Revision: Freisprüche, Einstellungen und Zurückverweisung im Freiheitsberaubungsprozess
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 91/50
- Datum
- 16.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die deutschen Gerichte sind nicht mehr ermächtigt, Bestimmungen des KRG 10 anzuwenden; die Prüfung erfolgt nach den einschlägigen deutschen Strafrechtsnormen.
Wer die Tat des Haupttäters fördert oder erleichtert, macht sich als Mittäter oder Gehilfe strafbar.
Die Verordnung vom 23. Mai 1947 zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege gilt nur für Vergehen, die zur Tatzeit mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren bedroht waren; für Taten mit niedrigerer Höchststrafe bleibt die Verjährung wirksam.
Bei der Einordnung einer Einwirkung als gefährliches Werkzeug kommt es auf die Beschaffenheit des Gegenstands und die Art der Benutzung an; ein beschuhter Fuß kann, je nach Umständen, gefährliches Werkzeug sein.
Fehlt nach Gesamtwürdigung ein nachträgliches Sühnebedürfnis, kann das Verfahren trotz vorhandener Tatbestände gemäß den einschlägigen Verordnungen eingestellt werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Lübeck, 29. September 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Erich Karl F██ aus ███, geboren am ████████ 1901 in ███, wegen Freiheitsberaubung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. Januar 1953, in der Sitzung vom 27. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Indwig, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als █████████ ███ ███████████████████,
Tenor
1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 29. September 1950
a) dahin abgedndert, dass er in den Fällen 2 und 5 (████ und █████████) freigesprochen und das Verfahren in den Fällen 3, 4, 6 und 7 (x, B████) eingestellt wird und insoweit die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;
b) im Falle 1 ███████ mit den Feststellungen aufgehoben,
2.) Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet; denn die deutschen Gerichte sind nicht mehr ermächtigt, das KRG 10 anzuwenden. Es bleibt aber zu prüfen, ob der Angeklagte sich einer Straftat nach deutschem Recht schuldig gemacht hat. Das ist nach den Feststellungen in den Fällen 2 und 5 ████ und █████████ zu verneinen. Insofern ist deshalb der Angeklagte freizusprechen. In den Fällen 3 und 4 (K████ und H████) hat der Angeklagte in den Jahren 1935 und 1937 je eine einfache Körperverletzung nach § 223 ████ StGB begangen. Hier ist die Strafverfolgung verjährt, § 67 Abs. 2 █████ StGB. Die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. BrZ S. 65) steht dem nicht entgegen; denn sie betrifft nur Vergehen, die zur Tatzeit mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren Gefängnis bedroht waren. § 223 StGB hat aber immer nur Gefängnis bis zu drei Jahren angedroht. Das Verfahren ist deshalb in den Fällen 3 und 4 einzustellen. In den Fällen 6 und 7 ███████████ hat der Angeklagte sich in den Jahren 1941 und 1942 allenfalls je einer Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Hier besteht nach Auffassung des Senats kein nachträgliches Sühnebedürfnis. Aus diesem Grunde ist auch in diesen Fällen die Einstellung des Verfahrens geboten. Die danach in den Fällen 2 bis 7 notwendigen Entscheidungen hat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst getroffen.
Der Fall 1 ████████ bedarf erneuter Verhandlung und Entscheidung.
