Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Würdigung der Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 90/88
Datum
23.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte gegen das Urteil des LG Köln; der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, die weitergehende Revision wurde verworfen. Das Landgericht hatte bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,31 ‰ uneingeschränkte Schuldfähigkeit angenommen. Der BGH rügt, dass der indizielle Wert der hohen BAK nicht ausreichend berücksichtigt wurde und äußeres geordnetes Verhalten eine erhebliche Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit nicht ausschließt. Ein derartiger Rechtsfehler könne die Wahl des Strafrahmens beeinflusst haben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine hohe Blutalkoholkonzentration ist ein relevantes Indiz für eine verminderte oder erheblich herabgesetzte Schuldfähigkeit und ist vom Tatrichter angemessen zu würdigen.

2

Planmäßiges, zielstrebiges oder äußerlich geordnetes Verhalten schließt eine erhebliche Herabsetzung der Steuerungs- bzw. Hemmungsfähigkeit, insbesondere bei alkoholgewöhnlichen Tätern, nicht aus.

3

Eine fehlerhafte Würdigung der Schuldfähigkeit kann die Wahl des Strafrahmens und die Bemessung der Strafe beeinträchtigen und rechtfertigt, soweit nicht ausgeschlossen, die Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung.

4

Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung rechtfertigt eine schärfere Strafzumessung nur dann, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme entsprechender Straftaten festgestellt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15. Oktober 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 90/88 in der Strafsache gegen den Arbeiter Hans-Dieter [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1941 in [REDACTED]/Erftkreis, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Oktober 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Missbrauch eines Kindes und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt auf die Sachbeschwerde aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Das Landgericht ist von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen, obwohl dieser zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,31 ‰ hatte.

Diese Blutalkoholkonzentration, so führt die Strafkammer aus, „mag zwar für sich gesehen Anlass bieten, eine verminderte Schuldfähigkeit in Betracht zu ziehen, doch ist eine solche angesichts der Gesamtumstände des Falles ausgeschlossen“.

Als solche Umstände hebt die Strafkammer im Wesentlichen hervor, dass der alkoholgewöhnte Angeklagte trotz seiner Abhängigkeit nicht überempfindlich gegen Alkohol sei, dass er von Zeugen als angetrunken, aber nicht als deutlich betrunken geschildert worden sei, dass er bei der Tat sicher und zielstrebig vorgegangen sei und klares Denkvermögen gezeigt habe, dass sein Verhalten nach der Tat gegenüber Polizeibeamten Sicherheit und geordnetes Denken bewiesen habe, dass er im Hinblick auf den Tatvorwurf orientiert gewesen sei und dass er in der Lage gewesen sei, sich ohne fremde Hilfe anzuziehen und die Polizeibeamten zur Wache zu begleiten.

Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.

Sie geben zunächst Anlass zur Besorgnis, das Landgericht habe der festgestellten hohen Blutalkoholkonzentration von 2,31 ‰ nicht das ihr zukommende indizielle Gewicht beigemessen (vgl. für eine Blutalkoholkonzentration von 2,6 ‰ BGHR § 21 StGB, Blutalkoholkonzentration 6 = BGH NStZ 1987, 276 = BGH Strafverteidiger 1987, 341).

Die vom Landgericht aufgeführten Umstände schließen nicht die Möglichkeit aus, dass die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten infolge seines beträchtlichen Alkoholgenusses erheblich vermindert war. Denn planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten braucht der Annahme einer erheblichen Herabsetzung des Steuerungsvermögens nicht entgegenzustehen, weil gerade ein alkoholgewöhnter Täter wie der Angeklagte sich im Rausch meist noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten kann, obwohl das Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ 1984, 506 = BGH Strafverteidiger 1984, 436 f.; BGH NStZ 1987, 1984; ständige Rechtsprechung).

Es ist nicht auszuschließen, dass der aufgezeigte Rechtsfehler die Wahl des Strafrahmens und die Bemessung der Strafe beeinflusst hat.

Der neu entscheidende Tatrichter wird auf folgendes hingewiesen:

Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung (nicht nur des Angeklagten, sondern auch) anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn hierfür eine Notwendigkeit besteht. Das trifft aber allein in den Fällen zu, wo bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 6, 125, 127; BGH NStZ 1982, 463).

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MaierNiemöller
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