Treffer
BGH Beschluss

Anwendung altrechtlichen Revisionsrechts bei Überleitung – Revision nicht zugelassen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 91/57
Datum
08.03.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ein nach saarländischem Verfahrensrecht ergangenes Urteil ein. Streitpunkt ist, welches Verfahrensrecht nach Überleitung durch das Rechtsangleichungsgesetz gilt. Der BGH entscheidet, dass bei bereits im Revisionszug schwebenden Verfahren das bisherige Verfahrensrecht (RGG) Anwendung findet und verweigert die Zulassung der Revision nach §5 Abs.1 RGG. Die Kosten hat die Angeklagte zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Überleitung eines Strafverfahrens gilt für Verfahren, die im Revisionsrechtszug bereits schwebten, das bisherige altrechtliche Verfahrensrecht, sofern das überleitende Gesetz nichts Abweichendes regelt.

2

Die Anwendung des altrechtlichen Verfahrensrechts bei übergeleiteten Revisionsverfahren gewährleistet die Übereinstimmung von Verfahrensgestaltung und Überprüfungsmöglichkeit und schützt den Angeklagten vor einem Wechsel der prozessualen Prüfungsgrundlagen.

3

Auf eine Revision gegen ein nach altem Verfahrensrecht erlassenes Urteil sind die dortigen Zulassungsregeln anzuwenden; über die Zulassung ist vorab zu entscheiden (vgl. §5 Abs.1 RGG).

4

Soweit das altrechtliche Recht weitergehende Prüfungsbefugnisse einräumt (z. B. Prüfung allgemeiner Grundsätze der Tatsachenwürdigung nach §6 Abs.2 RGG), bleiben diese anwendbar, ohne die vorherige Zulassungsbedürftigkeit aufzuheben.

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Saarbrücken, 12. Dezember 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen ████ aus ██, geb. ██ 1914, Hausfrau, wegen fortgesetzten Betruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 8. März 1957

Leitsatz

Auf die Revision gegen ein Urteil, das nach dem bis zum 1. Januar 1957 im Saarland geltenden Verfahrensrecht erlassen worden ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 421 über das Revisionsgericht (RGG) vom 7. Juli 1954 jedenfalls dann noch anzuwenden, wenn das Verfahren im Zeitpunkt der Überleitung bereits im Revisionsrechtszug schwebt. Demgemäß ist nach § 5 Abs. 1 RGG über die Zulassung der Revision vorab zu entscheiden.

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 12. Dezember 1955 wird nicht zugelassen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Die Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 18. Juli 1955 wegen fortgesetzten Betruges zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden, wobei ihr für einen Strafteil von sechs Monaten Strafausstand mit einer Bewährungsfrist von drei Jahren bewilligt wurde. Ihre hiergegen gerichtete, auf das Strafmaß beschränkte Berufung hat das Oberlandesgericht in Saarbrücken durch Urteil vom 12. Dezember 1955 verworfen.

Der gegen diese Entscheidung von der Angeklagten gemäß § 2 Nr. des Gesetzes Nr. 421 über das Revisionsgericht (RGG) vom 7. Juli 1954 (Amtsblatt des Saarlandes S. 991) beim Revisionsgericht des Saarlandes eingelegten Revision ist die Zulassung zu versagen.

II.

1. Nach Art. 9 Nr. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 112 Abs. 1 des Rechtsangleichungsgesetzes (RAG) vom 22. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1667 ff.) ist das Verfahren gegen die Angeklagte mit dem Ablauf des 31. Dezember 1956 in der Lage, in der es sich zu diesem Zeitpunkt befand, auf den Bundesgerichtshof übergegangen. Dieser ist nunmehr gemäß Art. 9 Nr. 29 RAG für die weitere Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig.

