgegenüber muss nunmehr gemäß § 243 i. Verb. mit § 17 StGB n.F. ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt werden. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer auf der Grundlage dieser Strafdrohung die Strafe anders bemessen hätte.

c) Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt zugleich der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, deren Verlust seit dem 1. April 1970 nicht mehr angeordnet werden kann (Art. 1 Nr. 14 des 1. StrRG).

d) Durch die Aufhebung der dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen werden die Feststellungen zum Tatgeschehen (Diebstahl in der Form des Einbruchs) nicht berührt; denn sie gehören auch zum Schuldspruch.

II. 1. Der Angeklagte ███████ ist wegen „gemeinschaftlichen vollendeten schweren Diebstahls in zwei Fällen, verübt unter den strafschärfenden Voraussetzungen des wiederholten Rückfalls (Verbrechen nach §§ 242, 243 Abs. 1 Ziffer 2, 244, 47, 74 StGB)“ als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm ferner die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

2. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des prozessualen und sachlichen Rechts.

a) Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Er ist aber wegen der durch das 1. Strafrechtsreformgesetz bedingten Rechtsänderungen neu zu fassen.

b) Der Strafausspruch muss aufgehoben werden, weil § 20a StGB a.F., dem das Landgericht die Strafe entnommen hat, durch das 1. Strafrechtsreformgesetz beseitigt worden ist. Die Strafe wird nunmehr aus § 17 i. Verb. mit § 243 StGB n.F. zu wählen sein, deren Strafrahmen wesentlich milder ist. Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt auch der seit dem Inkrafttreten des 1. Strafrechtsreformgesetzes nicht mehr zulässige Ausspruch der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, vor allem aber die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Über diese wird ebenfalls neu zu entscheiden sein.

c) Hinsichtlich der aufgehobenen Feststellungen gilt auch hier die unter Nr. I d erwähnte Begrenzung.

WillmsMüllerMeyer
BaldusBaungarten
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