Im Einzelnen ist folgendes zu bemerken:
1.) Fall 1 (B███████)
Der Landrat des Kreises S████ ließ am 27. Juni 1933 im Rahmen einer allgemeinen Aktion gegen führende Angehörige der Opposition den früheren Kreisvorsitzenden der SPD ███████ verhaften und in das Konzentrationslager Lichtenberg bringen. Nach einiger Zeit fragte die Lagerverwaltung bei dem Angeklagten, der damals Kreisleiter war, ob gegen die Entlassung █████████ Bedenken bestünden, an. Der Angeklagte zog am Wohnort ███████ Erkundigungen ein, die ungünstig über ihn lauteten. Er wurde zu einer Stellungnahme aufgefordert, in der er sich gegen die Entlassung B███████s aussprach, und leitete sie an den Landrat der Lagerverwaltung zu. ███████ wurde daraufhin weiter im Konzentrationslager festgehalten. Erst am 2. Januar 1934 teilte der Angeklagte ███████ persönlich mit, dass gegen seine Entlassung keine Bedenken bestünden, wenn er sich verpflichte, den Kreis S████ für immer zu verlassen. Hierzu fand sich ██████ bereit. Er wurde daraufhin am 14. Januar 1934 aus dem Konzentrationslager entlassen.
Die Freiheitsentziehung durch Einweisung in ein Konzentrationslager ist nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof aufgestellt hat, rechtswidrig gewesen (Urt. v. 10. Juni 1952 – 2 StR 38/50; vgl. auch BGHSt 2, 20 ff.). Der Angeklagte hat sie, indem er sich gegen die Entlassung B███████s aussprach, mindestens gefördert. Seine Stellungnahme ist möglicherweise sogar ursächlich für den weiteren Freiheitsentzug gewesen. Denn auf sein Schreiben vom 2. Januar hin ist █████████████ entlassen worden. Im Übrigen kommt es hierauf nicht an. Als Mittäter oder Gehilfe macht sich schon schuldig, wer die Tat des Haupttäters (hier also die der Gestapobeamten, die über die Dauer der Haft zu entscheiden hatten) irgendwie erleichtert oder fördert (RGSt 58, 113; 73, 52; BGH Urt. v. 21. Juni 1951). Das Schwurgericht verneint zwar die Frage, ob die Stellungnahme des Angeklagten ein Angriffsverhalten i. S. d. Art. II des KRG 10 gewesen sei, weil in ihr kein „selbständiges Handeln mit eigener unabhängiger Willensäußerung“ gelegen habe. Ob die Stellungnahme des Angeklagten ein Angriffsverhalten i. S. d. KRG 10 gewesen ist, hat der Senat nicht zu entscheiden. Davon abgesehen, ist die Würdigung des Schwurgerichts nicht verständlich. Der Angeklagte hat die Berichte der örtlichen Stellen „ausgewertet“ und sich dann als Kreisleiter gegen die Entlassung und damit für eine Fortdauer der KZ-Haft eingesetzt. Der äußere Tatbestand einer Teilnahme an der Freiheitsberaubung gegenüber ███████ ist damit gegeben. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob dem Angeklagten die Umstände bewusst gewesen sind, die die KZ-Haft zu einem rechtswidrigen Freiheitsentzug machten, und bejahendenfalls, ob er mit Täter- oder Gehilfenvorsatz gehandelt hat.
2.) Fälle 2 (B████) und █████████
In diesen Fällen ist dem Angeklagten eine strafrechtliche Schuld nicht nachgewiesen. Die Staatsanwaltschaft und der Oberbundesanwalt meinen allerdings, dass der Angeklagte für die Polizeihaft, die W████ erlitt, verantwortlich sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Nach den Feststellungen kam es dem Angeklagten gerade nicht darauf an, ██████████ an die Mächte der Willkür zu überantworten. Er hat deshalb nicht vorsätzlich gehandelt.