2. Was die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof angeht, so sind für die Prüfung der Zulässigkeit und der Begründetheit der Revision die vor dem 1. Januar 1957 im Saarland in Geltung gewesenen Verfahrensvorschriften maßgebend. In den Artt. 1 und 3 RAG ist zwar bestimmt, daß — vorbehaltlich soweit in Art. 9 RAG ausgedrückten Abweichungen — an die Stelle des im Saarland geltenden Gerichtsverfassungsgesetzes und der dort geltenden Strafprozeßordnung die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung in der am 1. Januar 1957 in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung treten. Diese Regelung besagt aber nichts darüber, welches Verfahrensrecht für die Überprüfung der übergeleiteten Verfahren im Revisionsrechtszug maßgebend sein soll. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung ist insoweit bei der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens das frühere Verfahrensrecht jedenfalls dann anzuwenden, wenn das Verfahren im Zeitpunkt der Überleitung bereits im Revisionsrechtszug schwebt.

Für diese Auffassung spricht in erster Linie der schon von Weber in Goldtd. Arch. 84, 33 ff., 75 hervorgehobene Gesichtpunkt, daß Verfahrensgestaltung und Überprüfungsmöglichkeit gerechterweise einander entsprechen müssen und daß die in solche? Abhängigkeit liegende Gewähr für die Findung des Rechts bei der Überleitung nicht gestört werden darf. Hinzukommt, daß Rechtsmittel in ihren Voraussetzungen und Wirkungen auf die Gestaltung der vorausgehenden Verfahrensteile, insbesondere der angefochtenen Entscheidungen abgestellt sind.

Aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber bei Änderungen des Verfahrensrechts häufig bestimmt, daß die bisherigen Prozeßgesetze auf die Erledigung der Sachen Anwendung finden sollten, falls vor dem Inkrafttreten der Änderung ein Urteil erster Instanz ergangen war. Eine dahin gehende Regelung war bereits in § 8 EGStPO vom 1. Februar 1877 enthalten. Auch in späteren Überleitungsvorschriften ist sie in gleicher oder in ähnlicher Weise getroffen worden (vgl. von Weber a.a.O. S. 76, Anm. 68 und 69). Daß sie ebenso gerecht wie praktikabel ist, bedarf kaum näherer Darlegung. Sie läßt die Verfahrensgestaltung und Überprüfungsmöglichkeit in Umfang und Wirkung unberührt und gibt damit dem Angeklagten die Gewähr, daß über sein Rechtsmittel unter Anwendung derjenigen Verfahrensvorschriften entschieden wird, unter deren Herrschaft das gegen ihn ergangene Urteil erlassen worden ist.

Aus dem Fehlen einer entsprechenden Bestimmung in dem Rechtsangleichungsgesetz kann deshalb nicht geschlossen werden, das bisher geltende Verfahrensrecht dürfe keine Anwendung mehr finden. Vielmehr läßt das Schweigen des Gesetzes es zu, die Lücke so auszufüllen, wie es der üblichen Regelung und der Gerechtigkeit entspricht.

Zwar bildet die Nachprüfung der Rechtsmittelfragen nach dem bisherigen Verfahrensrecht eine Ausnahme von den Vorschriften der Artt. 1 und 3 RAG, nach denen ab 1. Januar 1957 die in der Bundesrepublik geltenden Prozeßgesetze anzuwenden sind. Daraus kann aber nur gefolgert werden, daß die Ausnahme auf das Rechtsmittelverfahren beschränkt bleiben muß, für das eben die allgemeine Regel gilt; daß Rechtsmittel gegen altrechtliche Entscheidungen nach altem Recht entschieden werden.

3. Demnach sind auf die Revision gegen ein Urteil, das nach dem bis zum 1. Januar 1957 im Saarland geltenden Verfahrensrecht erlassen worden ist, die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 421 über das Revisionsgericht vom 7. Juli 1954 anzuwenden. Das bedeutet, daß die Revision über die in § 337 StPO gezogenen Grenzen hinaus nach § 6 Abs. 2 RGG auch auf einen Verstoß gegen allgemeine Grundsätze der Tatsachenwürdigung gestützt werden kann, hat aber zugleich § 5 Abs. 1 RGG zur Folge, daß sie nur zuzulassen ist, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder die Gründe geboten erscheinen.

Diese besonderen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind hier nicht gegeben. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch haben sich bei ihrer Überprüfung keine Anhaltspunkte ergeben, welche die Durchführung der Revision aus anderen Gründen gebieten könnten.

Dr. Dotterweich Baldus Busch

Bundesrichter Dr. Schalecha ist Scharpenseel im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

Baldus
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