Rücktritt vom beendeten Versuch: Aufhebung und Rückverweisung wegen unzureichender Prüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 90/84
- Datum
- 09.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem vermeintlich beendeten Versuch ist zu prüfen, ob der Täter durch sein Verhalten ernsthafte und zurechenbare Bemühungen zur Abwendung des tatbestandlichen Erfolgs unternommen hat; bleibt diese Prüfung lückenhaft, kann ein Urteil nicht bestehen.
Das bewusste Irreführen von Rettungskräften ist festzustellen, bevor hieraus auf fehlende Rettungsbemühungen und damit auf das Scheitern eines strafbefreienden Rücktritts geschlossen werden darf.
Selbst wenn ein strafbefreiender Rücktritt ausscheidet, sind konkrete Rettungsbemühungen des Täters als mildernder Umstand in der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Bei der Bemessung Jugendlicher hat die erzieherische Einwirkung Vorrang; schuld- und sühnebezogene Gesichtspunkte dürfen nur insoweit leitend sein, als sie dem erzieherischen Ziel nicht zuwiderlaufen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 31. Oktober 1983
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen Marko Dieter M., geboren am ████ 1964 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31. Oktober 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1. Die Ausführungen des Landgerichts zum Rücktritt vom beendeten Versuch halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Als der Angeklagte davon überzeugt war, sein Opfer getötet zu haben, rief er bei seiner Bekannten, der Zeugin ███████, an und erklärte dieser, er sei neben der toten Großmutter seines Freundes aufgewacht und glaube nun, er sei ein Mörder. Auf seine Frage, was er tun solle, riet ihm die Zeugin, die Feuerwehr und die Polizei anzurufen. Noch während des Gesprächs bemerkte der Angeklagte, dass die alte Frau aus ihrer Bewusstlosigkeit erwachte, und teilte dies seiner Bekannten mit. Anschließend rief er bei der Feuerwehr an, schilderte den Zustand der Verletzten aber so, dass er an den Hausarzt der Frau verwiesen wurde. Daraufhin telefonierte er erneut mit seiner Bekannten und berichtete ihr von dem Gespräch mit der Feuerwehr. Auf die Frage, wo er sich denn aufhalte, bezeichnete er die Wohnung seines Tatopfers nach Ort und Straße, allerdings mit einer unzutreffenden Hausnummer.
Der Vater der Zeugin ██████ verständigte daraufhin die Polizei, die – nach einer durch die Benennung der falschen Hausnummer bedingten Verzögerung – die alte Frau in ihrer Wohnung antraf und die Einweisung ins Krankenhaus veranlasste.
Das Landgericht vertritt die Auffassung, der Angeklagte habe sich nicht ernsthaft bemüht, die Vollendung der Tötung zu verhindern. Er habe der Feuerwehr nicht den wahren Zustand der Verletzten mitgeteilt und später von sich aus nichts mehr unternommen, um den Eintritt des Erfolges zu verhindern. Dabei setzt es sich aber nicht mit der Frage auseinander, warum der Angeklagte nach dem Anruf bei der Feuerwehr nochmals die Zeugin ██████ anrief und ihr berichtete, man habe ihn an den Hausarzt verwiesen. Es kann nach den bisherigen Feststellungen deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass er damit seine Bemühungen um die Rettung der alten Frau ernsthaft fortsetzen wollte. Dass er bewusst eine falsche Hausnummer nannte, hat das Landgericht nicht festgestellt.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben.
2. Sollte die neu entscheidende Jugendkammer wiederum zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte auch aus seiner Sicht nicht alles Erforderliche getan hatte, um den Eintritt des Erfolges zu verhindern, so dass ein strafbefreiender Rücktritt ausscheidet, so müsste sie die Bemühungen des Angeklagten um die Rettung der Frau doch im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten bewerten. Sie wird auch zu beachten haben, dass die Bemessung der Jugendstrafe nach den Gesichtspunkten von Schuld und Sühne nur zulässig ist, soweit dies dem vorrangigen Ziel einer erzieherischen Einwirkung auf den Täter nicht zuwiderläuft.
| Maier | Meyer | Theune | |||
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