3.) Fälle 3 (K████) und 4 (H████)
Im Jahre 1936 hat der Angeklagte den früheren Angehörigen der SPD █████████ mit einem mit einem Stiefel bekleideten Fuß ins Gesicht getreten, weil er bei den Sammlungen der NSDAP nichts spendete. Das Schwurgericht geht davon aus, dass der beschuhte Fuß ein gefährliches Werkzeug i. S. d. § 223a StGB gewesen sei. Es erklärt jedoch, ein Tritt ins Gesicht sei relativ harmlos, und nimmt deshalb nur eine einfache Körperverletzung an, § 223 StGB. Dagegen wendet sich die Revision; auch der Oberbundesanwalt weist daraufhin, dass die Rechtsprechung im Allgemeinen einen Tritt mit einem bestiefelten Fuß, auch ins Gesicht, als gefährliche Körperverletzung ansehe. Das trifft allerdings zu. Entscheidend ist aber immer, ob der beschuhte Fuß seiner Beschaffenheit nach und nach der Art der Benutzung geeignet gewesen ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Das Schwurgericht ist offenbar überzeugt, dass die Art der Benutzung im vorliegenden Falle harmlos gewesen ist. Dann hat es jedoch mit Recht nur eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB angenommen.
Der Strafverfolgungsanspruch ist deshalb in den Fällen 3 und 4 verjährt.
4.) Fälle █████ und (C████)
a) Der Hausschlachter ███████ äußerte am 22. Dezember 1941 in einer Gastwirtschaft: „Es sei nicht richtig, dass Br████ abberufen sei; es sei auch nicht alles richtig, was im Rundfunk erzählt werde und in den Zeitungen stehe. Man müsse einmal England hören, da spreche Rudolf Hess, der wäre gar nicht so verrückt.“ Der Angeklagte zeigte diesen Vorfall bei der Gestapo an. Diese verhaftete ███████ am 24. Dezember 1941. Am 31. Dezember 1941 erging gegen ihn richterlicher Haftbefehl. Das Sondergericht in Kiel verurteilte ihn am 21. Mai 1942 zu fünf Monaten Gefängnis. Diese Strafe verbüßte ███████.
Die Untersuchungshaft, das Urteil des Sondergerichts und die Strafverbüßung sind nicht als rechtswidrig anzusehen. Nach welchem Strafgesetz ███████ verurteilt worden ist, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. In Frage kommen das Heimtückegesetz und die Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen. Aus den Äußerungen ███████s geht aber hervor, dass er Nachrichten ausländischer Sender verbreitet und dass er zum Abhören ausländischer Sender aufgefordert hat. Ein Verbot solchen Verhaltens in Kriegszeiten steht auch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht schlechthin in Widerspruch. Die Höhe der Strafe lässt keinen Ermessensmissbrauch erkennen, der die Dauer der Strafhaft rechtswidrig machen könnte. Der Angeklagte könnte deshalb strafrechtlich nur für die Zeit verantwortlich sein, in der ███████ sich in Gestapohaft befand.
b) Der Viehhändler I████ hatte abfällige Bemerkungen über Hitler gemacht. Am 4. März 1942 zeigte der Angeklagte ihn bei der Gestapo an. Sie nahm I████ am 5. März 1942 fest. Am 10. März erging gegen I████ richterlicher Haftbefehl wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz. Das Sondergericht in Kiel verurteilte ihn am 15. Juni 1942 zu zehn Monaten Gefängnis. I████ verbüßte diese Strafe.
Hierzu gelten die rechtlichen Ausführungen zu 2) entsprechend.
c) S████ und J████ haben sich weniger als eine Woche in Polizeihaft befunden. Es kommt deshalb nur eine Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB in Betracht. Inzwischen sind über zehn Jahre vergangen. Der Angeklagte hat wegen seiner Zugehörigkeit zum Korps der politischen Leiter eine Gefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erhalten und verbüßt, auch sein Haus verloren und damit eine schwere materielle Einbuße erlitten. Da auch die Folgen seiner Anzeigen, soweit er für sie allenfalls einstehen müsste, gering gewesen sind, ist der Senat der Auffassung, dass in den Fällen ███████ und J████ ein Bedürfnis nach nachträglicher Sühne i. S. des § 1 der VO des Zentraljustizamts vom 23. Mai 1947 nicht mehr besteht.
Dr. Sauer Dr. Moericke Werner zugleich für den beurlaubten Dr. Arndt und daher an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter
| Justizangestellter | |
| Dr. Indwig. |